Das Betreuungsgeld, die sogenannte Herdprämie, droht SGB II-Leistungsberechtigten zum Fallstrick zu werden.
Mit Wirkung zum 1. August 2013 wurde das Betreuungsgeld eingeführt. Schnell hatte sich dafür im Volksmund der etwas abwertende Begriff Herdprämie eingebürgert. Mit dem Betreuungsgeld sollte für Eltern, die ihre Kinder ab einem Lebensalter von 15 Monaten nicht in irgendeine Form der öffentlichen Betreuung geben, ein finanzieller Ausgleich dafür geschaffen werden.
Betreuungsgeld – Was ist generell zu beachten?
Rechtsgrundlage für das Betreuungsgeld ist der 2. Abschnitt des Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG). Die Höhe des Betreuungsgeldes beträgt bis zum 30. Juli 2014 100 € für jedes Kind von 15ten bis 36ten Monat. Ab dem 1. August 2014 erhöht sich dieser Betrag auf 150 €. Allerdings ist die Bezugsdauer auf max. 22 Monate begrenzt. Auch gibt es einen Stichtag. Das Betreuungsgeld wird generell nur für Kinder gezahlt, die nach dem 30. Juli 2012 geboren wurden.
Zuständig für die Beantragung sind in NRW die Landkreise und kreisfreien Städte, das Versorgungsamt der Stadt Essen nimmt Anträge entgegen. Unter der Seite Fragen zum Betreuungsgeld finden interessierte Leser weitergehende Informationen.
Betreuungsgeld – Stellung gegenüber anderen Sozialleistungen
Auf ALG I und Bafög wird das Betreuungsgeld nur angerechnet, wenn es 300 € übersteigt. Also bis zum 30.07.2014 ab vier Kindern, ab dem 01.08.2014 dann ab 3 Kindern. Auf das ALG II wird das Betreuungsgeld als vorrangige Sozialleistung in voller Höhe angerechnet. Es ist also für SGB II-Leistungsberechtigte quasi nur ein durchlaufender Posten. Der Staat, bzw. der Gesetzgeber begründet diese Ungleichbehandlung damit, dass es sich bei ALG I um eine Versicherungsleistung handelt. Beim Bafög handelt es sich um ein Darlehen und bei ALG II dagegen um eine reine Sozialleistung.
Betreuungsgeld – Fallstrick für SGB II-Leistungsberechtigte
Die Bundesarbeitsgemeinschaft kommunaler Frauenbüros weist auf eine besorgniserregende Entwicklung bezüglich des Betreuungsgeldes in Verbindung mit SGB II-Leistungen hin. In einem offenen Brief an die Bundesministerinnen Dr. Schröder und Dr. von der Leyen rügt die Bundesarbeitsgemeinschaft eine neue, bundesweite Praxis der JobCenter.
Nach den leider nicht konkret beweisbaren Aussagen der Arbeitsgemeinschaft haben diverse JobCenter damit begonnen, hauptsächlich Frauen flächendeckend dazu aufzufordern, das Betreuungsgeld zu beantragen. Die JobCenter begründen diese Vorgehensweise damit, dass es sich bei dem Betreuungsgeld um eine vorrangige Sozialleistung handelt. Dabei wird scheinbar auch seitens der JobCenter versucht, die betroffenen Frauen regelrecht unter Druck zu setzen.
In ihrem Antwortschreiben an die Bundesarbeitsgemeinschaft kommunaler Frauenbüros weisen die Ministerinnen nunmehr darauf hin, dass diese Praxis seitens der JobCenter rechtswidrig ist. Wir zitieren aus diesem Schreiben:
Die Entscheidung zur Inanspruchnahme von Leistungen nach § 24 Absatz 2 i. V. m. §§ 22-23 SGB VII (frühkindliche Förderung in Tageseinrichtungen oder in der Kindertagespflege) obliegt ausschließlich den Eltern. Eltern, die sich für eine Inanspruchnahme dieser Leistungen entschieden haben, sind von den Jobcentern nicht aufzufordern, unter Verzicht auf einen Platz in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege Betreuungsgeld zur Verminderung der Hilfebedürftigkeit in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall ist das Betreuungsgeld nicht vorrangige Leistung im Sinne des § 12 a SGB II. Das Betreuungsgeld ist nur dann vorrangige Leistung, wenn sich die Eltern für eine private oder außerfamiliäre Betreuung des Kindes entschieden haben, die keine Leistung nach § 24 Absatz 2 i. V. m. §§ 22-23 SGB VII darstellt.
Auch Mainstreammedien haben sich schon dieses Themas angenommen. So haben sowohl die Frankfurter Rundschau dazu einen Artikel verfasst, als auch die Süddeutsche Zeitung.
Betreuungsgeld und das JobCenter Essen
Da unserer Erfahrung nach bundesweite Trends das JobCenter Essen etwas verspätet erreichen, bzw. von diesem umgesetzt werden, wollen wir Ihnen einige Verhaltenstipps an die Hand geben.
Sollten Sie von den Mitarbeitern des JobCenters Essen auf die Beantragung des Betreuungsgeldes in welcher Form auch immer angesprochen werden und diese nicht wünschen, können Sie wie folgt argumentieren:
- Sie können sich auf das Antwortschreiben des Bundesministerium für Arbeit und Soziales berufen.
- Sie können sich aber auch auf Art. 6 Abs. 2 GG berufen. Nach diesem Artikel ist es ihr Grundrecht, frei über die Erziehung Ihrer Kinder zu entscheiden. Eine durch das JobCenter aufgedrängte Beantragung des Betreuungsgeldes würde dieses Grundrecht eklatant verletzten. Denn dadurch hätten Sie nicht mehr die Wahlfreiheit.
- Sie können sich zudem auch auf Art. 3 des GG berufen, nach welchem vor dem Gesetz alle Menschen gleich sind. Dieser Gleichheitsgrundsatz würde dadurch verletzt, dass man Sie als SGB II-Leistungsberechtigten im Gegensatz zu allen anderen Eltern alleine aufgrund der Tatsache Ihres Leistungsbezuges in Ihrer Entscheidungsfreiheit einschränken würde.
Sollten Sie ggf. dann nicht selber weiterkommen, können Sie sich gerne an eine der von uns angebotenen Rechtsberatungen wenden. Oder Sie wenden sich an den Ortsverband Essen des VAMV (Verband alleinerziehender Mütter und Väter). Dort offeriert man spezielle Beratungen für Alleinerziehende.
Betreuungsgeld und ALG II – Weitere Hintergrundinformationen
Im Zusammenhang mit den aufgezählten, möglichen Abwehrmaßnahmen wollen wir noch auf andere Aspekte hinweisen.
Sollten Sie Betreuungsgeld beantragen, verlieren Sie zwar nicht Ihren Anspruch auf die Grundsicherung für Erwerbslose, jedoch wird Ihnen wie weiter oben bereits angeführt, das dadurch erzielte Geld als Einkommen auf Ihren Regelsatz angerechnet. Eine anteilige Anrechnung auf die KdU dürfte nur in den seltensten Fällen vorkommen. Deshalb ist es für das JobCenter das Spielchen rechte oder linke Tasche, da sowohl Betreuungsgeld als auch der Regelsatz aus Bundesmitteln bestritten werden.
Für die JobCenter ist das Betreuungsgeld auf jeden Fall eine tolle Sache. Es wirkt sich nicht nur auf den Regelsatz aus, sondern auch auf die Arbeitslosenstatistik. Bekommt ein SGB II-Leistungsberechtigter den Antrag auf Betreuungsgeld bewilligt, ist er bzw. sie nicht mehr arbeitslos sondern nur noch arbeitssuchend. Im Klartext: Die betreffende Person fällt aus der Arbeitslosenstatistik heraus. Schon alleine aus diesem Grund dürften viele JobCenter daran interessiert sein, den Erziehungsberechtigten, für die sie zuständig sind, das Betreuungsgeld aufzudrängen. Das ist aber noch nicht alles. Zugleich wird den betreffenden Personen jegliche Möglichkeit auf Arbeitsförderungsmaßnahmen genommen, da sie offiziell dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehen. Und gerade für Alleinerziehende, die unbedingt wieder arbeiten gehen wollen, ist das kontraproduktiv.
Darüber hinaus entlasten Sie für den Fall der Inanspruchnahme des Betreuungsgeldes letztendlich auch hier in Essen die Stadtkasse. Denn damit verzichten Sie auf einen Kita-Platz, auf den Sie als SGB II-Leistungsberechtigter einen Rechtsanspruch haben. Sie sind während Ihres Leistungsbezuges gemäß städtischer Satzung praktisch so gut wie immer von den Kita-Gebühren befreit. Und das geht zu Lasten der Stadtkasse. Die Zuschüsse für eine eventuelle Mittagsverpflegung können über BuT-Mittel beantragt werden. Dabei handelt es sich allerdings dann wieder um Bundesmittel, die den Haushalt der Stadt Essen nicht belasten.
Verzichten Sie als SGB II-Leistungsberechtigter auf einen Kita-Platz, tun Sie also letztendlich nur der Stadt Essen einen Gefallen.