Zeitreise – Ist das ein Straftatbestand?!?

ZeitreiseZeitreise – Diese will ein SBG II-Leistungsberechtigter veranstaltet haben

Ein kleiner Beitrag zur Erheiterung. Bei den vielen ernsten Dingen mit denen sich ein SGB II-Leistungsberechtigter im Alltag herumschlagen muss, vielleicht mal etwas anderes.

Zeitreise – 2 Jahre vor der Geburt

Wie das 02elf Abendblatt berichtet, droht einem SGB II-Leistungsberechtigten aus Düsseldorf Ärger mit den Strafverfolgungsbehörden. Weil er angeblich eine Zeitreise unternommen hat.

Auch Norbert Hermann von BO-Sozialberatung hat sich dieses Thema auch schon angenommen. Aus beiden Artikeln dazu wollen wir zitieren:

Das Jobcenter Düsseldorf besteht in einem vor dem Sozialgericht Düsseldorf (S 40 AS 2814/13) anhängigen Verfahren auf Strafanzeige wegen Zeitreisen.

Das Jobcenter Düsseldorf fordert einen Hartz IV Bezieher auf nachzuweisen, wie er seine Zeitreisen finanziert hat. Aus Scherz legte er der Behörde ein fingiertes Reisedokument vor, das einen Einreisestempel vor seiner Geburt zeigt. Er erklärte, dass er zu Zeitreisen fähig sei.

Im Verfahren vor dem Sozialgericht Düsseldorf will das Jobcenter nun wissen, wie der Hartz IV Bezieher die Reisen finanziert hat. Die Behörde verlangt darüber hinaus vom Richter am Sozialgericht Düsseldorf, ein Strafverfahren gegen den Hartz IV Bezieher einzuleiten.

Begründung: Der Hartz IV Bezieher hat die Behörde nicht über die Zeitreisen informiert.

Der 1972 geborene Kläger legte der Behörde eine Kopie eines offensichtlich unter Fotomontage gefertigten Reisedokuments vor. In diesem Pass sind Einreisestempel verschiedener Länder zu sehen. Ein Zollstempel weist ein Einreisedatum 1970 auf, das ein Datum zwei Jahre vor seiner Geburt zeigt. Der Kläger war also zwei Jahre vor seiner eigenen Geburt in Hahn eingereist.

Das Jobcenter Düsseldorf will jetzt wissen, wie der Kläger die Aufenthalte vor seiner Geburt finanziert hat.

Zeitreise – Schilda lässt grüßen!

Andere Worte finden wir dazu nicht mehr! Hier wird die ohnehin überlastete Sozialgerichtsbarkeit durch die Anstrengungen des JobCenters Düsseldorf vollkommen unnötigerweise zusätzlich belastet. Dort im Amt scheint wohl der Amtsschimmel gewaltig zu wiehern.

Zeitreise – Ein Fall für Erreichbarkeitsanordnung?

Anscheinend ja. Denn die durch die Bundesagentur für Arbeit erlassene Erreichbarkeitsanordnung scheint dieses so vorzusehen. Zumindest begründet das JobCenter Düsseldorf die Klage damit.

Zitat aus dieser Erreichbarkeitsanordnung, die leider auch für SGB II-Leistungsberechtigte anzuwenden ist:

§ 2 Aufenthalt innerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs
Der Arbeitslose kann sich vorübergehend auch von seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt entfernen, wenn

  1. er dem Arbeitsamt rechtzeitig seine Anschrift für die Dauer der Abwesenheit mitgeteilt hat,
  2. er auch an seinem vorübergehenden Aufenthaltsort die  Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 erfüllen kann und
  3. er sich im Nahbereich des Arbeitsamtes aufhält.

Zum Nahbereich gehören alle Orte in der Umgebung des Arbeitsam­tes, von denen aus der Arbeitslose erforderlichenfalls in der Lage wäre, das Arbeitsamt täglich ohne unzumutbaren Aufwand zu erreichen.

Humor im JobCenter Düsseldorf?
Fehlanzeige!

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