Das Sozialgericht Duisburg hat am 03.12.10 entschieden, dass der Beweis des Zugangs eines Widerspruchs, der per Telefax versendet wurde, durch einen Sendebericht möglich ist (S 38 AS 676/10 [nicht rechtskräftig]). Die Kläger hatten in dem zu entscheidenden Fall durch ihren bevollmächtigten Rechtsanwalt Widerspruch per Fax eingelegt. Als hierüber nicht entschieden wurde, wurde die beklagte Arge Essen zunächst erinnert und sodann eine Untätigkeitsklage bei Gericht eingereicht, um das JobCenter zu einer Entscheidung über den Widerspruch zu zwingen. Die Arge bestritt jedoch, einen Widerspruch erhalten zu haben. Sie war der Meinung auch der Sendebericht würde keine Beweiskraft dafür haben, dass ein Widerspruch eingelegt worden sei. Weiterlesen
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