Keine Sippenhaft der Bedarfsgemeinschaft bei Sanktionen

SippenhaftDer gängigen Praxis, im Sanktionsfall die gesamte Bedarfsgemeinschaft in Sippenhaft zu nehmen, schiebt das Bundessozialgericht einen Riegel vor

Nachdem wir vor Kurzem über die drastisch gestiegene Anzahl der Sanktionen berichteten, möchten wir in diesem Zusammenhang auf ein kürzlich ergangenes BSG-Urteil, B 4 AS 67/12 R, vom 23. Mai 2013 hinweisen. Dieses Urteil schützt eine Bedarfsgemeinschaft vor Sippenhaft. Nehmen wir folgenden beispielhaften Fall an:

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Aufruf zur Wahl

Am 22. September bestimmen wir, durch unsere Wahl, welche Politik im Land gemacht wird

Mittlerweile ist die Politikverdrossenheit in unserem Land sehr groß. Was auch verständlich ist, denn man bekommt immer mehr das Gefühl, daß sich die Politiker und Parteien von der Wirklichkeit abgekoppelt haben. Man neigt dazu, festzustellen, daß sie keinesfalls mehr auf Volkes Stimme hören wollen.

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Klagen und Widersprüche auf einem Allzeitrekordhoch

Neues Allzeithoch im August dieses Jahres bei Klagen und Widersprüche

Nach übereinstimmenden Presseberichten ist die Zahl der von der Bundesagentur für Arbeit registrierten Klagen und Widersprüche im August auf ein neues Allzeithoch geklettert. Noch nie seit der Einführung des Rechtskreises SGB II im Januar 2005 gingen in einem Monat so viele Widersprüche bei den JobCentern und Klagen bei den Sozialgerichten ein. Die konkreten Zahlen lauten: 63.526 Widersprüche und 13.391 Klagen.

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Interessantes Urteil des BSG zur Eingliederungsvereinbarung

BSGDas Bundessozialgericht (BSG) fällt ein interessantes Urteil zur Eingliederungsvereinbarung, mit einer deutlichen Signalwirkung

Das Urteil vom 14. Februar 2013 des BSG (B 14 AS 195/11 R) bezieht sich auf die Zulässigkeit und Dauer einer Eingliederungsvereinbarung (§ 15 Abs. 1 Satz 3, 6 SGB II). Aus dem Urteil geht hervor, das ein Eingliederungsverwaltungsakt, der ohne Ermessenserwägungen eine von der gesetzlichen Regellaufzeit von sechs Monaten (gem. § 15 Abs. 1 Satz 3) abweichende Geltungsdauer von 10 Monaten anordnet, rechtswidrig ist.

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Sozialgericht rügt Jobcenter wegen Verletzung der Beratungspflicht

In einer Kostenentscheidung vom 2.8.13 hat das Sozialgericht Duisburg entschieden, dass es gegen die Beratungspflicht einer Behörde gem. § 14 SGB I verstößt, wenn die Leistungsberechtigten keine Gesprächstermine bei einem Sachbearbeiter erhalten. Im entschiedenen Fall hatte der „Kunde“ dringend zur Klärung einer Nebenkostenabrechnung des Vermieters einen Gesprächstermin gewünscht, nachdem das Jobcenter Essen von ihm über 400 Euro erstattet haben wollte. Das Jobcenter teilte nur mit, dass ein neues „Kundensteuerungskonzept“ keine Gesprächstermine mit Mitarbeitern zulasse. Dieses Konzept der Gesprächsverweigerung ist nun für rechtswidrig erklärt worden.

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