Erstattung von Renovierungskosten

Die Renovierungskosten werden von der ARGE erstattet.

Die Notwendigkeit der Wohnungsrenovierung besteht bei mietvertraglicher Verpflichtung des Mieters zur Durchführung von Schönheitsreparaturen und bei dem Bezug einer Wohnung, um die Bewohnbarkeit der Wohnung herzustellen. Die Kosten, die dem Alg2-Empfänger hierbei entstehen, muss die Arge tragen. Denn diese Kosten gehören zu den Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II (vgl. BSG, Urteil vom 16.12.08, B 4 AS 49/07 R). Zu übernehmen sind die Kosten, soweit sie tatsächlich entstanden und angemessen sind.

Die Angemessenheit ist als unbestimmter Rechtsbegriff auslegungsfähig. Das BSG (a.a.O.) sieht Renovierungen als angemessen an, die zur Herstellung des Standards einer Wohnung im unteren Wohnungssegment erforderlich sind. Wie der örtliche Standard ist und welche Kosten hierfür aufgewendet werden müssen, ist eine Tatsachenfrage, die von dem Gericht zweckmäßiger Weise durch ein Sachverständigengutachten zu klären ist. Weiterlesen

Härtefallregelung im SGB II wird gestrichen

Verabschiedete Gesetzestextänderung im SGB II. Die Härtefallregelung (SGB II § 3 Abs. 3 S. 2) wird gestrichen.

SGB II § 3 Abs. 3 Satz 2

Leistungsgrundsätze

Text ab 01.01.2005
(1) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit können erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung erforderlich sind. Bei den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sind Weiterlesen

Skandalöses Urteil des BSG zur Kinderbekleidung

Mit Urteil v. 23.03.10 hat das BSG die Klage auf einmalige Leistung nach der BVerfG-Härtefallregelung v. 09.03.10 zurückgewiesen. Begründung: Die Kinderbekleidung ist mit dem Regelbedarf abzudecken.

Das der Regelbedarf für Kinder viel zu niedrig ist und die Kleidung nicht abgedeckt werden kann, lässt das BSG außer Acht. – Anmerkung: Früher gab es bei der Sozialhilfe 2mal im Jahr Bekleidungsgeld, so dass die Kinder nicht benachteiligt wurden. Mit Hartz IV ist diese Beihilfe weggefallen und somit kann eine gerechte Versorgung – insbesondere Kinderbekleidung nicht mehr abgedeckt bzw. gewährleistet werden.

Sonderbedarf auch für Altfälle anwendbar

Entscheidung des BVerfG zum Sonderbedarf ist auch für Altfälle anwendbar

Im Termin vom 18.02.10 hat der 4. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) der Revision einer Klägerin stattgegeben, die für die Jahre 2005 und 2006 einen Mehrbedarf wegen einer erheblichen Gehbehinderung begehrt. Anspruchsgrundlage hierfür ist die Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.10. Zugleich hat das BSG damit entschieden, dass „in einem laufenden und noch nicht abgeschlossenen Verfahren“ auch für die Zeit vor dem 09.02.10 ein solcher Sonderbedarf besteht. Ich rate daher dringend davon ab, voreilig Überprüfungsanträge oder nachfolgende Widerspruchs- und Klageverfahren für erledigt zu erklären.

Vielmehr muss nun in bereits laufenden Verfahren geprüft werden, ob auch in der Vergangenheit ein atypischer, laufender Bedarf bestanden hat, der unabweisbar war. Mit einem Nebensatz hat der Senatsvorsitzende ergänzt, dass die Gerichte sich bei der Festsetzung der Sonderbedarfe selbstverständlich nicht an „irgendwelche Listen“ zu halten hätten und damit offensichtlich auf den aktuellen Versuch der Bundesagentur für Arbeit reagiert, mit einer Miniliste die Betroffenen um die Früchte des Urteils vom 09.02.10 zu bringen.

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Urteil des BVerfG vom 9. Feb. 2010

BVerfG verwirft weitere wesentliche Elemente des SGB II

Nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bereits im Dezember 2007 die Hartz-Behörden, also die Argen, für verfassungswidrig erklärt hatte, werden nun weitere wesentliche Elemente des SGB II verworfen:

1. Festlegung des Regelsatzes

Zulässig ist die grundsätzliche Methode der Berechnung des Eckregelsatzes (für Erwachsene). Das heißt, der Gesetzgeber durfte vom vorgegebenen Warenkorb auf eine statistische Berechnung umsteigen, wo nach den tatsächlichen Verbrauchen einer unteren Einkommensschicht geschaut wurde. Er hat hierbei einen vertretbaren Personenkreis ausgesucht und die Verbrauchsgegenstände auch in richtige Abteilungen eingeteilt. Jedoch hat er dann prozentuale Abzüge vorgenommen, die nicht nachvollziehbar, also intransparent sind. Deswegen sind bereits die Eckregelsätze verfassungswidrig und folglich auch alle abgeleiteten Regelsätze für Kinder oder Partner. Für die Zukunft wird damit also klargestellt, dass an das Verfahren der Ermittlung des Regelsatzes Anforderungen zu stellen sind und diese durch das BVerfG überwacht werden. Dieses Verfahren der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) wird nun also öffentlich und zum Feld gesellschaftlicher Auseinandersetzung, während diese grundlegende Bedarfsfestsetzung bisher in der Bürokratie unbehelligt von statten gehen konnte.

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Neue Wohnflächengrenzen NRW

Seit dem 12.12.09 gibt es einen Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr NRW, der Einfluss auf die „angemessene“ Wohnungsgröße nach § 22 SGB II hat, also auf Hartz-4.

Bisweilen wurde von dem Job Center Essen und den meisten Gerichtsentscheidungen eine Wohnfläche für eine Person von 45 qm angenommen und dieser mit einem Quadratmeterpreis für Essen von 4,83 Euro multipliziert, um somit zu einer angemessenen Grundmiete von 217,50 Euro zu gelangen. Diese Rechnung dürfte nun überholt sein. Denn der neue Erlass geht von 50 qm für eine Person aus und für jede weitere Person 15 qm. Als zusätzlicher Bedarf für Alleinerziehende stehen 15 qm zur Verfügung.

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LSG: (Sozial-)Staat darf Bürger nicht verhungern lassen

Der 7. Senat des Landessozialgerichts NRW hat am 09.09.2009 beschlossen, dass der Staat Hartz4-Bezieher nicht ihrer physischen Existenz berauben darf. Der Beschluss ist rechtskräftig. Er hat das Aktenzeichen L 7 B 211/09 AS ER. Die Behörde muss, wenn sie die Leistungen ganz streichen will, gleichzeitig mit dem Sanktionsbescheid auch eine Entscheidung über Sachleistungen oder Lebensmittelgutscheine treffen, sonst ist die Sanktionsentscheidung rechtswidrig.
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