Sonderbedarf auch für Altfälle anwendbar

Entscheidung des BVerfG zum Sonderbedarf ist auch für Altfälle anwendbar

Im Termin vom 18.02.10 hat der 4. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) der Revision einer Klägerin stattgegeben, die für die Jahre 2005 und 2006 einen Mehrbedarf wegen einer erheblichen Gehbehinderung begehrt. Anspruchsgrundlage hierfür ist die Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.10. Zugleich hat das BSG damit entschieden, dass „in einem laufenden und noch nicht abgeschlossenen Verfahren“ auch für die Zeit vor dem 09.02.10 ein solcher Sonderbedarf besteht. Ich rate daher dringend davon ab, voreilig Überprüfungsanträge oder nachfolgende Widerspruchs- und Klageverfahren für erledigt zu erklären.

Vielmehr muss nun in bereits laufenden Verfahren geprüft werden, ob auch in der Vergangenheit ein atypischer, laufender Bedarf bestanden hat, der unabweisbar war. Mit einem Nebensatz hat der Senatsvorsitzende ergänzt, dass die Gerichte sich bei der Festsetzung der Sonderbedarfe selbstverständlich nicht an „irgendwelche Listen“ zu halten hätten und damit offensichtlich auf den aktuellen Versuch der Bundesagentur für Arbeit reagiert, mit einer Miniliste die Betroffenen um die Früchte des Urteils vom 09.02.10 zu bringen.

Terminbericht Nr. 8/10 (zur Terminvorschau Nr. 8/10)
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über die Ergebnisse seiner Sitzung vom 18. Februar 2010 wie folgt:

[…]

2) Auf die Revision der Klägerin wurde das Urteil des LSG aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen.

Für einen Anspruch auf höhere Leistungen mangelt es an einer einfachgesetzlichen Anspruchsgrundlage im SGB II. Ebenso scheidet eine entsprechende Anwendung von § 28 Abs 1 Satz 3 Nr 4 SGB II bzw von § 30 Abs 1 Nr 2 SGB XII aus. Ein Anspruch nach diesen Vorschriften scheitert jedenfalls daran, dass die Regelungen nur für erwerbsunfähige Hilfebedürftige gelten. Auf Grund der Feststellung des LSG steht für den Senat bindend fest, dass die Klägerin im fraglichen Zeitraum erwerbsfähig war. Der 14. Senat hat insoweit bereits entschieden, dass eine Ausweitung der Anspruchsberechtigten über den reinen Wortlaut hinaus auch auf Erwerbsfähige nicht in Betracht kommt. Dem schließt sich der erkennende Senat an, denn es fehlt an einer planwidrigen Lücke.

Inwieweit die Klägerin allerdings einen Anspruch auf Leistungen aus Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG zur Deckung eines laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs hat, der zur Gewährleistung des Existenzminimums zwingend zu decken ist, vermag der Senat nach den Feststellungen des LSG nicht zu entscheiden. Die Klägerin hat bisher nur eine pauschale Abgeltung des Bedarfs beantragt, was auf einfachgesetzlicher Grundlage – wie bereits dargelegt – rechtlich nicht möglich ist. Ihrem Begehren ist auch zu entnehmen, dass sie wegen eines besonderen Bedarfs auf Grund der Schwerbehinderung und erheblichen Gehbehinderung die ihr gewährte Regelleistung der Höhe nach für unzureichend hält. Sind in einem laufenden und noch nicht abgeschlossenen Verfahren Anhaltspunkte für eine atypische Bedarfslage vorhanden, bedarf es jedoch der Feststellung des konkreten Bedarfs und der anschließenden Bewertung, ob es sich um einen nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9.2.2010 zwingend zu deckenden Bedarf handelt. Dieses wird das LSG im wiedereröffneten Berufungsverfahren nachzuholen haben.

SG Düsseldorf – S 43 (35) AS 15/06 – LSG Nordrhein-Westfalen – L 7 AS 102/08 – Bundessozialgericht – B 4 AS 29/09 R –

Rechtsanwalt Jan Häußler

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