Nebenverdienst – JobCenter Essen wird aktiv!

NebenverdienstNebenverdienst – Das JobCenter Essen wendet sich an SGB II-Leistungsberechtigte

Wie wir schon in unserem Artikel Hetze durch Arbeitgeberpräsidenten gegen Nebenverdienst berichtet hatten, fand es Herr Dieter Hundt gut, dass die JobCenter vermehrt SGB II-Leistungsberechtigte mit einem Nebenverdienst anschreiben. Damit sie animiert werden, sich eine Vollzeitbeschäftigung zu suchen. Anscheinend ist das durch die BA aufgelegte Programm nun auch im Essener JobCenter angekommen. Denn man hat dort begonnen, Essener SGB II-Leistungsberechtigte mit Nebenverdiensten anzuschreiben.

Nebenverdienst – Der Hintergrund

Der Hintergrund dieser Aktion ist wie o.a. der blinde Aktionismus der Bundesagentur für Arbeit. Diese möchte gezielt die Arbeitslosenzahlen drücken, indem SGB II-Leistungsberechtigte mit Nebenverdiensten durch 450 €-Jobs in Vollzeitstellen vermittelt werden. Von Aktionismus muss man sprechen, da zum größten Teil diese Vollzeitstellen gar nicht vorhanden sind.

Und selbst wenn potentiellen Arbeitgebern eine Förderung angeboten wird, ist nicht davon auszugehen, dass sie reihenweise von diesem Angebot Gebrauch machen werden. Sollten sich dennoch vereinzelt Arbeitgeber auf die Förderung einlassen, so besteht immer noch die große Gefahr, dass sie die Arbeitsverhältnisse nach Ablauf der Förderungsfrist wieder kündigen. Und der ehemals SGB II-Leistungsberechtigte dann auch ohne den vorher innehabenden 450 €-Job dasteht.

Diese Argumentation erscheint uns nicht abwegig. Denn die heutige Mentalität der meisten Arbeitgeber orientiert sich nicht mehr an Werten, sondern nur noch an reinen Profitinteressen.

Deshalb wird auch die Förderhöhe viele potentielle Arbeitgeber abschrecken. Denn bei einer Beschäftigung im Midi-Job-Bereich von 450,01 bis 600 € gibt es einen einmaligen Zuschuss für den Arbeitgeber in Höhe von 500 €. Verteilt auf die Mindestbeschäftigungsdauer von 12 Monaten ergibt das einen effektiven monatlichen Zuschuss von 41,67 €. Dieser Betrag wird wohl kaum einen Anreiz für eine Anstellung schaffen. Auch bei voller Ausnutzung der 850 €-Grenze für einen Midi-Job beträgt der Festzuschuss durch das JobCenter lediglich 1.500 €, also 125 € monatlich. Was vermutlich ebenso wenig einen sinnvollen Anreiz für Arbeitgeber darstellen dürfte.

Einzig allein eine Beschäftigung ab 850,01 € dürfte für manchen Arbeitgeber interessant sein. Denn hier beträgt die Pauschalförderung 3.000 €. Umgerechnet auf die Mindestbeschäftigungsdauer von 12 Monaten ergibt das einen Förderbetrag von monatlich 250 €. Von diesem Angebot können dann auch bisher Leistungsberechtigte mit einem Nebenverdienst wirklich profitieren. Denn mit jedem Euro mehr als 850,01 € steigt die Wahrscheinlichkeit, dass sie aus dem Bereich des Aufstockens herauskommen.

Weitere Hinweise zum Nebenverdienstschreiben

Darüber hinaus besteht eine weitere Gefahr für mögliche Aspiranten. Wer sich im Niedriglohnbereich auf dieses Angebot einlässt und gemäß den Förderungsbedingungen einen Midi-Job bis zu 600 € für mindestens ein Jahr ausübt, schneidet sich definitiv ins eigene Fleisch.

Obwohl die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge höchst kompliziert ist, wollen wir es anhand einer Beispielrechnung dennoch einmal verdeutlichen.

Zuerst muss das sog. Gleitzonenentgelt nach folgender Formel errechnet werden:

F × 450 + ((850/(850-450))-(450/(850-450)) × F) × (AE-450)
AE = tatsächliches Brutto-Arbeitsentgelt

Der Faktor F beträgt für das Jahr 2013 lt. § 163 Abs. 10 SGB VI 0,7605.

Also im Jahr 2013 bei einem Verdienst von 600 €:

0,7605 × 450 + ((850/(850-450))-(450/(850-450)) × 0,7605) × (600-450)

Das ergibt ein Gleitzonenentgelt in Höhe von 532,64 €.  Auf diesen Betrag sind die Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Der Arbeitnehmeranteil für die Krankenversicherung beträgt dieses Jahr 8,20%, für die Pflegeversicherung 1,025%, für die Rentenversicherung 9,45% und für die Arbeitslosenversicherung 1,5%. Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen müssen zusätzlich einen Beitrag von 0,9% des Bemessungsentgeltes, Mitglieder der gesetzlichen Pflegeversicherung, die kinderlos und älter als 23 Jahre sind, einen zusätzlichen Beitrag von 0,25% des Bemessungsentgeltes entrichten. Da SGB II-Leistungsberechtigte überwiegend gesetzlich krankenversichert sind, muss der Zuschlag zwangsläufig in die Berechnung einfließen.

Das ergibt folgende Abzüge:

  • Krankenversicherung mit Zuschlag 48,47 €
  • Pflegeversicherung (ohne Zuschlag) 5,46 €
  • Rentenversicherung 50,34 €
  • Arbeitslosenversicherung 7,99€

Addiert ergibt das einen Gesamtabzug von 112,26 €, von 600 € brutto bleiben somit 487,74 € netto. Bei diesem Nettoverdienst bleibt man Aufstocker. Und das Einkommen ist wieder den bekannten Zuverdienstregelungen des SGB II unterworfen.

Unter den genannten Voraussetzungen muss man sich die Frage nach der Sinnhaftigkeit solch einer Tätigkeit stellen. Einziger Vorteil wäre die Tatsache, dass man in die Rentenversicherung einzahlt, wenn aber auch nur in sehr geringem Umfang.

Steuern bei Nebenverdienst durch Midi-Job

Hierzu zitieren wir auszugsweise aus einen Artikel des Informationsportals steuerklassen.com:

Obwohl die Sozialversicherungsbeiträge bei jedem Midijob entrichtet werden müssen, fällt die Lohnsteuer nur in bestimmten Fällen an.

Dafür sind verschiedene Faktoren maßgebend. In erster Linie wäre an die Steuerklasse zu denken. Darüber hinaus spielt auch die Frage, ob der Midijob haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird, eine entscheidende Rolle. Die Steuerklasse richtet sich nicht nach dem Verdienst, sondern einzig und allein nach der familiären Situation der steuerpflichtigen Person.

Wer einen Midijob ausübt und sich in den Steuerklassen 1 bis 4 befindet, muss grundsätzlich keine Lohnsteuer zahlen. Ganz anders sieht es jedoch in der Steuerklasse 5 oder der Steuerklasse 6 aus.

Die Steuerklasse 5 kann nur gewählt werden, wenn der sich Ehepartner in der Steuerklasse 3 befindet, welche mit sehr geringen Abgaben und zahlreichen steuerlichen Vergünstigungen verbunden ist.

Wurden für den Midijob zu hohe Steuern berechnet, können sie über den Lohnsteuerjahresausgleich zurückgeholt werden.

Wer also in der Steuerklasse 5 ist und nach einem Jahr wieder ein gefördertes Beschäftigungsverhältnis verliert, kann die Steuern nur dann im kommenden Jahr über den Jahreslohnsteuerausgleich zurückholen. Sollte er/sie dann zu diesem Zeitpunkt im Leistungsbezug stecken, wird ihm/ihr die Steuererstattung voll auf den Leistungssatz angerechnet. Und dabei ist es dann egal, ob er/sie sich im ALG I- oder ALG II-Leistungsbezug befindet. Also würde man dann quasi doppelt dafür bestraft, dass man eine Zeitlang voll erwerbstätig war.

Darüber hinaus sollte man etwas anderes nicht vergessen. Wer mindestens ein Jahr im Niedriglohnsektor gearbeitet hat und wieder arbeitslos wird, erhält dann zwar Arbeitslosengeld I. Der Leistungssatz beträgt aber bei Kinderlosen nur 60%. Was bedeutet, dass der ALG I-Leistungssatz unter dem ALG II-Leistungssatz liegen dürfte. Und man sich wieder in der Position sehen würde, aufstocken zu müssen. Hierüber haben wir schon berichtet.

Bei einer Beschäftigung im Niedriglohnsektor aufgrund dieses Förderungsprogramms gibt es zusammengefasst dafür nur ein Wort: Volksver……..

Und wollt ihr euch erklären, so nehmt nicht Brei ins Maul.

Johann Wolfgang von Goethe (1749 – 1832)

Das Schreiben des JobCenters Essen zum Nebenverdienst

Interessant finden wir die Bezeichnung Ihre Fachkraft Markt und Integration, mit der das Schreiben zum Nebenverdienst unterzeichnet ist.

Bei der Personalpolitik, die die Stadt Essen beim JobCenter Essen an den Tag legt, erscheint uns diese als etwas hochtrabend. Denn das JobCenter Essen wird durch die Verwaltung der Stadt Essen personaltechnisch systematisch kaputtgespart. Die Mitarbeiter erhalten viel zu wenige Fortbildungsmaßnahmen. Und gerade im Fallmanagement muss jeder einzelne Mitarbeiter viel zu viele Leistungsberechtigte betreuen. Wie will man unter diesen Voraussetzungen überhaupt von Fachkräften sprechen?

Nebenverdienst – Die Rechtslage

Rein formaljuristisch hat das Schreiben des JobCenters Essen zum Nebenverdienst durchaus den Charakter einer Bewerbungsaufforderung. Womit es ein angreifbarer Verwaltungsakt wäre. Betroffenen, die Rechtssicherheit haben möchten, raten wir daher an, gegen das Schreiben Widerspruch einzulegen.

Wer aber über das Schreiben mit seinem/seiner ArbeitgeberIn reden möchte, sollte Folgendes beachten:

Bevor man das Merkblatt seinem Arbeitgeber übergibt, ist es anzuraten, beim JobCenter einen Antrag auf Übernahme der Bewerbungskosten in pauschaler Höhe von 5 € aus dem Vermittlungsbudget zu stellen. Hierzu langt ein formloser Antrag. Zu beachten ist dabei unbedingt, dass der Antrag dem JobCenter gerichtsfest nachweisbar vor der Abgabe des Merkblattes beim Arbeitgeber zugestellt wird. Hilfreiche Tipps zur Vorgehensweise finden unsere Leser in dem Bereich Rat und Tat auf unserer Webseite.

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