Anspruch auf Hörgeräteversorgung

In der Zeitung des VDK, Ausgabe September 2010, ist ein interessanter Artikel veröffentlicht worden. Das Bundessozialgericht hat im Dezember 2009 geurteilt, dass die Kosten für die Hörgeräteversorgung von der Krankenkasse in voller Höhe übernommen werden müssen. (AZ B3 KR 20/08) Das Urteil ist rechtskräftig. Der Vorgang begann 2005 und die AOK durchlief als Klägerin mehrere Instanzen, bis das BSG endlich 2009 zugunsten einer Versicherten entschieden hat.
Nachzulesen ist das Urteil des BSG hier: www.sozialgerichtsbarkeit.de

Alle betroffenen Hartz4-Berechtigten sollten ihre Anträge auf Kostenübernahme an ihre Krankenkassen stellen. Wer Hilfestellung braucht, kann sich an den VDK wenden und an die Hartz4-Rechtsberatung des Fachanwaltes Jan Häußler.

Wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt.
Es lohnt sich also doch, auch wenn es vier Jahre dauert.

Redaktion

Sonderbedarf auch für Altfälle anwendbar

Entscheidung des BVerfG zum Sonderbedarf ist auch für Altfälle anwendbar

Im Termin vom 18.02.10 hat der 4. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) der Revision einer Klägerin stattgegeben, die für die Jahre 2005 und 2006 einen Mehrbedarf wegen einer erheblichen Gehbehinderung begehrt. Anspruchsgrundlage hierfür ist die Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.10. Zugleich hat das BSG damit entschieden, dass „in einem laufenden und noch nicht abgeschlossenen Verfahren“ auch für die Zeit vor dem 09.02.10 ein solcher Sonderbedarf besteht. Ich rate daher dringend davon ab, voreilig Überprüfungsanträge oder nachfolgende Widerspruchs- und Klageverfahren für erledigt zu erklären.

Vielmehr muss nun in bereits laufenden Verfahren geprüft werden, ob auch in der Vergangenheit ein atypischer, laufender Bedarf bestanden hat, der unabweisbar war. Mit einem Nebensatz hat der Senatsvorsitzende ergänzt, dass die Gerichte sich bei der Festsetzung der Sonderbedarfe selbstverständlich nicht an „irgendwelche Listen“ zu halten hätten und damit offensichtlich auf den aktuellen Versuch der Bundesagentur für Arbeit reagiert, mit einer Miniliste die Betroffenen um die Früchte des Urteils vom 09.02.10 zu bringen.

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Neues Urteil vom Bundessozialgericht für Alleinerziehende

Neues Urteil vom Bundessozialgericht gibt vielen Alleinerziehenden monatlich 30,- Euro mehr

Kinder von Alleinerziehenden, für die von dem anderen Elternteil Unterhalt gezahlt wird, bilden in vielen Fällen KEINE Bedarfsgemeinschaft mit dem alleinerziehenden Elternteil. Das hat zur Folge, dass von dem Kindergeld zusätzlich ein monatlicher Freibetrag in Höhe von 30,- Euro angerechnet werden muss. Dieser zusätzliche Freibetrag kann bis zu vier Jahren rückwirkend geltend gemacht werden.

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Schönheitsreparaturen mietvertraglich ausgewiesen

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 19.3.2008, B 11b AS 31/06 R

Leitsätze

Mietvertraglich vereinbarte monatliche Zuschläge für Schönheitsreparaturen fallen unter die nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB 2 zu übernehmenden Kosten der Unterkunft; insoweit ist kein in der Regelleistung enthaltener Anteil für „Instandhaltung und Reparatur“ in Abzug zu bringen.

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