Es gibt die unterschiedlichsten Sozialleistungen. Eine davon ist das Sozialgeld. Was genau ist das und wer hat darauf einen Anspruch?
Das Sozialgeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist eine besondere Leistung des deutschen Sozialsystems für hilfebedürftige Personen, die
- nicht erwerbsfähig sind (und somit keinen Anspruch auf ALG II haben) und
- zusammen mit einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach dem SGB II in einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II leben,
- soweit sie keinerlei Anspruch auf Grundsicherung im Alter und oder bei Erwerbsminderung nach § 41 SGB XII haben.
Darüber hinaus haben auch nicht erwerbsfähige, minderjährige Kinder von nach dem BAföG förderungsfähigen Auszubildenden Anspruch auf das Sozialgeld. Vom Sozialgeld ausgenommen sind Kinder, die z.B. aufgrund einer Behinderung Anspruch auf Sozialhilfe nach dem SGB XII haben.
Das Sozialgeld ist nicht zu verwechseln mit der Sozialhilfe, die es für Personengruppen gibt, die nach der Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe durch die Agenda 2010 nichts anders an Sozialleistungen gelangen können. Darunter fallen z.B. Personen die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) oder Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB XII wegen Alters oder Erwerbsminderung erhalten. Des Weiteren gibt es Sozialhilfe in Form der Hilfen zur Gesundheit, zur Pflege sowie zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten. Ein anschauliches Beispiel hierfür stellen die Beerdigungskosten für einen Verwandten dar, die eine Person zu bezahlen hat, dafür aber nicht das Geld hat. So jemand kann einen Antrag auf Sozialhilfe stellen. Rechtliche Grundlage für das Sozialgeld ist somit die Grundsicherung für Hilfebedürftige nach dem SGB II. Daher weist das deutsche Sozialrecht quasi eine Zweiteilung für einen nahezu identischen Personenkreis auf. Einerseits dem SGB II zuzuordnen, andererseits aber auch dem SGB XII.
Um zu veranschaulichen, was das bedeutet, ein typischer Fall aus der Praxis:
Wenn ein Sozialhilfeempfänger mit einem SGB II-Leistungsberechtigten zusammenzieht, erhält der bisherige Sozialhilfeempfänger fortan Sozialgeld, da er zusammen mit dem SGB II-Leistungsberechtigten eine Bedarfsgemeinschaft bildet. Zieht der Sozialgeldempfänger dann irgendwann wieder aus, fällt er als wieder Alleinstehender zurück in die Sozialhilfe.
Die sogenannten Eckregelsätze bei diesen beiden Leistungsarten sind nahezu identisch. In beiden Leistungsarten hat man im Prinzip zudem die gleichen Ansprüche auf Mehrbedarfe. Gravierende Unterschiede gibt es jedoch bei den Vermögensfreibeträgen. Zu beachten ist auch noch, daß es nur in wenigen Ausnahmefällen für einen Sozialgeldempfänger möglich ist, noch zusätzliche Leistungen aus der Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen.
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