Eingliederungshilfe – Ein zu kurz gekommenes Thema

Die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ist ein Thema, das wenig bekannt ist

Das Leben ist für behinderte Menschen leider oft schon schwer genug und ihre Integration in die Gesellschaft hat immer noch nicht den Stand erreicht, der wünschenswert wäre.

Um die sich daraus ergebenden Nachteile wenigstens etwas zu kompensieren, schuf der Gesetzgeber die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen. Diese gilt seit Dezember 2003 als nachrangige Sozialleistung in Form des SGB XII. Ergänzend hierzu erließ das Bundesarbeitsministerium nach dem § 60 SGB XII die Eingliederungshilfeverordnung. Nachrangig bedeutet, dass Leistungen nach dem SGB XII gemäß § 2 dieses Buches gegenüber anderen Sozialleistungen hintenanstehen.

Eine weitere Grundlage für die Eingliederungshilfe stellt das SGB IX dar, das die einzelnen Hilfen näher regelt und definiert. Leistungen zur Teilhabe gemäß SGB IX haben Vorrang vor Rentenleistungen (§ 8 Abs. 2 SGB IX). Hierbei unterscheidet man innerhalb des SGB IX:

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§§ 26 bis 32 SGB IX)
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (vormals Berufliche Rehabilitation) (§§ 33 bis 43 SGB IX)
  • Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen (§§ 44 bis 54 SGB IX)
  • Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§§ 55 bis 59 SGB IX)

Zentrale Anlaufstellen in Essen sind für Leistungen nach dem SGB XII das Amt für Soziales und Wohnen in der Steubenstr. 53 und für das Sozialgeld das JobCenter Essen, Berliner Platz 10.

Eine weitere Rechtsgrundlage im Bereich der Integration Behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen stellt die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung dar. Sie bestimmt Voraussetzungen, Antragstellung und Leistungsumfang für Schwerbehinderte zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges, für eine behindertengerechte Zusatzausstattung und zur Erlangung einer Fahrerlaubnis.

Die Leistungen können umfassen:

  • Zuschüsse zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges
  • Übernahme der Kosten für behindertengerechte Zusatzausstattung
  • Zuschüsse zum Erwerb der Fahrerlaubnis
  • Leistungen in Härtefällen (z. B. zu Kosten für Reparaturen, Beförderungsdienste)

Beantragt werden können diese Leistungen gemäß § 40 SGB VII (Kraftfahrzeughilfe) und der oben benannten Verordnung bei den Gemeinsamen Service-Stellen für Rehabilitation. Mit diesen gemeinsamen Servicestellen soll vermieden werden, dass der Versicherte nacheinander verschiedene Sozialversicherungsträger aufsuchen muß, um die Zuständigkeit für einen Versicherungsfall zu ermitteln. In Essen befindet sich diese in der Hindenburgstraße 88 bei der Deutschen Rentenversicherung.

Wie wir bereits im unserem Artikel Neue Eckregelsätze für Leistungsberechtigte nach SGB II im September berichteten, erhöhen sich ab dem Jahr 2014 die Eckregelsätze und somit auch die Mehrbedarfe. In dem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass voll erwerbsgeminderten EmpfängerInnen von Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB XII ein Mehrbedarf in Höhe von 17% ihrer Regelbedarfsstufe zusteht. Allerdings nur wenn ihr Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „G“ enthält. Für Leistungsbezieher, die Eingliederungshilfe erhalten, beträgt der Mehrbedarf 35% ihrer jeweiligen Regelbedarfsstufe. Deswegen ergeben sich auch Veränderungen bei dem Barbetrag, das sogenannte Taschengeld in stationären Einrichtungen. Er beträgt 27% des Regelbedarfs der Regelbedarfsstufe 1.

Für alle weiteren Fragen, rund um diesen Themenkomplex, stehen den Betroffenen gerne die mit uns kooperierenden Fachanwälte für Sozialrecht zur Verfügung. Sie können diese z.B. bei unseren kostenlosen offenen Rechtsberatungen aufsuchen.

Ein ergänzender Hinweis für Rollstuhlfahrer:
Leider ist nur unsere Rechtsberatung in Steele barrierefrei.

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