Von-der-Leiden geht in die nächste Runde. Neues Rekordhoch bei den Sanktionen
Laut einer am 12.11.12 veröffentlichten Statistik des Bremer Institutes für Arbeitsmarktforschung und Jugendberufshilfe e.V. (BIAJ), hat unsere Bundesministerin für Arbeit und Soziales, Frau Ursula von der Leyen (CDU), scheinbar ihr schon länger angekündigtes erstes Teilziel bei der endgültigen Unterdrückung der SBG II-Leistungsbezieher und Ausheblung sämtlicher Bürger- und Menschenrechte erreicht.
Denn erstmals wurden bundesweit im Laufe eines Jahres mehr als 1 Millionen Sanktionen im SGB II-Leistungsbereich neu verhängt.
Bezeichnend für die Essener Verhältnisse dabei ist, dass es die Stadt Essen nicht geschafft hat, die aktuellen Zahlen für das Jahr 2012 an die Bundesagentur für Arbeit zu melden. Legt man nun die offiziellen Zahlen der Bundesregierung zugrunde, nach welchen im Jahr 2011 im Jahresdurchschnitt rund 6,353 Millionen Personen Leistungen nach dem SGB II erhielten [Quelle: Drucksache 17/9335 Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode ] bedeutet das, dass gegen rund 1/6 aller SGB II-Leistungsbezieher neue Sanktionen verhängt wurden.
Besser können die öffentlichen Haushalte kein Geld einsparen.
Doch, sie verfeinern jetzt ihre Techniken und versuchen noch mehr Geld einzusparen. Mit Sanktionen geben sie sich offenbar nicht mehr zufrieden. Zumindest so lange bis ihnen das Sozialgericht auf die Finger kloppt. Wie klug muss man in dem Essener Amt sein, um gleichzeitig als das Blödeste in unserer Republik zu gelten?
folgende Sachlage:
Einem Anspruchsberechtigten wurde in Folge willkürlich, grundlos und nicht mehr nachvollziehbar kein ALG II-Regelsatz ausbezahlt. Was macht er nun?
1) Er jammert und bettelt nicht bei seinen Möchtegern-Peinigern, sondern beantragt sofort beim Sozialgericht einen „einstweiligen Rechtsschutz nach § 86b SGB II“.
2) Gleichzeitig lässt er hilfsweise die Frage klären, ob nicht etwa die Hartz IV-Behörde sich durch unterlassene Hilfeleistung sozialwidrig schuldig macht. D.h., nach dem Ermittlungsgrundsatz müsste nun das Sozialgericht der Sachlage nach jetzt auf möglichen Sozialbetrug bzw. auf Unterschlagung von Geldern ermitteln. Auch deshalb, da diesem ominösen Amt schließlich die Gelder anvertraut wurden.
3) Nebenbei erteilte er dem SGB II-Amt eine „Abmahnung“ und legte eine zur Unterschrift strafbewehrte „Unterlassungsverpflichtungserklärung“ vor.
4) Z.Z. läuft am Sozialgericht eine „einstweilige Verfügung auf Unterlassung“, da beides in diesem perfiden Spiel ignoriert wurde.
Was möchte ich eigentlich mitteilen?
Gesetze können nur belebt werden, wenn sie von beiden Parteien angewendet werden. Ansonsten bleiben es nur tote Gesetze.
Ups …
… der genaue Paragraph für das Eilverfahren ist dem Sozialgerichtsgesetz wie folgt zu entnehmen: § 86b Abs. 2 SGG.