Neuer Aufgabenbereich für Leistungsberechtigte

Essener Jobcenter wälzt eigene Aufgaben auf Leistungsberechtigte ab

Zum Hintergrund:

Bevor ein Hartz 4-Leistungsberechtigter in eine andere Stadt umzieht, sollte er eine Zusicherung beim bisher zuständigen Jobcenter einholen, damit er sicher ist, dass auch die Miete in der neuen Wohnung voll übernommen wird und Umzugskosten und Mietkaution getragen werden. Für diese Zusicherung ist nach § 22 Abs. 4 SGB II eindeutig der bisher örtlich zuständige Träger zuständig; Also im Fall des Wegzugs von Essen, das Jobcenter Essen. Da die Jobcenter häufig nicht wissen, was in einer anderen Stadt angemessen ist, also für welche Wohnungen eine Zusicherung zu erteilen ist, hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass das Jobcenter am Ort der künftigen Wohnung zu beteiligen sei.

Praxis in Essen

Das Jobcenter Essen hält sich jedoch systematisch nicht an diese Vorgabe. Stattdessen wird dem Leistungsberechtigten aufgebürdet, sich vorab bei dem neuen Träger eine schriftliche Bescheinigung über die Angemessenheit der Wohnung ausstellen zu lassen. Die Stadt, in die der Leistungsberechtigte umziehen möchte, hat aber weder gesetzlich eine Pflicht, diese Bescheinigung auszustellen noch gibt es dort bisher ein Verwaltungsverfahren (also eine Akte) desjenigen, der umziehen möchte. Daher ist es regelmäßig mit Schwierigkeiten verbunden, eine solche Bescheinigung in einer anderen Stadt (schnell) zu erhalten. Das Problem tritt seit 2012 verschärft auf, da auf die elektronische Akte des Jobcenters Essen als Optionskommune nicht mehr von anderen Städten aus zugegriffen werden kann. Dort können also bestimmte Daten wie die Personenzahl des Haushalts, Alter der Personen, Vermerke, die für die Beurteilung der Angemessenheit einer Wohnung wichtig sind, nicht mehr ermittelt werden.

Es geht anders

Andere Städte (z. B. Gelsenkirchen) halten sich an die gesetzlichen Vorgaben und führen Verzeichnisse über die angemessenen Kosten der Unterkunft in anderen Städten, um die Zusicherung in eigener Kompetenz durchführen zu können. Falls dort Unklarheiten bestehen, informiert sich das Jobcenter über das Internet oder telefonisch. Es ist kein Grund ersichtlich, warum das Essener Jobcenter nicht auch so handeln könnte.

Konsequenz

Für das Jobcenter Essen muss die Forderung lauten, so schnell wie möglich gesetzmäßige Zustände herzustellen. Betroffene sollten sich nicht als Laufbursche des Jobcenters anbieten und die Forderung zurückweisen, dass sie bei einer anderen Stadt Bescheinigungen einholen sollen. Stattdessen ist das Jobcenter auf seine Pflicht hinzuweisen, die andere Stadt zu kontaktieren und sich in eigener Verantwortung die Frage nach der Angemessenheit zu beantworten. Wenn dieser Hinweis ungehört bleibt, ist notfalls auch der Rechtsweg zu beschreiten.

Rechtsanwalt Jan Häußler
Fachanwalt für Sozialrecht

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2 Antworten zu Neuer Aufgabenbereich für Leistungsberechtigte

  1. Kommt hier nicht auch der § 65 SGB I Abs.1 zum tragen?

    Denn, ich denke, es gibt keine Geldleistungen – vorab schon gar nicht – die einem Betroffenen zumuten könnten, in seinen zukünftigen Heimatort zu fahren, um sich eine entsprechende Bescheinigung zu besorgen.

    Hier müsste nach dem Paragrafen eigentlich der SB sich telefonisch um eine entsprechende Bescheinigung kümmern, denn es wirft weit weniger Kosten auf, als dem Betroffenen zugemutet werden können!

    Und wie der telefonische Kontakt zu einem Jobcenter als Betroffener aussieht, kennen wir auch alle zur Genüge, wie schwer ists da, als Betroffener ein noch auwärtiges Jobcenter telefonisch zu kontaktieren und dem am anderen Ende klar zu machen, was man will.

    Man sollte sowieso viel öfters vom Jobcenter verlangte „Dinge“ uf diesen Paragrafen hin überprüfen. Bei mir kam er zuletzt in Betracht, als eine Sb verlangte, ein Betroffener sollte von der Sparkasse eine Bescheinigung einholen, dass sein Geld wirklich dort jobcenterkonform, in Form eines Sparbriefes angelegt ist, obwohl es aus den Unterlagen zum Sparbrief eindeutig hervorging.

    Mit dem § 65 SGB I Abs. 1 konnte ich dem Jobcenter klarmachen, dass sich die SB durch einen Anruf bei der Sparkasse die allgemeingültige Auskunft zum Sparbrief der Sparkasse Essen auf dem kurzem Dienstweg selber holen konnte, dass der Sparbrief bei vorhandenem Vermögen eine ALGII-konforme Geldanlage ist. Übrigens die einzige, die die Sparkasse da bietet.

    • Wenn das Besorgen der entsprechenden Bescheinigung eine Mitwirkungspflicht des Leistungsberechtigten wäre, hätte das Jobcenter die Aufwendungen zu ersetzen. Das gilt für alle Mitwirkungspflichten. Nach meiner Ansicht besteht jedoch diese Mitwirkungspflicht nicht.