Heilbronn – SG kippt MOG der Stadt

HeilbronnHeilbronn – Das SG Heilbronn kippt MOG der Stadt

Heilbronn ist sicherlich nicht Essen. Hätte in diesem Fall aber auch so heißen können. Denn die Ignoranz des dortigen JobCenters, respektive der Stadtverwaltung in diesem KdU-Verfahren vor dem SG Heilbronn entspricht genau der des JobCenters Essen. Auch die „Entstehungsgeschichte“ des Schlüssigen Konzepts der Stadt Heilbronn ist genauso dubios wie die der Stadt Essen. Es zeigen sich eindeutige Parallelen in der schlampigen Erstellung des Schlüssigen Konzept auf. Besonders interessant ist aber die Tatsache, dass ausgerechnet das SG Heilbronn, dass nun wirklich nicht für seine leistungsberechtigtenfreudige Rechtssprechung (wir berichteten) bekannt ist, der Stadt, bzw. dem JobCenter mit ungewöhnlich deutlichen Worten die Mietobergrenze (MOG) für Alleinstehende verworfen hat.

Heilbronn – Die Pressemitteilung des SG

Wieder einmal hat ein Sozialgericht einer Kommune zumindest teilweise bescheinigt, dass die durch sie festgelegte MOG rechtswidrig ist. Damit häufen sich zum Glück solche Entscheidungen. Daher nun die Pressemitteilung des SG Heilbronn:

Pressemitteilung vom 19.02.2015

Kurzbeschreibung: Stadt Heilbronn muss nach verlorenem „Musterprozess“ höhere Miete von allein lebender Sozialhilfeempfängerin zahlen – „schlüssiges Konzept“ zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze insoweit ungeeignet!

Die 67jährige L. wohnt allein in einer 58qm großen Mietwohnung in einem Mehrfamilienhaus in Heilbronn-Böckingen. Für ihre Miete bezahlt sie monatlich rund 440 € Bruttokaltmiete (bestehend aus 370 € Grundmiete – sog. Nettokaltmiete – zzgl. „kalte Nebenkosten“ für Müllabfuhr, Wasser, Abwasser etc.). Neben ihrer Altersrente von rund 340 € ist sie auf Sozialhilfeleistungen angewiesen. Ihre Unterkunftskosten übernimmt die Stadt Heilbronn seit April 2013 nur teilweise. Sie beruft sich auf ein von ihr entwickeltes, auf dem „Mietspiegel 2012 für die Stadt Heilbronn“ beruhendes „schlüssiges Konzept“. Hiernach sei für Einpersonenhaushalte in Heilbronn nur eine Grundmiete von maximal 297 € angemessen.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte teilweise Erfolg: Die dem Mietspiegel und damit auch dem schlüssigen Konzept zu Grunde liegende Datenerhebung bezüglich der hier relevanten 1-Personen-Haushalte reiche nicht aus. So seien in den Mietspiegel und damit auch in das schlüssige Konzept keine repräsentativen Daten von nach 1978 gebauten Wohnungen für Einpersonenhaushalte bis 45m² eingeflossen. Hier weise der Mietspiegel (was die Stadt Heilbronn selbst eingeräumt habe) lediglich „Werte zur groben Orientierung“ auf. Dass die Beklagte seinerzeit nur 15 verwertbare Fragebögen von Vermietern nach 1978 gebauter Wohnungen bei der Stichprobe für den Mietspiegel zurückerhalten habe, könne nicht zu Lasten der L. gehen und liege womöglich daran, dass nur rund 1/5 der Wohnungen in die Stichprobe einbezogen wurden. Bei rund 58.000 Heilbronner Wohnungen sei auch davon auszugehen, dass hinreichend nach 1978 gebaute Mietwohnungen bis 45m² existierten. Da die Beklagte es unter Berufung auf fehlendes Personal abgelehnt habe, ihr schlüssiges Konzept nachzubessern, sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auf die Werte der Wohngeldtabelle zurückzugreifen. Hieraus ergebe sich eine maximal zu übernehmende Bruttokaltmiete in Höhe von 393,80 €.

Anmerkung: Derzeit sind zahlreiche, mit Blick auf das „Musterverfahren“ ruhend gestellte Klagen beim Sozialgericht anhängig, in denen ebenfalls streitig ist, bis zu welcher Höhe die Mietkosten von Hartz IV- sowie Sozialhilfeempfängern in Heilbronn zu übernehmen sind.

Az.: S 11 SO 1505/13 L. ./. Stadt Heilbronn (Urteil vom 11. Februar 2015, nicht rechtskräftig)

Heilbronn – Das Urteil

Zwar ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, aber der Hinweis auf die weiteren Verfahren deutet die Marschrichtung des Sozialgerichts Heilbronn in dieser Rechtsfrage an. Besonders amüsant ist aber die Tatsache, dass das SG unverhohlen deutlich Kritik übt. Alleine der Satz „Da die Beklagte es unter Berufung auf fehlendes Personal abgelehnt habe, ihr schlüssiges Konzept nachzubessern“ zergeht wie Butter auf der Zunge.

Wenn du alle Sinneswahrnehmungen bestreitest, so besitzt du nichts, worauf du dich beziehen kannst, um jene zu beurteilen, die du für falsch erklärst.

Epikur von Samos (341 – 271 v. Chr.), griechischer Philosoph

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