Arbeitshilfe der BA zu vorrangigen Leistungen
Es existiert eine bisher kaum bekannte Arbeitshilfe der BA zu den „vorrangigen Leistungen“. Hierauf macht Harald Thomé von Verein Tacheles e.V. in Wuppertal aufmerksam.
Für viele Leistungsberechtigte könnte sie durchaus von Interesse sein. Denn diese Arbeitshilfe gibt die Rechtsauffassung der BA zu den vorrangigen Leistungen wider. Und ist als interne Dienstanweisung anzusehen. In der Praxis heißt das, dass sowohl BA als auch die JobCenter diese als Entscheidungsgrundlage heranziehen werden.
Arbeitshilfe vorrangige Leistungen
Einige unserer Leser werden sich jetzt fragen, was überhaupt „vorrangige Leistungen“ sind und wozu die BA hierzu eigens eine Arbeitshilfe erstellt hat?
Vorrangige Leistungen nach § 12a SGB II sind Sozialleistungen anderer Träger, die ein SGB II-Leistungsberechtigter haben könnte. Denn nach diesem Paragraphen müssen Leistungsberechtigte erst alle anderen Sozialleistungen ausschöpfen, bevor der eigentliche SGB II-Leistungsanspruch begründet wird.
Da das rechtlich eine sehr komplexe Materie ist, hat die BA für ihre Mitarbeiter, respektive für die Mitarbeiter der JobCenter zur besseren internen Handhabung und Abwicklung diese Arbeitshilfe erstellt. Sie ist quasi so etwas wie ein Leitfaden oder Praxishandbuch.
Zum besseren Verständnis daher erst einmal eine Auflistung der wichtigsten „vorrangigen Leistungen“ (ohne Anspruch auf Vollständigkeit, dem Bekanntheitsgrad nach), auf die seitens der BA in der Arbeitshilfe eingegangen wird:
- Kindergeld,
- Kinderzuschlag (ggfs. zusammen mit Wohngeld),
- Unterhaltsvorschuss (UVG) für Kinder bis zum 12. Lebensjahr,
- Arbeitslosengeld,
- (geminderte) Altersrente ab dem 63. Lebensjahr,
- ausländische Altersrente, wenn diese mit der deutschen Altersrente vergleichbar ist,
- sonstige Renten (Erwerbsminderungsrente, Witwen- / Witwerrente, Waisenrente),
- Krankengeld,
- Leistungen der Ausbildungsförderung (BAföG, Ausbildungsgeld, BAB),
- Wohngeld für Mieter / Lastenzuschuss für Hauseigentümer, wenn dadurch die Leistungsberechtigung nach dem SGB II ganz beseitigt werden kann,
- Mutterschaftsgeld,
- Elterngeld nach der Geburt eines Kindes,
- Betreuungsgeld.
Einen Sonderfall stellt das sog. Kinderwohngeld [= Wohngeld nur für Kind(er)] dar. Hier besteht für SGB II-Leistungsberechtigte keinerlei gesetzliche Verpflichtung, dieses in Anspruch zu nehmen. Allerdings kann es für Leistungsberechtigte doch von finanziellem Vorteil sein, es zu beantragen. Einschränkend muss angeführt werden, dass eine Inanspruchnahme nur in Frage kommt, wenn das Kind/die Kinder eigenes Einkommen, z.B. aus Ausbildungsvergütung, Kindergeld, Unterhalt hat/haben.
Arbeitshilfe – Unsere Rechtsberatungen
Die Rechtsnatur ist hier einfach zu kompliziert, um darauf weiter in einem Artikel einzugehen. Wer zum Thema „vorrangige Leistungen“ weitere Fragen hat, sollte daher bitte zuerst die Arbeitshilfe – Vorrangige Leistungen der BA heranziehen.
Wer selber nicht weiterkommt, kann sich gerne an eine unserer offenen und kostenfreien Rechtsberatungen wenden.
Das Einfache durch das Zusammengesetzte, das Leichte durch das Schwierige erklären zu wollen, ist ein Unheil, das in dem ganzen Körper der Wissenschaft verteilt ist.
Johann Wolfgang von Goethe