Lichtblick am Horizont – Beschluss eines LAG

LichtblickLichtblick am Horizont – Aktueller Beschluss des LAG Rheinland-Pfalz

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat am 07. Januar unter dem AZ 3 Ta 200/14 einen Beschluss vom 11.11.2014 zu der Gewährung von Prozesskostenhilfe für SGB II-Leistungsberechtigte veröffentlicht, der im wahrsten Sinne des Wortes ein Lichtblick am Horizont ist. Denn nachdem es noch gar nicht so lange her ist, dass die Regelungen der PKH verschärft wurden, wird hier durch ein ordentliches deutsches Gericht quasi amtlich festgestellt, dass es noch so etwas wie ein Recht auf Recht gibt.

Lichtblick für SGB II-Leistungsberechtigte

Da es leider nur eine Pressemitteilung des LAG Rheinland-Pfalz zu diesem Beschluss gibt, wollen wir diese zitieren:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 23.08.2014 – 5 Ca 1825/13 – aufgehoben.

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Klägerin für die erste Instanz mit Wirkung vom 06.02.2014 unter Beiordnung von Rechtsanwalt W., T., folgt mit der Maßgabe, dass – einstweilen – keine Ratenzahlungen zu erfolgen haben.

Gründe:

Das Arbeitsgericht ist in der angefochtenen Entscheidung mit nachvollziehbarer Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass vorliegend von einer monatlichen Ratenzahlung in Höhe von 30,00 € auszugehen ist. Es hat dabei als Einkommen der Beschwerdeführerin den gesamten Betrag angenommen, den diese vom Jobcenter C-Stadt für die Bedarfsgemeinschaft erhält, nämlich 1.522,33 €. Dem folgt die Kammer nicht. Ausweislich des Berechnungsbogens des Jobcenters (vgl. Bl. 3. ff. des Prozesskostenhilfebeiheftes) ist für die Beschwerdeführerin lediglich ein Betrag von 382,00 € nebst einem Zuschlag in Höhe von 45,84 € wegen der Eigenschaft als alleinerziehend sowie ein weiterer Betrag in Höhe von 220,17 € für die anteilige Miete zu berücksichtigen. Mit der Bezirksrevisorin ist davon auszugehen, dass die für die Töchter der Beschwerdeführerin gezahlten Beträge nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden können. Denn auch wenn es sich insoweit um eine Bedarfsgemeinschaft handelt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der vom Arbeitsgericht angenommene Gesamtbetrag der Beschwerdeführerin persönlich zur Verfügung steht. Vielmehr ist ohne das Hinzutreten weiterer konkreter Umstände davon auszugehen, dass die für die Kinder angenommenen Beträge, was angesichts deren Höhe ohne weiteres nach der Lebenserfahrung naheliegt, von der Beschwerdeführerin auch tatsächlich für diese aufgewendet werden, sodass ihr mehr als die hier berücksichtigten Beträge tatsächlich nicht verbleiben. Vor diesem Hintergrund kommt die Anordnung einer Ratenzahlung nicht in Betracht.

Nach alledem war die angefochtene Entscheidung auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin aufzuheben und ihr ratenzahlungsfreie Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

Lichtblick am Horizont

Warum ist das ein Lichtblick?

Eigentlich ganz einfach, denn hier wird durch das LAG festgestellt, dass bei der Anspruchsberechnung der PKH eines einzelnen Antragstellers auch nur dessen alleiniges Einkommen maßgeblich ist. Und zwar unabhängig von dem „Gesamteinkommen“ einer Bedarfsgemeinschaft.

Zwar wurde der Beschluss durch ein Landesarbeitsgericht getroffen, nur hat er unserer Auffassung nach auch Signalwirkung für Verfahren an Sozialgerichten. Er stellt nämlich zumindest eine gute Argumentationshilfe dar. Und somit ist es eindeutig ein Lichtblick für einige Betroffene.

Vor die Wahl gestellt zwischen Unordnung und Unrecht, entscheidet sich der Deutsche für das Unrecht.
(Johann Wolfgang von Goethe, 1749-1832)

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