Nachhilfe für Schüler – wegweisender Beschluss

NachhilfeNachhilfe für Schüler – aktueller Beschluss dazu

Am 18. Dezember 2014 veröffentlichte das Sächsische Landessozialgericht unter dem AZ L 2 AS 1285/14 B ER einen sehr interessanten und wegweisenden Beschluss zum Thema Nachhilfe bei BuT-Mitteln. Diesen wollen wir unseren Lesern nicht vorenthalten, da wir wissen, dass es auch hier in Essen genug Betroffene gibt. Und das JobCenter Essen nur zu gerne Leistungen aus den BuT-Mitteln; insbesondere auch für Nachhilfe von Schülern; verweigert. Da die Stadt Essen das dafür vom Bund stammende Geld lieber in die kommunale Haushaltssanierung „investiert“. Und dabei vergisst, dass die BuT-Mittel eine Investition in die Zukunft sind.

Nachhilfe – Wir zitieren die Pressemitteilung:

Leistungen der Lernförderung (Nachhilfe) für Bedürftige können Regelschulabschluss ermöglichen

Mit Beschluss vom vergangenen Donnerstag hat der 2. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts in einem Eilverfahren über die Gewährung von Lernförderung für die Teilnahme an außerschulischem Einzelunterricht (Nachhilfe) entschieden.

Der 2002 geborene Antragsteller lebt bei seinem Vater und beide beziehen laufend Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Der minderjährige Antragsteller leidet unter einer Lese-Rechtschreibstörung (LRS) und hat seit 2010 vom zuständigen Jobcenter teilweise Leistungen zur Lernförderung erhalten.

Derzeit besucht er die Klassenstufe 6 einer Oberschule. Nach Ansicht der Klassenleiterin bestehe Lernförderbedarf in den Fächern Mathematik und Deutsch und – wenn Lernförderung erbracht werde – eine positive Versetzungsprognose. Das Jobcenter hat dies abgelehnt, weil eine kontinuierliche Nachhilfeleistung gesetzlich nicht gewollt sei. Zudem könne zu Beginn des 6. Schuljahres noch keine Prognose über die weitere Notwendigkeit der Lernförderung getroffen werden.

Das Sozialgericht hat das Jobcenter im gerichtlichen Eilverfahren verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 18.09.2014 bis 28.02.2015 (derzeit laufender Bewilligungszeitraum) vorläufig jeweils zwei Unterrichtsstunden in der Woche für Nachhilfe in Mathematik und Deutsch zu gewähren.Der 2. Senat hat diese Entscheidung bestätigt.

Dem Antragsteller drohten ohne weitere Lernförderung wesentliche Nachteile. Nach den Stellungnahmen u.a. seiner Klassenleiterin sowie der Nachhilfelehrer sei eine kontinuierliche Lernförderung nötig, um den Lernerfolg zu sichern und damit die Versetzung zu erreichen. Die Entwicklung des Antragstellers in der Vergangenheit belege, dass er unter Inanspruchnahme der außerschulischen Lernförderung ausreichende Lernergebnisse erzielt und die Versetzung in die jeweils nächste Klassenstufe und perspektivisch ein Schulabschluss wahrscheinlich ist. Der Lernförderbedarf könne schon im ersten Schulhalbjahr festgestellt werden.

Dafür, dass – wie das Jobcenter meint – objektiv ein Schulabschluss nicht erreicht werden könne und deshalb ein Wechsel in die Förderschule zwingend sei, spreche schon aufgrund der positiven Lernprognose im Fall des Antragstellers nichts.

Die Integration des Antragstellers in der Regelschule sei bislang gelungen, so dass der vom Antragsgegner wohl präferierte Wechsel in eine Schule zur Lernförderung gerade nicht angezeigt sei. Soweit das Jobcenter befürchte, der Antragsteller werde nach einem „nur“ mit Nachhilfeleistungen erworbenen Schulabschluss bei einer Berufsausbildung auf steuerfinanzierte Leistungen angewiesen sein, sei diese Gefahr ohne Schulabschluss für den Antragsteller wohl ungleich höher.

Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben. Der Rechtsstreit in der Hauptsache ist beim Sozialgericht Dresden anhängig (S 32 AS 5664/14).

SächsLSG, Beschluss vom 18.12.2014 – L 2 AS 1285/14 B ER Sozialgericht Dresden, Beschluss vom 23.10.2014 – S 32 AS 5646/14 ER

Nachhilfe – Auswirkungen für Essener Betroffene

Wir raten, bei ähnlichen Fallkonstruktionen eine unserer kostenfreien und für jedermann zugänglichen Rechtsberatungen aufzusuchen. Dort kann man Betroffenen gerne ausführende Erläuterungen zu dem Sachverhalt geben. Und ggfs. entsprechende Rechtsmittel ergreifen.

Wer es sich zutraut, sollte evtl. für das letzte Jahr unter Verweis auf dieses Urteil einen Überprüfungsantrag stellen, falls ihm oder ihr solche Leistungen durch das JobCenter Essen verweigert wurden.

Die Schwächsten sind der Maßstab für die Gerechtigkeit.
Margot Käßmann (*1958), evangelisch-lutherische Theologin & Pastorin

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