Stromsperre – Ein alltägliches Problem

StromsperreStromsperre – Ein alltägliches Problem für viele SGB II-Leistungsberechtigte

Wer kennt die Situation nicht, dass die Stromjahresrechnung fällig ist und man plötzlich dadurch finanziell ins Rudern kommt. Insbesondere Wohnungen, die mit Nachtspeicherstrom beheizt werden verursachen regelmäßig astronomisch hohe Jahresabrechnungen. Wenn diese dann zwecks Kostenübernahme beim JobCenter eingereicht werden, passiert es leider oft genug, dass sich die Bearbeitung durch das JobCenter hinzieht. Und schon ist man im Mahnverfahren bei seinem Stromversorger und es droht die Stromsperre.

Stromsperre – Die rechtliche Grundlage

Wann eine Stromsperre möglich ist, ist in der Stromgrundversorgungsverordnung geregelt. Daraus zitieren wir § 19 Abs. 2 StromGVV:

(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach Satz 4 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren.

Stromsperre – Und das Wissen darüber

Wir haben den Absatz 2 bewusst zitiert, da viele Verbraucher nicht wissen, welche Rechte ihnen trotz drohender Stromsperre zustehen. Zudem gehen viele Stromversorger recht sorglos mit dieser Bestimmung um. Dabei sind sie eigentlich angehalten, diese gesetzlichen Regelungen korrekt einzuhalten. Wer also der Meinung ist, dass sein Stromversorger im Falle einer drohenden Stromsperre nicht rechtskonform vorgeht, sollte ihm das unter Berufung auf den zitierten Absatz mitteilen.

Darüber hinaus sollte man abgleichen, ob sich der Stromversorger auch an die Absätze 3 und 4 des § 19 StromGVV halten. Denn diese enthalten weitere wichtige Regelungen:

(3) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigen.

(4) Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.

Insbesondere von ihrem Recht nach Offenlegung der Berechnungsgrundlage seitens des Stromversorgers machen viel zu wenig Betroffene Gebrauch. Dabei kann das durchaus ein Instrument sein, um die Kosten für den Wiederanschluss zu reduzieren.

Stromsperre – Was kann man hier in Essen sonst noch machen?

Sollte eine Stromsperre anstehen, da das JobCenter Essen nicht rechtzeitig einen Antrag bearbeitet hat, so bleibt jedem betroffenen SGB II-Leistungsberechtigten die Möglichkeit, sich an das Amt für Soziales und Wohnen in der Steubenstraße zu wenden. Es gehört eindeutig zu den Aufgaben des Amtes bei den im Vorsatz genannten Kriterien ein Darlehen zu gewähren. Dieses wird dann direkt mit dem JobCenter Essen abgerechnet. Allerdings sollte man hierbei hartnäckig bleiben, denn das Amt versucht leider oft genug, berechtigte Ansprüche abzuwehren.

Stromsperre – Unsere Rechtsberatungen

Sollten Betroffene nicht selber weiterkommen, so können sie sich zu diesem Themenkomplex gerne in einer unserer Rechtsberatungen weitergehend informieren lassen.

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Eine Antwort zu Stromsperre – Ein alltägliches Problem

  1. Darlehen bei Energieschulden und Mietschulden gibt es für SGB II-Berechtigte nicht mehr in der Steubenstraße. Die Anträge werden jetzt einheitlich von den Jobcentern bearbeitet. Leider wissen das viele Mitarbeiter in den Jobcentern noch nicht und verweisen gerne an die Fachstelle des Sozialamtes. Von dort werden die Leute dann aber wieder weg geschickt.