Ab August 2013 greift ein Gesetzentwurf, der Erleichterungen bei Bildung und Teilhabe verspricht
Die immer noch geringe Inanspruchnahme sowie der in Teilen enorme Verwaltungsaufwand des Pakets Bildung und Teilhabe (BuT) führte zu dem nun vorliegenden Gesetzentwurf. Dieser wurde am 21. Februar im Bundestag verabschiedet und der Bundesrat stimmte dem Gesetz am 22. März zu. Damit können die Änderungen wie geplant am 1. August 2013 in Kraft treten.
Folgende Änderungen sieht das Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vor:
Schülerbeförderung (§ 28 Abs. 4 SGB II)
Als zumutbare Eigenleistung gilt in der Regel ein Betrag in Höhe von 5 EUR monatlich.
Im noch aktuellem Paket zu Bildung und Teilhabe ist es schwierig, den Eigenanteil an der Schülerbeförderung zu ermitteln. Dies soll mit dieser Änderung anders werden. Jedoch kann im Einzelfall, mit Hilfe der Formulierung in der Regel, eine andere Festsetzung des Eigenanteils erfolgen.
Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (§ 28 Abs. 7 SGB II)
Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im begründeten Ausnahmefall nicht zugemutet werden kann, diese aus dem Regelbedarf zu bestreiten.
Neben Beiträge, Unterrichtsgebühren oder Freizeiten werden nun auch erforderliche Ausrüstungsgegenstände (Musikinstrumente, Schutzkleidung für bestimmte Sportarten, etc.) gefördert. Allerdings ist dies keine zusätzliche Finanzierung. Vielmehr darf nun der maximale Beitrag von 10,00 Euro pro Monat auch für einen zusätzlichen Zweck verwendet werden. Da aber bestimmte Ausgaben, wie z.B. Fußballschuhe, bereits anteilig im Regelbedarf enthalten sind, soll die Berücksichtigung nur möglich sein, wenn es den Leistungsberechtigten im begründeten Ausnahmefall nicht zugemutet werden kann, diese aus dem Regelbedarf zu bestreiten.
Die hier vollzogene Änderung des Gesetzes für Bildung und Teilhabe ist im Ansatz durchaus sinnvoll. Nur leider wird sie zu weiterem bürokratischen Aufwand führen, was nicht dem Sinn des Gesetzentwurf entspricht. Gut ist hingegen, das die Teilhabeleistung als Budget gehandhabt und flexibel auch für größere Beträge eingesetzt beziehungsweise angespart werden kann.
Die Leistung für einen gesamten Bewilligungszeitraums kann im Vorraus erbracht werden. Dies ist dann möglich, wenn z.B. bereits mit Beginn des Bewilligungszeitraums feststeht, welches Angebot während dieses Zeitraums genutzt werden soll und wie hoch die Ausgaben sind. Innerhalb des Bewilligungszeitraums ist die Leistung nicht an einem festen Zeitpunkt gebunden. Somit können die für den Bewilligungszeitraum vorgesehenen Leistungen in ihrer Gesamtheit eingesetzt werden. Und das unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt (während des Bewilligungszeitraums) sich die Leistungsberechtigten für die Teilnahme an einem Angebot von Bildung und Teilhabe entscheiden und einen Antrag stellen. Das wird dadurch ermöglicht, da der Antrag auf Leistungen gern. § 28 Abs. 7 SGB II auf den Beginn des Bewilligungszeitraums zurückwirkt.
Die Leistungen von Bildung und Teilhabe als Budget zu handhaben, wurde vielerorts bereits eingesetzt. Jedoch fehlte dafür bisher die rechtlichen Grundlage, die nun gegeben ist. Eine Verschlechterung wird aber insoweit vorgenommen, da das Budget nur auf den Bewilligungsabschnitt bezogen wird, der in der Regel 6 Monate beträgt. Weitergehender sind z.B. die aktuellen Arbeitshilfen des Arbeitsministeriums (MAIS) NRW (Stand: 01.09.2012). Die sehen u.a. vor, dass zu Beginn und im Rahmen eines Bewilligungsabschnitts ein Gesamtbetrag (z.B. Jahresbeitrag bei Vereinsmitgliedschaft) im Rahmen des Bedarfsdeckungsprinzips bewilligt werden kann. Zuzüglich können angesparte Beträge auch auf den folgenden Bewilligungsabschnitt übertragen werden (max. 12 Monate = 120 EUR).
Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten
In § 29 Abs. 1 SGB II wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Sie können auch bestimmen, dass die Leistungen nach § 28 Absatz 2 durch Geldleistungen gedeckt werden.“
Damit ist die Direktzahlung bzw. die Vergabe von Gutscheinen an den Anbietern passé. Der kommunale Träger hat nun die Möglichkeit, diese Bedarfe bei Bildung und Teilhabe durch Geldleistungen zu decken.
Ein neuer $ 30 SGB II Berechtigte Selbsthilfe erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen, auch nachträglich Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt für Aufwendungen, die getätigt worden sind, um die Teilnahme an einer der in § 28 Abs. 2 und 5 bis 7 SGB II geregelten Veranstaltungen zu ermöglichen. Zu einem bezieht sich das auf Fälle, in denen der Anbieter auf Barzahlung durch den Kunden besteht. Zu anderem auch auf solche, in denen der kommunale Träger die Sach- oder Dienstleistung nicht rechtzeitig veranlassen kann, ohne dass die leistungsberechtigte Person dies zu vertreten hätte.