Die Wohnflächenberechnung ist nach wie vor ein Thema
Das Sozialgericht und auch das Landessozialgericht hat in den meisten Fällen zu Gunsten der Kläger entschieden, eine Wohnfläche für eine Person von 50qm ist angemessen. Wir warten aber noch auf das Urteil des Bundessozialgerichtes, denn die ARGE ist natürlich immer in Revision gegangen. Welche neuen Berechnungen ein für uns günstiger Ausgang nach sich ziehen wird, darüber werden wir ausführlich berichten.
Aber: Sehr wichtig! Es sollte schon ein Überprüfungsantrag nach §44 SGB X gestellt worden sein. Denn sind die 50qm endlich rechtsgültig, gilt das Antragsdatum für eventuelle Nachzahlungen. Wer diesen Überprüfungsantrag noch nicht beim JobCenter persönlich gegen Eingangsbestätigung abgegeben hat, oder gefaxt oder per Einschreiben versendet hat, sollte dies schleunigst tun. Immerhin hat die Neuregelung noch einen rückwirkenden Zeitraum von einem Jahr. Mit dem Überprüfungsantrag wird Widerspruch eingelegt gegen den Bescheid von xy, „…da ich zu geringe Leistung der Kosten der Unterkunft erhalten habe.“