Bescheide kontrollieren – Antrag stellen

Die Neuregelung der Kostenübername bei der Warmwasseraufbereitung mahnt zur Kontrolle bestehender Bescheide

Mit der Neuregelung des SGB II werden die Kosten der Warmwasseraufbereitung im Rahmen der KdU (oder als Mehrbedarf) übernommen nach § 21 Absatz 7.

Konkrete Zahlen von Tacheles:

  1. Alleinstehende, Alleinerziehende, PartnerInnen und über 18jährige in der BG haben einen Anspruch auf € 8,37 monatlich,
  2. 14 bis 18jährige in der BG – € 5,10 monatlich,
  3. 6 bis 13jährige in der BG – € 4,36 monatlich,
  4. 0 bis 5jährige in der BG – € 2,91 monatlich.

Die entsprechenden Beträge müssen rückwirkend ab dem 1.Januar 2011 mit der Leistung überwiesen werden. Hat also jemand einen neuen Bescheid im ersten Quartal erhalten, sollte dieser überprüft und gegebenenfalls Widerspruch eingelegt werden. Wer also zu der Personengruppe mit dezentraler Warmwassererzeugung gehört, kann einen entsprechenden Antrag stellen.

Genauso wichtig ist, dass die Abzüge bei zentraler Versorgung rückgängig gemacht werden. Antrag. Oder Gesprächstermin in der Leistungsabteilung vereinbaren.

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4 Antworten zu Bescheide kontrollieren – Antrag stellen

  1. Udo Eeibert sagt:

    Mein neuer Bescheid ist formal richtig. Allerdings werden die 8,37 € als „Mehrbedarf zum Lebensunterhalt für kostenaufwendige Ernährung in angemessener Höhe“ deklariert.Dies ist nicht nur sachlicher Unsinn sondern bezeichnet diese Summe auch als Teil des Regelbedarfs, obwohl sie ja zu den Kosten für Unterkunft gehört.
    Ich verstehe auch nicht, dass die Kosten für Warmwasser unabhängig von der Energieart gleich sind. Warmwasser mit Strom-Durchlauferhitzer (wie bei mir) ist die teuerste Art. Der Vermieter spart zwar auch Wartungskosten, wovon ich jedoch nichts habe.Warmwasserkosten über Gas- oder Oelheizung sind erheblich niedriger bei höheren Wartungskosten(Nebenkosten).Kann diese Pauschalierung daher richtig sein?

  2. Da die von der Behörde verwendete Software noch keine korrekte Erfassung des Mehrbedarfs für Warmwasserbereitung zuließ, wurde eine sogenannte „Umgehungslösung“ angewendet. Das heißt, dieser Bedarf wurde wissentlich von der Behörde in einer falschen Zeile im Berechnungsbogen eingetragen, um zu einem „richtigen“ Ergebnis zu gelangen.

    Da dieser Mehrbedarf nach Aussage des Bundesministeriums auch vom Bund getragen wird und nicht wie die Kosten der Unterkunft von der Kommune, ändert sich durch diese Umgehung auch nichts daran, wer die Kostenlast für diesen Mehrbedarf trägt. Andernfalls hätte die Bundesagentur gegen diese Art von Lösung wohl schon ein Veto eingelegt.

    Das einzige Opfer dieser Aktion ist die Verständlichkeit der Bescheide, die bereits jetzt schon eine Katastrophe ist. Wieder mal werden pseudo-objektive Gegebenheiten vorgeschoben, um zu rechtfertigen, was nicht zu rechtfertigen ist.

    Bescheide müssen verständlich sein. Andernfalls werden nicht nur Leistungsberechtigte heute sondern auch Richter und sonstige Prozessbeteiligte in drei Jahren, wenn die heutigen Bescheide Gegenstand von Berufungsverfahren geworden sein werden, nicht mehr rekonstruieren können, welche Leistungen aus welchem Grund erbracht wurden.

  3. Tanja Gwiasda sagt:

    Wie sieht es eigentlich mit den Stromkosten für die Gasbrenner aus, die für Heizung und Warmwasser sind??
    Das Gasgerät verbraucht auch Strom, ohne Strom keine Heizung und kein Warmwasser.

  4. Wilhelm Karl sagt:

    Zur Frage von Tanja Gwiasda,
    habe irgendwo gelesen, das die Kosten dafür zu erstatten sind. Fragt sich auch: wieviel mag es sein? Auf dem Pumpenmotor steht oft 95 Watt. Das Watt kostet ca.
    0,0002509 € x 95 = 0,0238393 €. Zu beachten ist, das die Pumpenlaufzeit viel länger ist als die Heizungslaufzeit, da zwischend. die Wassertemp. abgefühlt werden muss und nie unter einer bestim. Temp. fallen darf. Wenn die Anlage für Heiz.+Warmw. für 8 Monate eingeschaltet bleibt, ergeben sich 4560Std. = 108,71 € p.A. / 9,06€ Mo.verteilt auf 12Mo.!