Anrechnung der Mütterrente im SGB XII

Nachzahlung der Mütterrente – Einmaliges oder laufendes Einkommen?

money-167733_640Die gesetzlich ab dem 01.07.2014 eingeführte Mütterrente erhalten auch die Leistungsberechtigten nach dem SGB XII (Grundsicherung im Alter oder Hilfe zum Lebensunterhalt). Durch eine verzögerte Bearbeitung der Berechnungen und Auszahlungen kommt und kam es deswegen zu erheblichen Nachzahlungen an die Betroffenen. Es kann hierbei einen wesentlichen Unterschied machen, ob die Nachzahlung als einmaliges oder laufendes Einkommen vom Amt für Grundsicherung angerechnet wird.

Denn laufende Einnahmen werden nur im Monat des Zuflusses angerechnet, während eine einmalige Einnahme in einem Zeitraum von sechs Monaten die Leistung schmälern kann. In der Rechtsprechung und Literatur zum SGB II ist anerkannt, dass Nachzahlungen, die zusammen mit einer regelmäßigen Zahlung erfolgen, insgesamt als laufendes Einkommen behandelt werden. Denn es kommt nicht auf die Regelmäßigkeit/Einmaligkeit der Zahlung an sondern auf den Rechtsgrund der Zahlung. Übertragen auf die Mütterrente könnte man also gut vertreten, dass die Rente monatlich erbracht werden muss. Ob dann tatsächlich monatlich gezahlt wird oder eine einmalige Nachzahlung erbracht wird, ändert den Charakter der laufenden Einnahme nicht.

Bund erteilt andere Weisung

Ausgerechnet das Bundesministerium (BMAS), das die Verantwortung für die verspätete Auszahlung der der Mütterrente trägt, ist auch gegenüber den Kommunen weisungsbefugt, wenn diese GruSi nach dem 4. Kapitel auszahlen. Hier hat das BMAS mit Rundschreiben 8/14 angewiesen, die Zahlung als einmalige Zahlung anzurechnen und somit tendenziell eine nachteilige Auslegung für die Betroffenen vorzunehmen. Ob diese Ansicht vor dem Sozialgericht haltbar ist, müsste im Einzelfall geprüft werden.

Stadt Essen nutzt Auslegung zu Gunsten der Betroffenen

Da die Leistungen nach dem 3. Kapitel in städtischen Verantwortung erbracht werden ohne Weisungsrecht des Bundes, ist die Stadt hier freier und nutzt diese Freiheit zur interessengerechten Auslegung. Wer Leistungen nach dem 3. Kapitel erhält, für den ist die Nachzahlung der Mütterrente eine laufende Einnahme also nur in einem Monat anzurechnen.

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