Beratungshilfe – Antragsformular und Unterlagen

BeratungBeratungshilfe ist ein konfliktträchtiges Kapitel. Das erleben wir im Rahmen unserer Beratungstätigkeit nahezu tagtäglich. Besonders negativ fällt dabei hier in Essen immer wieder das Amtsgericht Steele auf. Dort wird Hilfesuchenden öfters mit fadenscheinigen Argumenten die Beratungshilfe  verweigert. Aber nicht nur das AG Steele ist davon betroffen. Eigentlich wird diese Praxis so von allen drei Essener Amtsgerichten gehandhabt.

Den Brief des zu Recht entnervten Rechtsanwalts aus unserem vorherigen Artikel nehmen wir zum Anlass, etwas weiter vertiefend auf das stolpersteingespickte Thema Beratungshilfe einzugehen.

Wie umständlich es seit 2014 für Ratsuchende tatsächlich ist, Beratungshilfe zu erlangen, verdeutlicht ein Leitfaden der Sozialberatung Kiel, den wir im Folgenden übernommen haben.

Beratungshilfe – Anleitung und Erklärung

Wie angekündigt, hier nun der Ratgeber:

Am 19.12.2013 hat der Bundesrat die “Verordnung zur Verwendung von Formularen im Bereich der Beratungshilfe” (BerHFV) mit einigen Änderungen versehen verabschiedet. Die BerHFV ist am 09.01.2014 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und damit in Kraft getreten. Ab dem 09.01.2014 muss daher das neue Formular verwendet werden. Im Rahmen des Entwurfs für das Beratungshilfeformular hat die Bundesrechtsanwaltskammer eine Reihe von Verbesserungsvorschlägen gemacht (Stellungnahme Nr. 21/2013), von denen das Bundesjustizministerium einige aufgegriffen hat. So wird etwa – wie bisher – nur nach dem Beruf und der Erwerbstätigkeit und nicht auch nach dem Bildungsabschluss des rechtsuchenden Antragstellers gefragt. Die für die Praxis wichtigsten Neuerungen sollen hier kurz dargestellt werden.

Andere Möglichkeiten kostenloser Beratung

Unter B ist für eine positive Beratungshilfeentscheidung an zweiter Stelle zu erklären: “In dieser Angelegenheit besteht für mich nach meiner Kenntnis keine andere Möglichkeit, kostenlose Beratung und Vertretung in Anspruch zu nehme.” Entfallen ist die bisherige beispielhafte Aufzählung “(z.B. als Mitglied eines Mietervereins, einer Gewerkschaft oder einer anderen Organisation)”, welche sich jetzt nur noch in dem “Hinweisblatt zum Antrag auf Beratungshilfe” befindet.

Möglichkeiten für eine kostenlose Beratung sind:

Bei Mitgliedschaft in einem Mieterverein (etwa dem Kieler Mieterverein) der Mieterverein für das Rechtsgebiet Mietrecht.

Bei Mitgliedschaft in einem Sozialverband (etwa dem SoVD oder dem VDK) der entsprechende Verband für das Rechtsgebiet Sozialrecht.

Bei Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft (etwa Verdi) die Gewerkschaft für die Rechtsgebiete Arbeitsrecht und ggf. Sozialrecht.

Keine andere Möglichkeit für eine kostenlose Beratung sind demgegenüber:

Die öffentliche Rechtsberatung im Kieler Rathaus, denn hier wird im Regelfall eine einkommensabhängige Verwaltungsgebühr erhoben. Diese liegt zwischen 5 € und 26 €. Ausnahme: Sozialleistungsempfängerinnen und Sozialleistungsempfänger erhalten Gebührenbefreiung bei Beratungen im Arbeits-, Miet-, Erb- und Familienrecht sowie in Pfändungssachen. Allerdings wird hier nur Beratung gewährt, so das bei Vertretungsbedarf im Arbeits-, Miet-, Erb- und Familienrecht sowie in Pfändungssachen auch für diese Rechtsgebiete die öffentliche Rechtsberatung keine “andere Möglichkeit” im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2  erHiG ist.

Das Büro der Bürgerbeauftragten, denn Bürgerinnen und Bürger führen eine Petition (vgl. §§ 2 und 3 Bürgerbeauftragtengesetz), wenn sie sich an die Bürgerbeauftragte wenden. Das in der Verfassung verankerte Petitionsrecht beruht ausnahmslos auf Freiwilligkeit. Aus diesem Grund kann das Führen einer Petition nicht Voraussetzung für die Gewährung von Beratungshilfe sein (mehr hier, eine Stellungnahme der Bürgerbeauftragten zum Thema findet sich hier).

Die Möglichkeit, sich durch einen Rechtsanwalt unentgeltlich oder gegen Vereinbarung eines Erfolgshonorars beraten oder vertreten zu lassen, ist ebenfalls keine andere Möglichkeit der Hilfe im Sinne des von § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHiG, vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 BerHiG.

Da das Formular ausdrücklich auf die Kenntnis des Rechtsuchenden abstellt, kann m.E. auch eine objektiv falsche Erklärung (etwa wenn der Antragsteller nicht weiß, dass seine Gewerkschaft auch im Sozialrecht Beratung und Vertretung anbietet) nicht zum nachträglichen Widerruf der Bewilligung führen. Hier ist es Aufgabe der Rechtspfleger bzw. Rechtsanwälte, konkret nachzufragen – und Aufgabe des Rechtsuchenden, gegebenenfalls Erkundigungen einzuholen, soweit er sich auf Nachfrage nicht sicher ist, welche kostenlosen Beratungs- und Vertretungsmöglichkeiten er hat.

Vollständige Angaben bei ALG II-Bezug

Während Bezieher von Leistungen nach dem SGB XII bei Vorlage eines gütigen Bewilligungsbescheides nach wie vor keine weiteren Angaben zu ihrem Einkommen und Vermögen machen müssen soweit das Gericht nicht etwas anderes anordnet, müssen Bezieher von Leistungen nach dem SGB II (ALG II) ab 01.01.2014 das Beratungshilfeformular vollständig ausfüllen. Die Angaben müssen gegebenenfalls (etwa durch Vorlage von Kontoauszügen) glaubhaft gemacht werden, wenn das Gericht dies verlangt. Aus diesem Grunde sollten Bezieher von Leistungen nach dem SGB II zur Beantragung eines Berechtigungsscheins bei dem für sie zuständigen Amtsgericht bzw. – wenn sie sich direkt an den Rechtsanwalt wenden – zum ersten Beratungstermin bei ihrem Rechtsanwalt Nachweise zu allen Angaben ihres Einkommens oder Vermögens mitbringen, die sich nicht bereits aus dem ALG II-Bescheid ergeben (vor allem einen aktuellen Kontoauszug, ggf. das Sparbuch usw.).

Angaben zum Vermögen

Unter F wird von den meisten Beziehern von Leistungen nach dem SGB II nur das Girokonto anzugeben sein, weil anderes “Vermögen” nicht vorhanden ist. Hier ist der aktuelle Kontostand im Zeitpunkt der Beratung anzugeben und sinnvoller Weise durch einen Kontoauszug nachzuweisen. Auch dann, wenn sich das Konto im Minus befindet, sollte das Konto immer angegeben werden. Wer Barvermögen von mehr 2.600 € (+ 256 € für jede Person, der Unterhalt gewährt wird) hat, erhält keine Beratungshilfe. Angegeben werden muss nun unter F auch, ob Eigentum an einem Kfz besteht. Eigentümer ist derjenige, der das Fahrzeug gekauft hat und an den dieses zivilrechtlich übereignet worden ist, nicht also notwendig der Fahrzeughalter. Ein vom Antragsteller oder einem Familienmitglied selbst genutztes angemessenes Fahrzeug ist dann nicht als Vermögenswert zu berücksichtigen, wenn dieses zur Sicherung einer angemessenen Lebensgrundlage dient. Zur Beurteilung der “Angemessenheit” kann m.E. auf die Rechtsprechung des BSG zu § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II zurückgegriffen werden, wonach eine Kraftfahrzeug bis zu einem Verkehrswert von 7.500,00 € grundsätzlich als “angemessen” zu gelten hat (BSG, Urteil vom 06.09.2007, B 14/7b AS 66/06 R). Zur Sicherung eines angemessenen Lebensstandards soll ein in diesem Sinne angemessenes Kraftfahrzeug nach den “Ausfüllhinweisen” nur dienen, wenn das Fahrzeug “für die Berufsausbildung oder Berufsausübung benötigt wird”. Bei ALG II-Beziehern folgt der Schutz demgegenüber aus der Erwerbsobliegenheit und dem hieraus folgenden Flexibilitätserfordernis, welches Grund für den Vermögensschutz in § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II ist. Bei Beziehern von Leistungen nach dem SGB XII sind Angaben zum Vermögen regelmäßig nicht erforderlich, so dass sich Fragen zum Vermögensschutz eines Pkw nicht stellen, solange das Amtsgericht nicht nachfragt. Im SGB XII ist das selbstgenutzte “angemessene” Kraftfahrzeug (dazu SG Augsburg, Urteil vom 15.09.2011, S 15 SO 73/11: 7.500 € + nicht ausgeschöpfter Vermögensfreibetrag) im Übrigen nur geschützt, wenn der Antragsteller oder ein Familienmitglied etwa aufgrund einer Gehbehinderung auf das Fahrzeug angewiesenen ist. In Kiel wird eine Verwertung von Kraftfahrzeugen im Regelungsbereich SGB XII zudem grundsätzlich nicht verlangt, wenn der Verkehrswert nicht mehr als 2.600 € beträgt (auch wenn zusätzlich Barvermögen in Höhe von 2.600 € vorhanden ist). Wie in diesen Fällen bei der Gewährung von Beratungshilfe zukünftig entschieden werden wird, bleibt abzuwarten.

Zahlungsverpflichtungen und sonstige Belastungen

Neu und zugleich hauptverantwortlich dafür, dass das neue Beratungshilfeformular nun drei anstatt wie bisher zwei Seiten lang ist, sind die Angaben zu “Zahlungsverpflichtungen und sonstigen Belastungen”. Die erste Frage (“Haben Sie … Zahlungsverpflichtungen?”) ist unsinnig, weil jeder Antragsteller irgendwelche Zahlungsverpflichtungen hat. Bei ALG II-Bezug kommt es in der Regel nicht darauf an, etwa Kreditraten, die bei der Beratungshilfegewährung (nach mir nicht verständlicher Wertung des Gesetzgebers) einkommensmindernd zu berücksichtigen sind, anzugeben. Im Regelfall sollte daher die Frage “Haben Sie … Zahlungsverpflichtungen?” mit ja beantwortet werden und der Satz angefügt werden: “Die üblichen, wie Mietzahlung, Telefon etc.” Angaben in der Tabelle dürften regelmäßig entbehrlich sein (eine Ausnahme gilt möglicherweise bei sog. Aufstockern, die ALG II nur noch in ganz geringer Höhe beziehen). Mir ist indes kein Fall bekannt, in dem bei einem ALG II-Bezieher die Voraussetzungen der Beratungshilfe aufgrund der Einkommensverhältnisse nicht vorlagen (a.A. ein Rechtspfleger am AG Kiel).

4-Wochen-Frist zur Antragstellung

Wird der Anwalt unmittelbar aufgesucht (also nicht zuvor ein Berechtigungsschein beim örtlich zuständigen Amtsgericht beantragt), muss der Antrag zukünftig zwingend innerhalb von 4 Wochen ab Beginn der Beratung/Vertretung gestellt werden, § 6 Abs. 2 BerHiG.

Hinweise für die Praxis

Aufgrund der neuen deutlich umständlicheren Beratungshilfepraxis sollten Rechtsuchende vor einer anwaltlichen Beratung grundsätzlich einen Berechtigungsschein bei dem für sie zuständigen Amtsgericht beantragen. So haben sie die Sicherheit, dass ihnen tatsächlich Beratungshilfe gewährt wird und der Rechtsanwalt ist von der ggf. zeitraubenden Prüfung des Vorliegens und Nachweises der Beratungshilfevoraussetzungen befreit. Eine Ausnahme gilt für alte, kranke oder gehbehinderte Rechtssuchende bzw. solche, die einen weiten Weg zum zuständigen Amtsgericht auf sich nehmen müssten oder auch in besonders eiligen Fällen. Zur Beantragung eines Berechtigungsscheins bei dem für sie zuständigen Amtsgericht sollten Rechtsuchende unbedingt mitnehmen:

– Ihren Personalausweis.
– Ihren Bewilligungsbescheid (ALG  I/Grundsicherung), Wohngeldbescheid und/oder Einkommensnachweis.
– Lückenlose Kontoauszüge der letzten 4 Wochen bis aktuell und ggf. Nachweise über sonstige Konten/Sparbücher etc.

Soweit keine Grundsicherungsleistungen nach dem SGB  II oder SGB XII bezogen werden oder zwar Grundsicherungsleistungen bezogen werden, aber die tatsächliche Miete über der im Bescheid anerkannten Miete liegt und über zusätzliches Einkommen verfügt wird: Sicherheitshalber den aktuellen Mietvertrag oder eine Mietbescheinigung (wenn der Mietvertrag schon älter und nicht mehr aktuell ist).

Im Einzelfall und soweit erforderlich Nachweise zu sonstigen Belastungen (kostenaufwendige Ernährung, Zahlungsverpflichtungen etc.).

Weiterführende Infos (Links dort):

Haufe Online Redaktion, Neues Prozesskosten- und Beratungshilferecht
juris.de: Reform der Prozesskostenhilfe zum 01.01.2014
reno-heute.de: Reform der Prozesskostenhilfe tritt zum 1.1.2014 in Kraft
Christina Hofmann, BRAK-Mitteilungen 6/2013, S. 269 f. (in der pdf-Datei ab S. 29) Mitteilung der BRAK vom 23. Dezember 2013, Neue PKH- und BerH-Formulare (mit Links auf alle BR-Drucks.)

Assessorin Sabine Reckin, Wann der Staat jetzt noch Rechtsrat finanziert – und was Anwälte wissen sollten, Anwaltsblatt 12/2013, Seite 889 – 893.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt, Holtenauer Straße 154, 24105 Kiel, Tel. 0431 / 88 88 58 7

Beratungshilfe – Wer hat Anspruch und wie errechnet sich dieser?

Einen Anspruch hat man gem. § 1 BerHG, wenn einem im Falle eines Prozesses nach den Vorgaben der ZPO (Zivilprozessordnung) ratenfrei Prozesskostenhilfe zu bewilligen wäre.

Bei Alleinstehenden sieht die Rechnung nach dem Stand 01. Januar 2015 wie folgt aus:

Zunächst einmal werden von den Einkünften zu entrichtende Steuern, Warmmiete, sog. Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung; Beiträge zum Aufbau einer eigenen, kapitaldeckenden Altersvorsorge; andere Versicherungsbeiträge, soweit angemessen), Schuldenlasten und Werbungskosten [Begriff des Einkommensteuerrechts für Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 I EStG)] abgezogen. Ein Arbeitsentgelt als Einkünfte wird jedoch bereits im Vorfeld um einen Pauschbetrag in Höhe von 260,– € gemindert. Danach dürfen einem Alleinstehenden nicht mehr als 462,– € zur freien Verfügung bleiben. Für Verheiratete verdoppelt sich dieser Betrag auf 924,– €.

Für jede weitere unterhaltsberechtigte Person (auch bei Alleinerziehenden) erhöht sich dieser Betrag jeweils nach der folgenden Staffelung:

  • Erwachsene (Kinder) 370,– €
  • Kinder von 15 – 18 Jahren 349,– €
  • Kinder von 7 – 14 Jahren 306,– €
  • Kinder von 0 – 6 Jahren 268,– €

Ein mögliches Einkommen (z.B. Kindergeld, ggfs. Unterhaltsansprüche oder UVG) dieser Personen wird jeweils angerechnet.

Einen ersten Überblick, ob ihm ggfs. Beratungshilfe zusteht, kann sich jeder Interessierte bei einem Online-PKH-Rechner verschaffen.

Bei Leistungsberechtigten nach dem SGB II oder XII ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

Beratungshilfe – Keine anderen Beratungsmöglichkeiten hier in Essen

Wie im zweiten Absatz des Leitfadens für Kiel dargestellt, gibt es hier auch in Essen „andere Möglichkeiten“ auf die keinesfalls seitens der Rechtspfleger/innen in den Amtsgerichten als Ablehnungsbegründung verwiesen werden kann.

Zuerst ist da der „Ombudsmann“ des JobCenters Essen zu nennen. Dieser Ombudsmann ist eine „Pseudoschlichtungsstelle“ des JobCenters, die von JobCenter durch eine Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit „finanziert“ wird und daher keineswegs als unabhängig und neutral zu bezeichnen ist. Zudem wurde der dort tätige Herr regelrecht seitens der Stadt Essen auf diesen „Posten“ abgeschoben, da man ansonsten keine weitere, andere administrative Verwendung für ihn hatte. Was das über die Kompetenzen aussagt, lassen wir im Raum stehen. Darüber hinaus ist diese angebliche Schlichtungsstelle ein zahnloser Tiger, denn laut Konzept darf der Ombudsmann der Verwaltung keinerlei Anweisungen geben. Hierzu verweisen wir auf unseren Artikel aus dem Jahr 2010 „Ombudsstelle im JobCenter Essen„.

Desweiteren kann seitens der Beratungshilfestellen der Amtsgerichte auch nicht auf kostenlose Beratungsangebote von Organisationen, karitativen Trägern oder Selbsthilfegruppen; wie unsere Rechtsberatungen es darstellen; verwiesen werden.

Beratungshilfe – Sonderfall Überprüfungsanträge

Für Überprüfungsanträge besteht aufgrund einer vom Amtsgericht Steele entwickelten und nicht anzuzweifelnden Rechtsauslegung heuer keinerlei Aussicht mehr auf die Bewilligung von Beratungshilfe. Hier können wir nur an unsere Rechtsberatungen verweisen.

Beratungshilfestellen – Ihr Auftreten

Wenn Sie eine Beratungshilfestelle des Amtsgerichtes aufsuchen, haben Sie keine Angst vor den dortigen Rechtspfleger/innen. Es sind auch nur Menschen. Treten Sie höflich, aber selbstsicher auf. Schildern Sie ihr Anliegen in ruhigen Worten. Bedenken Sie, dass Sie aller Wahrscheinlichkeit nach einen Rechtsanspruch auf die Bewilligung der Beratungshilfe haben. Es handelt sich nämlich nicht um eine „staatliche Almose“, die Ihnen der/die zuständige Sachbearbeiter/in aus „eigenen Mitteln“ gewähren muss. Sondern um einen Leistungsanspruch aufgrund eines gesetzlich verankerten Rechtes, der Ihnen nicht verwehrt werden kann. Sollte es, wie zu erwarten, Schwierigkeiten mit den „Sachbearbeitern“ geben, verweisen Sie diese unter Wahrung der Etikette auf Ihren Rechtsanspruch und benennen das Urteil des BVerfG vom 11.05.2009 – Az. 1 BvR 1517/08.

Sollten Sie selber nicht weiterkommen, bleibt Ihnen nur der Gang zu einer ortsansässigen, kostenfreien Rechtsberatung.

Wenn die Begriffe nicht klargestellt sind, dann treffen die Worte nicht das Richtige. Wenn die Worte nicht das Richtige treffen, dann kann man in seinen Aufgaben keinen Erfolg haben, dann können Ordnung und Harmonie nicht blühen. Wenn Ordnung und Harmonie nicht blühen können, dann sind die Strafen nicht gerecht. Wenn die Strafen nicht gerecht sind, dann weiß das Volk nicht mehr aus noch ein.

Konfuzius (551 – 479 v. Chr.)

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