Arbeitgeber aufgepaßt – Arbeitsgerichte kontrollieren!

ArbeitgeberArbeitgeber durch ArbG Berlin gestoppt!

Wie zu erwarten war, versuchen etliche Arbeitgeber, den gesetzlichen Mindestlohn direkt oder indirekt zu umgehen. Das Arbeitsgericht Berlin musste sich mit einem Fall beschäftigen, in dem durch einen Arbeitgeber versucht wurde, im Rahmen einer Änderungskündigung das Urlaubsgeld auf den gesetzlichen Mindestlohn anzurechnen. Dem schiebt das ArbG Berlin mit seinem durch Pressemitteilung am 05. März veröffentlichten Urteil nun einen Riegel vor. Da dieses Urteil so ziemlich eines der Ersten in dieser Richtung darstellt, kommt ihm besondere Bedeutung dabei zu, miese Tricks von Arbeitgebern im Zusammenhang mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu unterbinden.

Arbeitgeber ausgebremst – Das Urteil

Hier nun die Pressemitteilung des Berliner Arbeitsgerichtes zum „gestoppten“ Arbeitgeber:

Mindestlohn – Keine Anrechnung von Urlaubsgeld und jährlicher Sonderzahlung

Pressemitteilung Nr. 5/15 vom 05.03.2015

Der Arbeitgeber darf ein zusätzliches Urlaubsgeld und eine jährliche Sonderzahlung nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnen. Eine Änderungskündigung, mit der eine derartige Anrechnung erreicht werden sollte, ist unwirksam. Dies hat das Arbeitsgericht Berlin entschieden.

Die Arbeitnehmerin wurde von der Arbeitgeberin gegen eine Grundvergütung von 6,44 EUR je Stunde zuzüglich Leistungszulage und Schichtzuschlägen beschäftigt; sie erhielt ferner ein zusätzliches Urlaubsgeld sowie eine nach Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelte Jahressonderzahlung. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis und bot ihr gleichzeitig an, das Arbeitsverhältnis mit einem Stundenlohn von 8,50 EUR bei Wegfall der Leistungszulage, des zusätzlichen Urlaubsgeldes und der Jahressonderzahlung fortzusetzen.

Das Arbeitsgericht hat die Änderungskündigung für unwirksam gehalten. Der gesetzliche Mindestlohn solle unmittelbar die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entgelten. Der Arbeitgeber dürfe daher Leistungen, die – wie das zusätzliche Urlaubsgeld und die Jahressonderzahlung – nicht diesem Zweck dienten, nicht auf den Mindestlohn anrechnen. Eine Änderungskündigung, mit der diese unzulässige Anrechnung erreicht werden solle, sei unzulässig.

Gegen das Urteil ist die Berufung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 04.03.2015, Aktenzeichen 54 Ca 14420/14

Wie aus der Presseerklärung ersichtlich, wurde gegen das Urteil Berufung zugelassen. Daher ist abzuwarten, ob das Landesarbeitsgericht Berlin der Linie des Berliner Arbeitsgerichtes folgt. Und weiterhin „tricksende“ Arbeitgeber in die Schranken verwiesen werden. Wir hoffen es jedenfalls, denn jegliche juristische Stärkung des gesetzlichen Mindestlohns ist begrüßenswert.

Was nennen die Menschen am liebsten dumm? Das Gescheite, das sie nicht verstehen.
Marie von Ebner-Eschenbach (1830-1916), östr. Schriftstellerin

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