Beistand bei JobCenter-Angelegenheiten

BeistandBegleitung – Recht auf Beistand

Ein leidiges Thema und Dauerbrenner ist die Begleitung von Leistungsberechtigten durch einen Beistand zu Terminen beim JobCenter oder bei der Bundesagentur für Arbeit. Hierüber gibt es regelmäßig Unstimmigkeiten mit dem jeweiligen Träger. Oftmals wird Leistungsberechtigten dann das Recht auf einen Beistand verwehrt.

Hierzu hat die Bundestagsabgeordnete Katja Kipping von der Bundestagsfraktion der Partei Die Linke eine Anfrage an die Bundesregierung gestellt. Die Antwort der Bundesregierung bestätigt, dass das Recht auf einen Beistand unveräußerlich ist.

Warum ist es so wichtig einen Beistand zu haben?

Aus unserer Beratungspraxis wissen wir, dass es bei Terminen beim JobCenter oftmals zu Differenzen kommt. Und von beiden beteiligten Parteien Aussagen getroffen werden, die im Nachhinein nicht mehr beweisbar sind. Hierbei kann ein weiterer Anwesender als Zeuge hilfreich sein.

Zudem entspricht es unserer Erfahrung, dass das Auftreten der JobCenter-Mitarbeiter anders ist, wenn ein Zeuge bei Gesprächen dabei ist. Solche Gespräche verlaufen dann oft wesentlich ruhiger, sachlicher und konstruktiver. Darüber hinaus ist es dem Beistand auch gestattet, sich Notizen über die in dem Gespräch getroffenen Aussagen zu machen. Was im Nachhinein eine wertvolle Gedankenstütze sein kann.

Die Rechtsgrundlage für einen Beistand

Die Rechtsgrundlage ist § 13 Absatz 4 SGB X:

Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.

Allerdings kann die Behörde auch einen Beistand ablehnen. Das ist aber nur in bestimmten Fällen möglich, die ebenfalls gesetzlich geregelt sind, § 13 Abs. 5 bis 7 SGB X:

(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgen, ohne dazu befugt zu sein. Befugt im Sinne des Satzes 1 sind auch die in § 73 Abs. 6 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes bezeichneten Personen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung im Verwaltungsverfahren ermächtigt sind.

(6) Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind. Nicht zurückgewiesen werden können Personen, die zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten befugt sind.

(7) Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 ist auch dem Beteiligten, dessen Bevollmächtigter oder Beistand zurückgewiesen wird, schriftlich mitzuteilen. Verfahrenshandlungen des zurückgewiesenen Bevollmächtigten oder Beistandes, die dieser nach der Zurückweisung vornimmt, sind unwirksam.

Das Recht auf einen Beistand

Selbst die Bundesregierung bestätigt ausdrücklich das Recht auf einen Beistand. Sollten Leistungsberechtigte deswegen Schwierigkeiten mit einer Behörde, wie dem JobCenter Essen haben, so empfehlen wir, das Antwortschreiben der Bundesregierung auszudrucken. Und der Behörde vorzulegen.

Wenn man von den Leuten Pflichten fordert und ihnen keine Rechte zugestehen will, muss man sie gut bezahlen.

Johann Wolfgang von Goethe

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