P-Konto im SGB II Leistungsbezug

Einmalig doppelter Eingang der Leistung im Monat Juni – Besitzer eines Pfändungsschutzkontos (P-Konto) gesetzlich geschützt

Im Juni kam es wie bekannt zu einer verspäteten Leistungsauszahlung an die Essener  Arbeitslosengeld-II-Empfänger: Die rund 42.000 Essener Hartz-IV-Haushalte erhielten  die Zahlung nicht wie üblich zum letzten Werktag des Vormonats sondern am Ersten des Monats. Die Stadt Essen hat sichergestellt, dass zukünftige Überweisungen den Konten der Leistungsempfänger  wieder zum Letzten des Monats gut geschrieben werden. Durch den Buchungsfehler erhalten Arbeitslosengeld-II-Empfänger im laufenden Monat zwei Zahlungen: nämlich zum 1. und zum 29. des Monats.   

Auch die Besitzer eines Pfändungsschutzkontos (sog. P-Konto) sind gesetzlich gegen die Pfändung des doppelten Eingangs geschützt. Der den monatlichen Freibetrag übersteigende Zahlungseingang muss durch die Geldinstitute in den nächsten Monat übertragen werden.
Die Stadt Essen hat Banken und Sparkassen vorsorglich über diese gesetzliche Regelung  zum Pfändungsschutzkonto in Rathaus Report informiert. Auch die Besitzer von P-Konten können also über ihre SGB II-Leistungen komplett verfügen. Eine Einschränkung kann sich bei Barabhebungen am 29.06. ergeben: P-Konto-Besitzer erhalten bei einigen Geldinstituten möglicherweise am Schalter oder am Automaten zunächst die Geldsumme bis zur Höhe des genutzten Freibetrages, am  01.07. können sie bar auch über den zweiten Teil ihrer Leistung verfügen.

Rathaus Report

26. Juni 2012

(Anmerkung der Redaktion: Alles klar?)

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Eine Antwort zu P-Konto im SGB II Leistungsbezug

  1. Es ist aus meiner Sicht erfreulich, dass sich die Verwaltung Gedanken zu diesem Thema gemacht hat und auch ihre Meinung in Form eines Reports dargelegt hat.

    Leider besteht die Möglichkeit zum Übertrag des Freibetrags auf den nächsten Monat nur einmalig. Ich erwarte insbesondere dort Schwierigkeiten, wo bereits beim Monatswechsel Mai-Juni Geld auf dem P-Konto war oder bei dem Wechsel Juli-August ein Guthaben vorhanden sein wird. Durch die Verschiebung der Auszahlung wird die einmalige Möglichkeit zum Übertrag, die eine Schutzvorschrift für den Kontoinhaber ist, für den Monatswechsel Juni-Juli bereits „verbraucht“. Sie steht dem Leistungsberechtigten also nicht mehr zur Verfügung.

    Jeder Betroffene, der ein P-Konto besitzt, sollte das Jobcenter über die Tatsache in Kenntnis setzen, wenn eine Kontopfändung vorliegt. Dann ist die Behörde bei Zahlungen verpflichtet, diesen Umstand zu berücksichtigen und Nachteile für den Berechtigten abzuwenden. Sollte es dennoch zu Pfändungen kommen, wäre zum einen der Weg zum Amtsgericht gangbar, um das gepfändete Geld im Rahmen einer „Härtefallregelung“ frei zu bekommen aber auch ein Amtshaftungsanspruch und sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs.