Das Bundessozialgericht hat in der Verhandlung vom 20.12.11 eine interessante Entscheidung getroffen
Es ging hierbei um das „schlüssige Konzept“ der Stadt Duisburg, welches von SG Duisburg und dem LSG für rechtens gehalten wurde. Diese Entscheidungen wurden nun aufgehoben.
Die Vorinstanzen hatten bestimmte Baualtersklassen aus dem Mietspiegel nicht einbezogen, obwohl nicht fest stand, dass aus diesen Altersklassen wenige Wohnungen zum unteren Marktsegment gehören. Andererseits hatten die Behörde und die Vorinstanzen mathematisch-statistische Grundsätze verletzt, indem sie Tabellenfelder aus dem Mietspiegel mit berechnet hatten, bei denen unklar ist, wie hoch der Bestand in diesem Feld ist, ob solche Wohnungen wirklich für die Leistungsberechtigten zur Anmietung zur Verfügung standen. Darüber hinaus kritisiert das BSG, dass nicht sichergestellt sei, dass die „angemessenen“ Wohnungen sich nur auf bestimmte Stadtteile beschränken. Dieses wäre ein Verstoß gegen die BSG-Rechtsprechung, die stets eine Segregation verhindern will.
Unterstrichen wird mit der Entscheidung nochmals, dass der Grundsicherungsträger, also die Behörde zunächst verpflichtet ist, ein schlüssiges Konzept aufzustellen, das die o.g. Kriterien erfüllt. Liegt ein solches Konzept nicht vor, kann das Gericht von Amts wegen Ermittlungen anstellen, die auch den o.g. Anforderungen genügen müssen. Wenn das Gericht dieses nicht kann, weil die erforderlichen Ermittlungen zu umfangreich sind, ist § 12 WoGG anzuwenden, der in der Regel für die Betroffenen günstig ist.
Eindeutig verhält sich das neue Urteil zur Notwendigkeit der Einbeziehung kalter Nebenkosten bei der Angemessenheit: »Zur Ermittlung der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten sind neben der Nettokaltmiete die „kalten Betriebskosten“, allerdings unter Rückgriff auf lokale Übersichten, einzubeziehen.«
Hintergrund des Urteils ist, dass die Mietspiegel, die existieren, einen anderen Zweck haben, als Ermittlung angemessener Mieten. Sie haben nämlich eine Befriedungsfunktion im Verhältnis Mieter-Vermieter und beschränken die Möglichkeit zu Mieterhöhungen (vgl. Gautzsch in WuM 2001, S 603 ff.). Das BSG erteilt damit denjenigen einen Rüffel, die unkritisch zu den Mietspiegeln gegriffen haben und ohne weiteres nur daraus einen angemessenen Mietwert berechnen wollten.
Konsequenz: Die Gerichte werden zukünftig verstärkt auf § 12 WoGG zurückgreifen, wenn die Jobcenter keine eigenen Ermittlungen angestellt haben und diese schlüssig vorlegen können. Dieses würde für Essen bei 10% Sicherheitsaufschlag 393,80 Euro angemessene Brutto-Kaltmiete für einen Ein-Personen-Haushalt bedeuten. Denn die oben aufgestellten Kriterien für ein schlüssiges Konzept liegen in Essen nicht im Ansatz vor.
Aktenzeichen: B 4 AS 19/11 R
Rechtsanwalt Jan Häußler
Fachanwalt für Sozialrecht
vor kurzem lief in der WDR Lokalzeit Ruhr ein Beitrag. Es ging um einen Fall der schon etwas länger zurück lag und schon mal gezeigt wurde. Bei einer Frau die Rentnerin war und noch Leistungen vom Sozialamt bezog, war die Mietobergrenze (damals noch 217,50) überschritten worden, sie bekam eine Kostensenkungsaufforderung durch das Sozialamt. Im neuen Beitrag erwähnte man, dass die Frau nicht mehr aus der Wohnung raus muss, weil sich durch die Erhöhung der Mietobergrenze die Voraussetzungen geändert haben.
So weit so gut. Ich (Bezieher vom ALG II /Jobcenter) kann mich allerdings an die Erstsenddung erinnern, dass der Betrag um den es da ging (dessen genaue Höhe ich nicht mehr weiss) in jedem Fall geringer als meiner war, dieser Frau eine Kostensenkungsaufforderung zugekommen ist, und mir dass im Falle des Falles nicht passieren würde, obwohl die Differenz von damals 217, 50 zu 269 Euro höher ist. Wie passt das zusammen?
Hintergrund: Im Sommer 2011 wandte ich mich mit einer Eingabe an der OB der Stadt Essen. Daraufhin wurde ich ins für mich zuständige Jobcenter bestellt, man erklärte mir die Rechtslage, und teilte mir mit, dass ich im Falle hätte ich die Wohnung alleine, keine Kostensenkungsaufforderung erhalten würde, da man eine Wirtschaftslichkeitsprüfung durchgeführt habe.
Diese Wirtschaftslichkeitsprüfung kennt offenbar das Sozialamt der Stadt nicht, denn dann hätte man damals schon eine konkrete Aussage treffen können. Auch ohne Erhöhung der Mietobergrenze!
Wir ( meine Freundin ihr Sohn( 1,5 Jahre alt ) und ich alle Bezieher von Harz 4 ) haben uns eine Gemeinsame Wohnung gesucht diese ist 102 Quadratmeter gross und sie kostet 380 Euro plus 125 Nebenkosten können wir da Probleme bekommen wenn wir den Vertrag vorlegen ? Danke im voraus