Geschlechterspezifische Ungleichheit beim Lohn bei gleicher Arbeit rechtswidrig
Das es Unterschiede zwischen Männern und Frauen beim Lohn trotz gleicher Tätigkeit gibt, lässt sich nicht verleugnen. Die Süddeutsche Zeitung macht jedoch in diesem Zusammenhang auf ein richtungsweisendes Urteil des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz aufmerksam.
Statt sich von der teilweise paradoxen politischen Diskussion über die Frauenquote leiten zu lassen, hat das LAG Rheinland-Pfalz harte, juristische Fakten bei der Gleichbehandlung der Geschlechter beim Lohn bei gleicher Arbeit geschaffen. Wir hoffen, dass sich diese Rechtsprechung bundesweit durchsetzen wird.
Lohn – Gleichheit bei den Geschlechtern
Wie im ersten Absatz bereits angekündigt, hier nun weitere Informationen aus dem Bericht der SZ-Online:
Zu wenig Einsatz
Muss die Firma Gehalt nachzahlen, wenn Frauen weniger verdient haben als Männer?
Nachzahlung für Benachteiligte. Erhält eine Frau weniger Lohn als ihre männlichen Kollegen für die gleiche Arbeit, hat sie Anspruch auf Lohnnachzahlung und Entschädigung. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden. In dem Fall war eine Frau bei einem Schuhhersteller angestellt, der bis Ende 2012 den in der Produktion beschäftigten Frauen bei gleicher Tätigkeit einen geringeren Stundenlohn zahlte als ihren männlichen Kollegen. Auch Anwesenheitsprämie, Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld berechnete er auf Grundlage des niedrigeren Stundenlohns. Hieraus ergab sich für die Jahre 2009 bis 2012 eine Vergütungsdifferenz von 8000 Euro brutto. Die Frau klagte auf Nachzahlung und eine Entschädigung wegen geschlechtsspezifischer Benachteiligung – mit Erfolg. Der Arbeitgeber musste ihr nicht nur die Lohndifferenz, sondern auch eine Entschädigung von 6000 Euro zahlen. (Az: 4 Sa 517/13)
Gleicher Lohn bei gleicher Tätigkeit
In diesem Zusammenhang wollen wir auf wichtige Urteilsauszüge verweisen, die möglicherweise als Argumentationshilfe bei ähnlich gelagerten Verfahren genutzt werden können:
Rn. II.,1, a)
Unstreitig hat die Beklagte der Klägerin, ebenso wie allen anderen weiblichen Produktionsbeschäftigten, im streitigen Zeitraum einen niedrigeren Stundenlohn und dementsprechend auch niedrigeres Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie eine niedrigere Anwesenheitsprämie gezahlt als den männlichen Produktionsbeschäftigten. Die niedrigere Entlohnung beruhte unstreitig allein auf dem Geschlecht und stellt daher eine unmittelbare geschlechtsbezogene Ungleichbehandlung dar, die nicht gerechtfertigt war.
Infolge der geschlechtsbezogenen Ungleichbehandlung hat die Klägerin gegen die Beklagte Anspruch auf Nachzahlung der in rechnerischer Hinsicht unstreitigen Differenzbeträge in Höhe von insgesamt 8.834,56 EUR brutto. Alle in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen geben der unerlaubt benachteiligten Arbeitnehmerin einen Anspruch auf die vorenthaltene Leistung. Aus der Wertung in § 2 Abs.1 Nr. 2 und § 8 Abs. 2 AGG ergibt sich, dass bei einer diesem Gesetz widersprechenden Diskriminierung eine Grundlage für Ansprüche auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeiten gegeben ist. Auch § 612 Abs. 3 BGB a.F. stellte, trotz seiner Formulierung als Verbotsnorm, eine Anspruchsgrundlage für die vorenthaltenen Entgeltbestandteile dar (BAG v. 20.08.2002 – 9 AZR 710/00 – AP Nr. 39 zu § 611 BGB Teilzeit). Ebenso gibt der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz den benachteiligten Arbeitnehmerinnen einen Anspruch auf die Leistungen, die ihnen aufgrund ihres Geschlechts vorenthalten wurden (BAG v. 11.02.2007 – 3 AZR 249/06 – AP Nr. 1 zu § 2 AGG). Die Beseitigung der Diskriminierung bei der Entgeltzahlung kann nur durch eine „Anpassung nach oben“ erfolgen.
Rn. II,2,a)
Das Arbeitsgericht hat auch zutreffend erkannt, dass der Klägerin wegen der geschlechtsbezogenen Diskriminierung gegen die Beklagte ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG zusteht. Auf die Berufung der Klägerin ist der vom Arbeitsgericht festgesetzte Entschädigungsbetrag jedoch auf 6.000,00 EUR zu erhöhen.
Die Beklagte hat die Klägerin wegen ihres Geschlechts jahrelang unmittelbar bei der Entgeltzahlung benachteiligt und damit gegen das Verbot des § 7 Abs. 1 AGG i.V.m. § 1 AGG verstoßen. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig.
Lohn und die Umsetzung in der Praxis
Es ist zu wünschen, dass durch solche Urteile ein Umdenkprozess bei den Arbeitgebern angestoßen wird, der dazu führt, dass auf Dauer geschlechtsabhängige Unterschiede beim Lohn bei gleicher Tätigkeit verschwinden.
Man muß jeden nach seinen Werken entlohnen.
Voltaire (1694 – 1778)