Bewerbungen – zumutbare wöchentliche Anzahl

BewerbungenIIBewerbungen aus EGV – Was ist zumutbar?

Wie viele Bewerbungen pro Woche sind einem Leistungsberechtigten zumutbar? Diese Rechtsfrage beschäftigte die Sozialgerichtsbarkeit immer wieder. Nunmehr kann man aber fast schon von einer verfestigten Rechtssprechung reden, denn auch das LSG Rheinland-Pfalz hat sich nun der Rechtsauffassung des BSG aus dem Jahr 2007 angeschlossen, wonach zwei Bewerbungen wöchentlich einem Leistungsberechtigten grundsätzlich zuzumuten sind. Damit kann dieser Fakt auch rechtssicher in eine EGV und ggfs. in den sie ersetzenden Verwaltungsakt aufgenommen werden. In diesem Zusammenhang stellt sich aber direkt die nächste Frage. Was ist z.B. mit drei Bewerbungen wöchentlich, die in einer EGV festgehalten sind? Hier sind wir gespannt, wie sich die bundesweite Rechtssprechung dazu entwickeln wird.

Bewerbungen – Das Urteil

Zur Erklärung greifen wir auf einen Bericht von n-tv.de zurück, der den Sachverhalt, die Fallkonstellation und die Entscheidungsgründe zu der Zumutbarkeit von zwei Bewerbungen wöchentlich in verständlichen Worten schildert:

Die in einer Eingliederungsvereinbarung geregelte Pflicht zur Vornahme von zwei Bewerbungen pro Woche sind einem Arbeitslosen grundsätzlich zuzumuten. Eine Minderung des Arbeitslosengeldes II wegen eines Verstoßes gegen die Eingliederungsvereinbarung (Sanktion) ist nur dann nicht rechtmäßig, wenn der Arbeitslose nachweisen kann, dass er seiner Pflicht nicht nachkommen konnte, weil nicht genug Stellenangebote vorhanden waren. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz entschieden (L 3 AS 505/13).

In dem verhandelten Fall war der 1956 geborene spätere Kläger vor seiner Arbeitslosigkeit als Versandarbeiter, Lkw-Fahrer, Taxifahrer sowie im Bereich Reisevermittlung tätig und erhielt vom zuständigen Jobcenter Arbeitslosengeld II. Er hatte sich in einer Eingliederungsvereinbarung zu mindestens zwei Bewerbungsbemühungen pro Woche verpflichtet, davon mindestens eine Bewerbung auf ein konkretes Stellenangebot. Das Jobcenter hat die gewährten Leistungen um 30 Prozent des ansonsten zu gewährenden Regelbedarfs für den Mann gemindert, weil aus seiner Sicht nicht genügend Bewerbungen durchgeführt wurden.

Der Arbeitslose machte mit seiner Klage daraufhin geltend, dass es nicht genug Stellenangebote gegeben hätte und er aus gesundheitlichen Gründen zu mehr Bewerbungen nicht in der Lage gewesen. Außerdem hätte er seine kranke Mutter pflegen müssen.

Ohne Erfolg. Der Argumentation des Arbeitslosen sind weder das Sozialgericht Koblenz noch das Landessozialgericht gefolgt. Demnach hätten die eingeholten ärztlichen Befundberichte keine wesentlichen gesundheitlichen Einschränkungen ergeben. Es sei auch nicht nachgewiesen, dass die Pflege der Mutter zwei Bewerbungen pro Woche ausgeschlossen habe. Auch habe der Mann nicht beweisen können, dass ihm wegen fehlender Stellenangebote nicht mehr Bewerbungen möglich waren, begründete das Gericht sein Urteil.

Bewerbungen – Weitere Fragen

Weitere Fragen zu dem Kapitel Anzahl der Bewerbungen in einer EGV können gerne unsere offenen und kostenfreien Rechtsberatungen beantworten.

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Eine Antwort zu Bewerbungen – zumutbare wöchentliche Anzahl

  1. Peter Beucher sagt:

    Auf sinnlose Stellenangebote braucht man sich auch nicht bewerben.
    Kastrierte Eier zum abschrecken gesucht gerne auch braun gefärbt .
    Wollte mich darauf nicht bewerben , habe aber beim Zyniker meines Vertrauens um Rat gefragt.