Kleine Änderung, große Wirkung: Pfändungsschutz 2012

Zum 01.01.2012 ändern sich die gesetzlichen Regelungen zum Pfändungsschutz

Genau genommen tritt § 850l ZPO außer Kraft. Kontopfändungsschutz wird dann nur noch über § 850k ZPO gewährt. Aha. §§ 850l und 850k ZP…Was? Betrifft mich das überhaupt?!

Ja, es kann Sie betreffen, wenn Sie sich bereits Pfändungen ausgesetzt sehen oder solche in naher Zukunft befürchten. In normaler Sprache lässt sich die Änderung so beschreiben: Die gesetzliche Regelung, die es möglich machte, die Pfändung von unpfändbarem Einkommen bis Ende 2011 auch auf einem normalen Giro-Konto zu verhindern fällt weg. Stattdessen ist der Pfändungsschutz nur noch auf einem Pfändungsschutz Konto, dem sog. P-Konto, möglich.

Auf dem neuen P-Konto ist für den Inhaber ein monatlicher Grundfreibetrag in Höhe von 1028,89 € eingerichtet. Soweit einem persönlich, beispielsweise wegen Unterhaltspflichten ein höherer Grundfreibetrag zusteht, muss dieser vom Geldinstitut gegen Nachweis, ggf. auf gerichtliche Anordnung, berücksichtigt werden.

Mit der Nutzung des P-Kontos gehen einige Vorteile, aber auch Nachteile einher:

Der Pfändungsschutz besteht unabhängig von der Einkommensart. Hierdurch ist z.B. auch für Selbständige ein Pfändungsschutz gewährleistet. Die oft sehr eilige und stressige Herbeiführung einer Gerichtsentscheidung zum Umfang des persönlichen Pfändungsschutzes entfällt im Regelfall.

Durch das P-Konto verringert sich der Aufwand der Bank bei Kontopfändungen. Damit sollte sich auch die Gefahr verringern, dass die Bank aufgrund des erheblichen Aufwandes bei einer Kontenpfändung das Girokonto kündigt.

Auf die Umwandlung eines bereits bestehenden Giro-Kontos in ein P-Konto hat man übrigens einen Rechtsanspruch gegen seine Bank. Nun der Wermutstropfen: Darauf, dass das Konto zu den gleichen Preisen wie ein normales Giro-Konto geführt wird, besteht kein Anspruch.

Dieser Artikel soll eine erste Information darstellen. Sollten sie von Pfändungen bedroht sein, empfiehlt es sich, dass Sie sich über die Handhabung und vorhandene Schutzmöglichkeiten des P-Kontos weiter informieren.

Zusammenfassung: Ohne P-Konto kein Kontopfändungsschutz ab dem 01.01.2012. Jedenfalls praktisch, denn die – rechtlich umstrittene – Anwendbarkeit weiterer Pfändungsschutzmöglichkeiten wird von den Banken weitgehend vorsorglich verneint.

Das P-Konto und das Jahr 2012 (PDF)

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5 Antworten zu Kleine Änderung, große Wirkung: Pfändungsschutz 2012

  1. bürgerpower sagt:

    Ich weiss nicht ob dies bei jeder Bank so ist, aber ich ich bitte um Vorsicht und genauem Hinsehen bei Eröffnung eines SK´tos bei der Sparkasse

    Ich weise dringend darauf hin, wie mit mir bei der Sparkasse verfahren wurde.

    Ob und wie weit dies rechtlich konform ist, mögen die hier vertretenden RA´te beurteilen. Ich jedenfalls dachte auch mit einem SK abgesichert zu sein und könnte nun Rücklagen bilden.
    Und weil ich so gedacht habe, sind mir über 40 € einbehalten worden und an die Gläubiger gegangen. TROTZ PFÄNDUNGSSCHUTZES !!!

    So sieht´s bei der Sparkasse aus:

    Bei der Eröffnung eines SK´tos oder einer Umschreibung eines normalen Kontos in ein SK, liegt dem Vertrag ein sogenanntes INFORMATIONSBLATT bei. (ich schätze mal ein Hausinternes ohne rechtliche Grundlage)

    Das beinnhaltet 10 Punkte und deren Erklärung.

    Ein Punkt und dessen Erklärung lautet wie folgt:

    — Übertrag auf Folgemonat (Rücklage)

    Hat der Kontoinhaber sein pfändungsgschütztes Guthaben bis zum Ende des Kalendermonats nicht aufgebraucht, wird der verbleibende Guthabenrest einmal in den Folgemonat übertragen und steht ihm dann zusätzlich zum geschützten Monatsguthaben zu Verfügung.

    Ja …. soweit so gut….. aber tatsächlich nur „EINMAL“

    Bleiben, wie bei mir 40 € im nächsten Monat also 2 x stehen, ich dachte ja an Kühlschrankansparung, dann sind die weg.

    Da nutzte auch nicht die Frage an diese Ignoranten, woran man Altes und Neues Geld erkennt, denn ich habe so arumentiert , dass die „alten 40 € “ in den 150 € enthalten war, die ich zuvor abgehoben habe.

    Es nutzte nichts………

  2. Dirk sagt:

    P-Konto kommt man den ganzen Monat über sein Geld verfügen? Oder muss man sofort das ganze Geld auf einmal abholen? Und was ist wenn man z.b. am 15.ten des Monats was einzahlt,ist es dann sofort weg wenn ich eine Überweisung tätigen möchte oder kann ich ganz normal Online Banking nutzen? Und kann man am Automat sein Geld wenn es z.b. am 31.12.11 drauf ist darüber verfügen oder erst am 1.01.2012?

  3. Dirk sagt:

    Und wie ist es wenn man z.b. am 01.02. sein Geld für Februar bekommt und dann am 28,02. das Geld für März kommt,gibt es dann keine Schwierigkeiten? Nicht das nachher bei der Bank gesagt wird das ja für Februar der Betrag schon längst überschritten wurde und das man für März sein zustehendes Geld nicht erhält! Weil man ja im Februar 2 Beträge bekommen hat und der Betrag dann über 1000€ wäre.

  4. Alfred Klokkers sagt:

    Kreissparkasse Nordhorn – da wird man echt bestraft mit Dummheit und Ignoranz, gepaart mit Arroganz. Wie sonst kann es sein, dass die Bank Belastungsrückgaben als Geldeingang ansieht und dies der Pfändung zuführen will und entsprechend das Konto sperrt? Und wehe, Sie beschweren sich – dann kommt die Kündigung des Kontos! Alles mir passiert und beweisbar!

  5. Leopold sagt:

    Auch ein P-Konto bietet keinen optimalen Schutz, wenn die Bank – hier Sparkasse MM-LI-MN – ihre eigenen – gesetzwidrigen – Berechnungsmethoden anwendet (Pfändung von Geldern unterhalb des eigentlich pfändungsgeschützten Sockelbetrages).
    Machen aber auch andere Banken/Sparkassen so …
    Siehe dazu Bericht bei Frontal21(ZDF) vom 08.05.12 unter dem Titel
    „Banken plündern Konten von klammen Kunden“
    (ist dort in der Mediathek zu finden – Kurzlink dazu http://www.doiop.com/frontal21

    Beschwerden an die Rechtsabteilung der Bank werden ignoriert, werden
    einfach gar nicht beantwortet.

    Da hilft nur eine Beschwerde an BaFin, Bundesjustizministerium etc. oder
    eine Klage, um wieder an die einbehaltenen Gelder zu kommen.

    Ein Urteil dazu, dass diese „bankeigenen“ Berechnungsmethoden nicht
    zulässig sind, gibt es bereits vom AG Köln (AZ 142 C 441/10).

    Trotzdem machen die Banken was sie wollen !!

    Das Thema wird auch hier behandelt: p-konto-forum.de
    Dort sind Ansprechpartner für entsprechende Beschwerden von mir veröffentlicht.