Neue Hartz4 Gesetzgebung

Neue Hartz IV Gesetzgebung – wichtige Fristen nicht versäumen

Die Neuregelung des SGB II (Sozialgesetzbuch Zweites Buch = Gesetzesgrundlage zu Hartz IV) hat inzwischen den Bundestag und den Bundesrat passiert, die neuen Vorschriften werden zum 01.01.2011 rückwirkend in Kraft treten. Um Nachteile zu vermeiden hat es der Gesetzgeber aber ermöglicht, bestimmte Anträge noch innerhalb einer Übergangsfrist zu stellen, die später in dieser Form nicht mehr möglich wären.

Anders als vielfach in der Presse vermittelt geht es bei den Änderungen nicht allein um fünf oder acht Euro Regelsatzerhöhung. Vielmehr hat der Gesetzgeber eine Vielzahl weiterer Änderungen eingearbeitet. Manche davon sind günstig für Leistungsberechtigte, andere sind es nicht.

Eine wichtige Frist ist hier der 31.03.2011. Bis zu diesem Datum müssen Anträge beim JobCenter eingegangen sein, um bestimmte Leistungen noch rückwirkend ab dem 01.01.2011 erhalten zu können. Hierzu zählen besonders die „neuen“ Leistungen, die in der Presse Erwähnung finden, z.B. Leistungen für eintägige Schulausflüge. Bei späterer Antragstellung gibt es die Leistungen erst aber der Antragstellung. Das Geld für die ersten Monate des Jahres 2011 wäre verloren. Ebenso verhält es sich mit der Überprüfung von Bescheiden des JobCenters. Während man bis zum 31.03.2011 Entscheidungen des JobCenters noch bis ins Jahr 2007 hinein überprüfen lassen kann, ist eine solche Überprüfung ab dem 01.04.2011 nur noch bis ins Jahr 2010 hinein möglich.

Leistungsberechtigte, die an der Rechtmäßigkeit von Entscheidungen aus den Jahren 2007 bis 2009 zweifeln, sollten die Frist nicht verstreichen lassen, um Nachteile zu vermeiden. Auch die Antragstellung für „neue“ Leistungen sollte unbedingt rechtzeitig erfolgen. Bedenken Sie, dass ein zu Unrecht gestellter Antrag Sie nichts kostet, ein unterlassener berechtigter Antrag kann dagegen teuer sein.

Carsten Dams, Rechtsanwalt

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6 Antworten zu Neue Hartz4 Gesetzgebung

  1. Dan sagt:

    Es wäre schön, wenn uns jemand sagen könnte, wann der Bundespräsident das neu SGB II unterschreiben wird. Denn erst nach seiner Unterschrift wird das Gesetz in Kraft treten.
    Zur Zeit verschickt die ARGE in Essen Bewilligungsbescheide, auf denen immer noch 359 € als Regelsatz bewilligt werden. Auf meine Anfrage , wieso der alte Regelsatz bewilligt wird und nicht der neue von 364 € lautete die Antwort: “ Das Gesetz sei noch nicht rechtskräftig“.

  2. bürgerpower sagt:

    Wenn das jemand wüßte, würde dieser sein Geld damit verdienen und sich nicht hier im Forum tummeln. ;o)

    @ Dan ……€ lautete die Antwort: ” Das Gesetz sei noch nicht rechtskräftig”.

    Und weil dem so ist:

    Mein Vorschlag/Beitrag um gegen Bescheide zu widersprechen.

    Wichtig !!! Bei persönlicher Abgabe auf eine Kopie des Widerspruchs mit Eingangsstempel mit Namenszeichen (es muss kein ausgeschriebener Name sein) bestehen. NIcht abwimmeln lassen sondern im Bedarfsfall auf § 33 SGB X resp. § 34 SGB X hinweisen.

    horido
    _______________________________________

    Adr.: ALG 2 Empfänger Datum……

    Adr.: SoziArg /JobCenter

    Widerspruch und Antrag auf Vorläufigkeit
    Akt.Zchn.: 00000000000000 Techn.ID: 0000000
    Bescheid vom .. .. .2010/11

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    gegen Ihren Bescheid vom …….. , mir zugegangen am (Briefumschlag) über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab dem 01.01.2011, lege ich hiermit Widerspruch ein.

    Begründung

    Der bewilligten Höhe der Leistungen liegt die bisherige gesetzliche Regelung des SGB II zugrunde. Diese wurde mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 für verfassungswidrig erklärt. Es mangelt für Ihre Bewilligung bisher an einer verfassungskonformen Rechtslage und dies unabhängig davon, ob Ihre Bewilligung zum 01.01.2011 von der bisherigen Rechtslage ausgeht oder die Neuregelung des SGB II für 2011 berücksichtigt.
    Insbesondere die Ermittlung der Regelbedarfe und die Leistungen im so genannten Bildungspaket (Bedarfe für Bildung und Teilhabe) steht nach Einschätzung vieler Kritiker nicht im Einklang mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Daraus ergeben sich verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die Gültigkeit der gesetzlichen Regelung und der Höhe der bewilligten Leistungen.
    Die verfassungsrechtlichen Fragen sollen durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit überprüft werden. Sie werden daher gebeten, den Widerspruch bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diese Rechtsfrage ruhen zu lassen.

    Gleichzeitig beantrage ich für Bewilligungen im direkten Anschluss an diesen Bewilligungsabschnitt (Folgeanträge), diese Bewilligungsbescheide im Hinblick auf die oben angesprochene Rechtsfrage für vorläufig zu erklären. Mit der Vorläufigkeitserklärung vermeiden Sie unnötigen Verwaltungsaufwand für ansonsten jeweils notwendige weitere Widersprüche.

    Mit freundlichen Grüßen

  3. bürgerpower sagt:

    Korrektur

    „und Namenszeichen“

  4. Dan sagt:

    Das neue SGB II erscheint heute im BGBI – Bundesanzeigerblatt. Der Herr Präsident hat es, wie aus den Medien zu entnehmen, am 25.3.2011 unterschrieben.
    Somit ist das Gesetz meinem laienhaften Wissen nach rechtskräftig.

    Es dauert ein wenig, bis die Seite vollständig lädt!

  5. Dan sagt:

    Pardon, es soll „Bundesgesetzblatt“ heißen.
    Der Link funktioniert wohl nicht richtig. Hmmm.. Warum wohl?

  6. Dan sagt:

    Allgemeine Frage:

    Wenn man einen Antrag gestellt hat und in diesem Antrag aus Versehen einen falschen Paragraphen als Begründung genannt hat, kann die Behörde den Antrag deswegen ablehnen? Der richtige Paragraph erscheint eine Nummer weiter.

    Statt § 77 SGB II habe ich § 76 SGB II genannt.

    Den § 21 habe ich in dem Antrag auch genannt.

    Es geht um die Zahlung von monatlich 8 € für die Aufbereitung von Warmwasser.

    Danke im voraus

    Dan