Landessozialgericht RP – Genialer Beschluss

LandessozialgerichtLandessozialgericht Rheinland-Pfalz – Aktueller Beschluss

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat gestern einen wegweisenden Beschluss in einem ER-Verfahren veröffentlicht, der eindeutig Signalwirkung hat. Wir betonen, dass es sich dabei zwar nur um die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gehandelt hat, jedoch sind die Beschlussbegründungen von besonderer Tragweite.

Denn sie zeigen auf, dass es zumindest in Teilen der höherinstanzlichen Sozialgerichtsbarkeit erhebliche Zweifel an der Praxis der JobCenter gibt, Leistungsberechtigte ohne entsprechende Vorkenntnisse gegen ihren Willen per Dekret zur ausbeuterischen Zwangsarbeit in der Kinder- und Seniorenbetreuung zu zwingen.

Landessozialgericht – Die Fakten

Aus diesem Grund nun erst einmal die Pressemitteilung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz:

Pressemeldung 9/2015 Landessozialgericht RP

Kinder- und Seniorenbetreuung nicht ohne Qualifikation

Einem Empfänger von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II („Hartz IV“) darf keine Arbeitsgelegenheit zugewiesen werden, die ihn zur selbständigen Kinder- und Seniorenbetreuung verpflichtet, wenn er keine entsprechende berufliche Vorbildung oder sonstigen ausreichenden Vorkenntnisse für diese Tätigkeiten hat. Dies hat der 3. Senat des Landessozialgerichts in einem heute veröffentlichten Beschluss entschieden.

Der Antragsteller ist verheiratet und hat mehrere Kinder. Er war bis Ende 2004 als Bankkaufmann tätig und übt eine selbständige Nebentätigkeit als Versicherungsmakler aus. Daneben bezieht er mit seiner Familie vom Antragsgegner, dem zuständigen Jobcenter, seit mehreren Jahre Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Der Antragsgegner versuchte zunächst, mit dem Antragsteller eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, was jedoch scheiterte. Daraufhin ersetzte er die Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt, der für den Antragsteller unter anderem die Verpflichtung enthielt, im Rahmen einer sogenannten Arbeitsgelegenheit für die Komm Aktiv GmbH und in über diese vermittelten Kooperationsbetrieben (Hausmeistertätigkeiten, Betreuungstätigkeiten von Senioren, Betreuungstätigkeiten von Kindern und/oder Jugendlichen, Betreuungstätigkeiten von behinderten Menschen, Hauswirtschaftshelfertätigkeiten, Botendienste) tätig zu werden. Der Antragsteller weigerte sich, die Arbeitsgelegenheit auszuüben und beantragte die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines gegen den Bescheid eingelegten Widerspruchs. Nachdem das Sozialgericht Koblenz dies abgelehnt hatte, ordnete das Landessozialgericht auf seine Beschwerde die aufschiebende Wirkung an. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts, so dass die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung erforderliche Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausgehe. Die Betreuung von Kindern, behinderten Menschen und Senioren ist aus Sicht des Gerichts wegen der hohen fachlichen Anforderungen nicht für Personen ohne berufliche Erfahrung oder sonstige Vorkenntnisse geeignet. Weil die Arbeitsgelegenheiten auf den konkreten Einzelfall zugeschnitten sein müsse und die Tätigkeiten bei der Komm Aktiv GmbH insoweit als Einheit betrachtet werden mussten, konnte auch keine Beschränkung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung auf die Betreuungstätigkeiten vorgenommen werden.

Beschluss vom 28.04.2015, Aktenzeichen L 3 AS 99/15 B ER

Landessozialgericht RP – Weitere Ausführungen

Wir wollen keinesfalls in Abrede stellen, dass es sich bei der Kinder- und Seniorenbetreuung um eine gesellschaftlich wichtige Aufgabe handelt. Jedoch stellte das Landessozialgericht RP zu Recht fest, dass es hierfür besonderer Neigungen und Qualifikationen bedarf, um solch eine Aufgabe auszuüben. Nicht jeder Mensch hat die entsprechende „soziale Ader“ oder das Geschick, mit Behinderten oder Älteren umzugehen. Das liegt in der menschlichen Natur.

Mit dem Beschluss des Landessozialgerichts RP wird deutlich, dass JobCenter diese Tatsache bei der Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit zu würdigen haben.

Wir hoffen, dass sich diese Rechtsansicht bald bundesweit in der gesamten Sozialgerichtsbarkeit durchsetzt.

Die Gerechtigkeit hat lahme Füße.

Deutsches Sprichwort

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