Temporäre Bedarfsgemeinschaft – Urteil SG Detmold

Temporäre BedarfsgemeinschaftTemporäre Bedarfsgemeinschaft – Brisantes Thema

Die sog. temporäre Bedarfsgemeinschaft ist eine tatsächlich konfliktträchtige Rechtsfrage. Die immer wieder in Auseinandersetzungen vor der Sozialgerichtsbarkeit mündet. So auch im ein Fall einer temporären Bedarfsgemeinschaft vor dem Sozialgericht Detmold. Dieser mittels Pressemitteilung veröffentlichte Beschluss stellt eine Verfestigung der Rechtsprechung des BSG zur temporären Bedarfsgemeinschaft dar. Wir weisen unsere Leser auf diesen Beschluss hin, da unseren Erfahrungen nach sich die Rechtsprechung des SG Detmold und des SG Duisburg, in dessen Zuständigkeitsbereich Essen fällt, vielfach ähnelt.

Temporäre Bedarfsgemeinschaft – Der Beschluss

Hier also zunächst einmal die Pressemitteilung des SG Detmold zur temporären Bedarfsgemeinschaft:

Sozialgericht Detmold Presseinformation
Detmold, 12.02.2015
Herausgeber: Der Präsident des Sozialgerichts, Richthofenstraße 3, 32756 Detmold,
Ruf (05231)7040 – Fax (05231)704204
Verantwortlich für den Inhalt: Vizepräsident des Sozialgerichts Uwe Wacker

Kinder haben einen jeweils gekürzten Anspruch auf Regelleistungen, sofern sie im Wechsel bei der Mutter und bei dem Vater leben.

Wenn aufgrund einer Vereinbarung über die Ausübung der elterlichen Sorge Kinder 4 Tage pro Woche bei der Mutter und 3 Tage bei dem Vater leben, steht den Kindern für die Bedarfsgemeinschaft, die sie mit der Mutter bilden, nur ein anteiliger Satz des Regelbedarfes zu (4/7). Die Kosten der Unterkunft werden ungekürzt zur Verfügung gestellt. Die Mutter kann nicht einwenden, sie komme für den generellen Unterhalt der Kinder auf.

Die 18. Kammer des Sozialgerichts Detmold bestätigte im Rahmen einer Eilentscheidung einen entsprechenden Kürzungsbescheid des Jobcenters für 4 Geschwisterkinder im Alter von 4 bis 10 Jahren. Auch bei wechselnden Aufenthalten ergeben sich nämlich – so das Gericht – keine Ansprüche für mehr als 30 Tage monatlich. Für einen Zeitraum, in dem die Kinder eine sogenannte temporäre Bedarfsgemeinschaft mit dem Vater bilden, steht ihnen kein Sozialgeldanspruch als Teil der Bedarfsgemeinschaft mit der Mutter zu.

Die Eltern sind verpflichtet, sich darüber zu einigen, wer welche Kosten für die Kinder deckt. Dies ist Bestandteil der elterlichen Sorge.

S 18 AS 1733/14 ER
Beschluss v. 27.10.2014
rechtskräftig

Temporäre Bedarfsgemeinschaft – Die Grundlage für diesen Beschluss

Mit seiner Rechtsauslegung zu der temporären Bedarfsgemeinschaft folgt das SG Detmold der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes. Deshalb für Interessierte die etwas ausführlicheren Begründungen des BSG.

Hierzu verweisen auf das Urteil des BSG vom 12. Juni 2013 – B 14 AS 50/12 R – Randnummern 20 und 21:

[20] 5. Einem Anspruch auf anteilige Regelleistung steht nicht entgegen, dass dem Kläger nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des SG für jeweils 30 Tage pro Monat Regelleistungen als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft mit seiner Mutter bewilligt worden sind. Zwar ist im Ausgangspunkt zutreffend, dass dem Kläger auch bei regelmäßigen Aufenthalten in zwei Bedarfsgemeinschaften monatlich insgesamt Ansprüche nur für 30 Tage zustehen. Dies folgt aus dem Pauschalierungsgedanken der Regelleistung. Wie der Senat bereits entschieden hat, kommen deshalb Abschläge für Bedarfe, die in einer der Bedarfsgemeinschaften regelmäßig oder gar typischerweise nicht zu decken sind (Bekleidung, Haushaltsgeräte, usw), nicht in Betracht (BSG Urteil vom 2. 7. 2009 – B 14 AS 75/08 R – SozR 4-4200 § 7 Nr 13 RdNr 17). Das gilt auch für die Konstellation, in der das Kind in beiden Haushalten seiner getrennt lebenden Eltern hilfebedürftig im Sinne des SGB II ist. Die Regelleistung deckt den Bedarf für den regelmäßigen Lebensunterhalt ab; insgesamt ergeben sich aber auch bei wechselnden Aufenthalten damit Ansprüche auf Regelleistungen für nicht mehr als 30 Tage. Entstehen nachgewiesenermaßen in einem der Haushalte laufend höhere Bedarfe wegen der wechselnden Aufenthalte des Kindes, die nicht durch vorrangige Unterhaltsleistungen gedeckt sind, kommt hinsichtlich solcher Bedarfe im Einzelfall allenfalls einen Mehrbedarf nach § 21 Abs 6 SGB II in seiner seit dem 3.6.2010 geltenden Fassung in Betracht.

[21] Gleichwohl kann der Beklagte dem Kläger nicht entgegenhalten, sein Bedarf sei durch die Bewilligung von Leistungen für 30 Tage in der Bedarfsgemeinschaft seiner Mutter abschließend gedeckt worden. Lebt ein Kind regelmäßig in zwei Bedarfsgemeinschaften, ist der Bedarf in der einen Bedarfsgemeinschaft nicht deckungsgleich mit dem Bedarf in der anderen Bedarfsgemeinschaft. Dies ist Folge der Regelungen in § 9 Abs 2 Sätze 2 und 3 SGB II, wonach der jeweilige Bedarf eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft nur in Abhängigkeit zum Bedarf der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft festgestellt werden kann (zuletzt Urteil des Senats vom 16.4.2013 – B 14 AS 71/12 R – zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, RdNr 16). Da die Bedarfsgemeinschaften im Falle des umgangsbedingten Wechsels des Aufenthalts eines Kindes nicht personenidentisch sind, handelt es sich um zwei Ansprüche, die unterschiedlich hoch sein können und sich in zeitlicher Hinsicht gerade ausschließen. Die Leistungen für Regelbedarfe an den Tagen des Aufenthalts beim Vater sind nicht lediglich fehlerhaft an die Mutter als Vertreterin der dortigen Bedarfsgemeinschaft ausgezahlt worden. Für die Tage, an denen sich der Kläger weniger als 12 Stunden bei seiner Mutter aufhielt, bestand dort kein (Regel) Bedarf und also der Sache nach kein Anspruch auf Regelleistung. Die Ansprüche auf Leistungen für Kinder, die sich aus den unterschiedlichen Bedarfslagen in wechselnden Bedarfsgemeinschaften ergeben, stellen nicht lediglich „ein Zuordnungsproblem innerhalb familiärer Beziehungen“ dar, wie der Beklagte meint. Die Mittellosigkeit des Klägers ist nicht unmittelbare Folge der (vorliegend tiefgreifenden) Auseinandersetzungen zwischen den Eltern, die etwa die Realisierung von zivilrechtlichen Ansprüchen gegen einen der Elternteile erschwert, sondern Konsequenz der Hilfebedürftigkeit in beiden Bedarfsgemeinschaften. Bei zutreffender Berücksichtigung dieser rechtlichen Vorgaben durch die beteiligten Jobcenter stellt sich deshalb die vom SG diskutierte Frage der Pflicht des Klägers zur vorrangigen Realisierung eines Anspruchs auf Weitergabe der gewährten Regelleistung gegen die Mutter nicht.

Temporäre Bedarfsgemeinschaft – Ein kurzer Hinweis

Dem aufmerksamen Leser ist sicherlich nicht entgangen, dass das damalig verklagte JobCenter eine ähnliche Auffassung vertreten hat, wie sie nun das SG Detmold vertritt. Das verdeutlicht der Satz „Die Ansprüche auf Leistungen für Kinder, die sich aus den unterschiedlichen Bedarfslagen in wechselnden Bedarfsgemeinschaften ergeben, stellen nicht lediglich ein Zuordnungsproblem innerhalb familiärer Beziehungen dar, wie der Beklagte meint„. Ebenso wird aber ersichtlich, dass das BSG eben genau dieser Auffassung nicht gefolgt ist.

Von daher ist unserer Meinung nach der Schlußsatz der Pressemitteilung des SG Detmold kritisch zu sehen.

Unter die größten Entdeckungen, auf die der menschliche Verstand in den neuesten Zeiten gefallen ist, gehört meiner Meinung nach wohl die Kunst, Bücher zu beurteilen, ohne sie gelesen zu haben.

Georg Christoph Lichtenberg (1742-99), dt. Aphoristiker u. Physiker

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Eine Antwort zu Temporäre Bedarfsgemeinschaft – Urteil SG Detmold

  1. Krause sagt:

    Es ist unbeschreiblich wie mit Müttern die Hartz 4 beziehen umgegangen wird. Mein Fall lautet: Mutter eines behinderten Sohnes (11Jahre) muss für sämtliche Kosten des Kindes aufkommen. Mein Sohn muss eine Privatschule ( Montessori) besuchen, da keine staatliche Schule in Greifswald der Lage war das Kind zu unterrichten. Für die Privatschule fallen monatliche Kosten an,die ich trage. Hinzu kommen monatliche Kosten für die Musiktherapie. Alles zum WOHLE des Kindes!!!!!! Der Vater selbst Hartz 4 Bezieher lehnt jede Kostenbeteiligung für seinen Sohn ab, mit der Begründung „ich habe kein Geld!“ Toll und jetzt darf ich noch den Aufenthalt ( seit 1,5 Jahren) des Kindes beim Vater finanzieren. Der Vater wird belohnt! Er hat Haus, ein neues Auto und und und…Ich bin der Meinung jeder Einzelfall muss tiefgründig geprüft werden. Acch so, ich suche mir immer Arbeit, denn ansonsten komme ich nicht über die Runden. Zur Zeit mache eine Ausbildung zum Kranken – und Altenpfleger. Recht haben ist die eine Seite, Recht bekommen die andere.