Sozialgericht Magdeburg – Urteil zu Erstaussattung

SozialgerichtIISozialgericht Magdeburg – Das wichtige Urteil

Das Sozialgericht Magdeburg ein wichtiges Urteil zum Thema Erstausstattung trotz Stipendium gefällt, das wir unseren Lesern nicht vorenthalten wollen. Nach diesem noch nicht rechtskräftigen Urteil hat eine Leistungsberechtigte auch dann einen Anspruch auf eine Erstausstattung für ein Baby, wenn sie ein Stipendium erhalten hat.

Hierbei handelt es sich um eine durchaus leistungsberechtigtenfreundliche Rechtssprechung, die sich hoffentlich durchsetzt. Die Chancen dafür stehen nicht schlecht, denn das Sozialgericht Magdeburg hat die Berufung zum LSG wegen rechtlich grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Zudem haben bereits ein Verwaltungsgericht und ein anderes LSG ähnlich entschieden.

Sozialgericht Magdeburg – Die Presseinformation

Unser Dank gilt Herrn Detlef Zöllner vom RuDi-Nachbarschaftszentrum in Berlin, der mittels einer Presseinformation auf das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg hinweist:

Sehr geehrte Damen und Herren,

eine Hartz IV Empfängerin hat einen Anspruch auf Erstausstattung für ihr Baby, wenn sie ein Stipendium erhält. Dies hat kürzlich das Sozialgericht Magdeburg entschieden.

Vorliegend beantragte eine Bezieherin von Hartz IV neben der Schwangerschaftsbekleidung auch eine Babyausstattung und Möbel im Rahmen der Erstausstattung für die Wohnung. Doch das Jobcenter sprach ihr im Bewilligungsbescheid statt der vollständigen Leistungen in Höhe von 290,- € nur 80,- € zu. Die Behörde begründete das damit, dass sie bereits finanzielle Zuwendungen in Form von Stipendien von der Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ erhalten hat. Als sie gegen diesen Bescheid Widerspruch einlegte, blieb das Jobcenter stur. Es verwies auf die einschlägigen Richtlinien des Landkreises.

Das Sozialgericht Magdeburg stellte sich auf die Seite der Hartz IV-Empfängerin und gab ihrer Klage mit Urteil vom 17.03.2015 (Az. S 21 AS 3987/11) statt. Dies ergibt sich nach Ansicht der Richter daraus, dass diese Stipendien den werdenden Müttern zusätzlich zu den Leistungen nach § 24 Abs. 3 SGB II zur Verfügung stehen sollen. Aufgrund dessen darf der Anspruch auf Erstausstattung für ein Baby nicht gekürzt werden.

Diese Entscheidung des Sozialgerichtes Magdeburg ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Das Gericht hat in seinem Urteil die Berufung zum Landessozialgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Doch es steht mit seiner Auffassung nicht alleine da. Ebenso entschieden hat das schleswig-holsteinische Landessozialgericht mit Urteil vom 13.06.2013 (Az. L 13 AS 52/11) sowie das Verwaltungsgericht Braunschweig mit Urteil vom 09.11.1989 (Az. 4 A 4120/89). Betroffene Hartz IV-Empfängerinnen sollten daher nicht einschüchtern lassen. Sie sollten vielmehr gegen den Bescheid Widerspruch einlegen und dabei auf die genannten Gerichtsentscheidungen verweisen.

Quelle: Harald Büring (Juraforum.de)

Mit freundlichen Grüßen

Detlef Zöllner
Hartz IV-Beratungsstelle im
RuDi-Nachbarschaftszentrum
Modersohnstraße 55
10245 Berlin
Telefon: 030 29492025
Homepage:  http://beratung.rudizentrum.de/
E-Mail:           mailto:beratung@rudizentrum.de

Sozialgericht Magdeburg – Weitere Informationen

Weitere Informationen zu diesem Urteil des Sozialgerichts Magdeburg können Interessierte durch unsere offenen und kostenfreien Rechtsberatungen erhalten.

Das Recht ist nichts anderes als die in der staatlichen Gemeinschaft herrschende Ordnung, und eben dieses Recht ist es auch, das darüber entscheidet, was gerecht ist.

Aristoteles

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