Kontodaten – Und deren vermehrter Abruf

KontoKontodatenabruf – staatliche Schnüffelei

Laut übereinstimmenden Presseberichten riefen im vergangenen Jahr deutsche Behörden so viele Kontodaten ab wie nie zuvor. Hierzu hat das Bundeszentralamt für Steuern eine Statistik erstellt, die anscheinend exklusiv nur der Süddeutschen Zeitung vorzuliegen scheint.

Auch Leistungsberechtigte nach dem SGB II sind davon betroffen. Leider können hierzu keinerlei weiteren Aussagen getroffen werden, denn den Presseberichten zu den Kontodatenabrufen ist nicht zu entnehmen, wie sich die Statistik im Einzelnen aufschlüsselt.

Allerdings ist den Presseberichten zu entnehmen, dass sich im vergangen Jahr die Zahl der Kontodatenabfragen durch Sozialleistungsträger und andere Nicht-Steuerbehörden mehr als verdoppelt hat.

Kontodatenabrufe – Die Presseberichte

Da von dieser Spionagepraxis bei den Kontodaten auch immer wieder SGB II-Leistungsberechtigte betroffen sind, nun zunächst einmal stellvertretend für viele andere der Bericht von polenum.com dazu:

Politik Inland
Behörden fragen immer öfter Kontodaten ab
Veröffentlicht am 10. April 2015 von Andreas Heegt

Bei der Suche nach Schuldnern, Sozialbetrügern und säumigen Steuerzahlern haben deutsche Behörden 2014 so oft wie noch nie zuvor private Kontodaten von Bankkunden abgefragt. Dies geht aus einer Statistik des Bundesfinanzministeriums hervor, die der “Süddeutschen Zeitung” vorliegt. Danach ließen neben den Finanzämtern häufig Gerichtsvollzieher prüfen, wer über welche Konten und Wertpapierdepots verfügt.

Im vergangenen Jahr zählte das Bundeszentralamt für Steuern mehr als 230.000 erledigte Kontenabrufe. 2013 waren es knapp 142.000 Abfragen. Das entspricht einem Anstieg von mehr als 60 Prozent. Im ersten Quartal 2015 verzeichnete die Behörde bereits 76.000 dieser Abrufe. Dies deutet darauf hin, dass sich in diesem Jahr ihre Zahl weiter kräftig erhöhen wird. Seit 2005 können Behörden Kontodaten abfragen, um etwa Steuerschuldnern oder Hartz-IV-Tricksern auf die Spur zu kommen. Den Kontostand oder einzelne Bewegungen auf dem Konto teilen die Kreditinstitute dabei allerdings nicht mit. Anfragen stellen nicht nur Steuerbehörden, die danach Pfändungen einleiten können. Auch Jobcenter dürfen dies tun, wenn zum Beispiel Hartz-IV-Empfänger keine ausreichenden Angaben über ihre persönlichen Vermögensverhältnisse vorlegen. Außerdem dürfen sich Ämter, die Bafög, Wohngeld oder Sozialhilfe genehmigen, nach Namen, Geburtsdatum, Adresse und Kontonummer eines Bankkunden erkundigen.

Die amtliche Neugierde wächst seit Jahren: Von den 230 000 Abfragen entfielen knapp 80.000 auf die Steuerbehörden, gut 10.000 mehr als 2013. Die anderen Ämter fragten in mehr als 150.000 Fällen die Daten ab – mehr als doppelt so viele wie im Vorjahr.

Das Finanzministerium führt dies vor allem auf die 4.500 Gerichtsvollzieher zurück, die die Anzahl der Abrufe “deutlich erhöht” hätten. Seit 2013 dürfen auch sie Auskünfte über Schuldner einholen. “Es hat sich bei den Gläubigern herumgesprochen, dass es diese Möglichkeit gibt”, sagte Detlef Hüermann, der Bundesgeschäftsführer des Deutschen Gerichtsvollzieherbunds, der SZ. Er wies aber darauf hin, dass dieses Instrument “fast nur bei nicht kooperativen Schuldnern genutzt wird, die keine Angaben zu ihrem Vermögen machen”. Erlaubt sei dies nur in bestimmten Fällen. Die Ansprüche des Gläubigers müssten sich zum Beispiel auf mehr als 500 Euro belaufen. Komme dann heraus, dass ein Konto vorhanden ist, könne der Gläubiger eine Pfändung veranlassen.

Die Bundesdatenschutzbeauftragte Andrea Voßhoff sieht die Abfrageflut äußerst kritisch. In ihrem Tätigkeitsbericht heißt es: “Ursprünglich verfolgtes Ziel war die Austrocknung der Finanzströme des Terrorismus. Die nunmehr verfolgten Zwecke stehen hiermit in keiner Verbindung.” Werden jedoch bereits bei der Kontoeröffnung die Stammdaten automatisch als Datensatz gespeichert und für die Abrufe verfügbar gemacht, “erfolgt letztlich eine anlasslose Erfassung grundsätzlich aller Kontoinhaber in Deutschland”. (dts Nachrichtenagentur)

Kontodatenabrufe – Weitere Informationen

Gerade Leistungsberechtigte nach dem SGB II werden bei Kontodatenabrufen durch die JobCenter geradezu immer wieder vorgeführt. D.h. diese ignorieren oftmals ob bewusst oder unbewusst die gesetzlichen Regelungen zu den Kontodatenabrufen.

Daher wollen wir hierzu ein klein wenig Aufklärungsarbeit leisten und greifen auf die Erklärungen des Bundeszentralamtes für Steuern zu den Kontodatenabrufen zurück, die für eine Behörde erstaunlich wertneutral, objektiv und sachlich sind. Die für Leistungsberechtigte wichtigsten Passagen zitieren wir folgend.

Verfahren

Für das Kontenabrufverfahren nach § 93 Abs. 7 und 8 AO verweist § 93b AO auf § 24c Kreditwesengesetz (KWG). Nach § 24c KWG kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bereits seit dem 1. April 2003 – insbesondere für strafrechtliche Zwecke – Kontenabrufe durchführen. Seit dem 1. April 2005 führt das Bundeszentralamt für Steuern für die Finanzbehörden und bestimmte andere Behörden Kontenabrufe für steuerliche und gesetzlich vorgegebene nichtsteuerliche Zwecke durch. Das Ergebnis dieser Abrufe enthält lediglich die Kontenstammdaten; Kontenbewegungen oder Kontenstände können nicht ermittelt werden! Die Kontoabfrage gibt also nur Auskunft darüber, bei welchen Kreditinstituten die abgefragte Person Konten oder Depots unterhält.

Der Gesetzgeber hat sich dabei für ein Abrufverfahren entschieden.

Die Kreditinstitute führen die Stammdaten in einer separaten Datenbank, so dass die Stammdaten abgerufen werden können, ohne dass das Kreditinstitut davon erfährt. Damit soll sichergestellt werden, dass die Banken keine Kenntnis von dem Abruf erlangen. Andernfalls wäre der Bankkunde nicht mehr davor geschützt, dass seine Bank oder Sparkasse den Kontenabruf zum Anlass nimmt und selbst Prüfungen anstellt, insbesondere im Hinblick auf die Kreditwürdigkeit ihres Kunden.

Kontenstammdaten sind die Nummer eines Kontos oder Depots, der Tag der Errichtung und der Tag der Auflösung des Kontos oder Depots, der Name und – bei natürlichen Personen – der Tag der Geburt des Inhabers und eines Verfügungsberechtigten sowie der Name und die Anschrift eines abweichend wirtschaftlich Berechtigten.

Ein Kontenabruf ist auch zulässig, um Konten oder Depots zu ermitteln, bei denen der Steuerpflichtige nicht Kontoinhaber oder Verfügungsberechtigter, sondern abweichend wirtschaftlich Berechtigter ist.

Vor einem Kontenabruf wird der Betroffene in der Regel um Aufklärung des steuer- bzw. leistungserheblichen Sachverhalts gebeten. Dabei ist der Betroffene auf die Möglichkeit eines Kontenabrufs hinzuweisen; dies kann auch durch ausdrücklichen Hinweis in amtlichen Vordrucken und Merkblättern geschehen (§ 93 Abs. 9 AO). Der Abruf bei den Kreditinstituten darf erst dann erfolgen, wenn ein Auskunftsersuchen nicht zum Ziele geführt hat oder keinen Erfolg verspricht. Diese Einschränkung soll gewährleisten, dass ein Ersuchen erst dann gestellt wird, wenn alle eigenen Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft wurden. Ein Kontenabruf ohne konkreten Anlass soll so verhindert werden.

Nach Durchführung eines Kontenabrufs ist der Betroffene vom Ersuchenden über den Abruf zu benachrichtigen. Ein Hinweis auf die Möglichkeit eines Kontenabrufs vor Stellen des Ersuchens und eine Benachrichtigung nach Durchführung eines Kontenabrufs kann unterbleiben, soweit

1.)  sie die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit des   Ersuchenden liegenden Aufgaben gefährden würden,
2.) sie die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würden, oder
3.) die Tatsache des Kontenabrufs nach einer Rechtsvorschrift oder seinem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden muss

und deswegen das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss. Diese Regelungen orientieren sich an den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes.

Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Datenabrufs und der Datenübermittlung trägt die ersuchende Behörde (§ 93b Abs. 3 AO). Das Bundeszentralamt für Steuern prüft lediglich, ob das Ersuchen plausibel ist. Zum Zweck der Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Kontenabrufersuchen und durchgeführten Kontenabrufen sind das Ersuchen und die Ergebnisse eines Kontenabrufs von den Verantwortlichen der ersuchenden Behörde zu dokumentieren (§ 93 Abs. 10 AO).

Im Interesse des Betroffenen ist eine Information des Kreditinstituts über die Durchführung eines Kontenabrufs ausgeschlossen.

Kontenabruf für nichtsteuerliche Zwecke (andere Behörden nach § 93 Abs. 8 AO)

Nach § 93 Abs. 8 AO wird die Möglichkeit des Kontenabrufs auch den für die Verwaltung

1.) der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
2.) der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
3.) der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,
4.) der Aufstiegsförderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz
5.) des Wohngeldes nach dem Wohngeldgesetz

zuständigen Behörden eröffnet. Für andere Zwecke ist ein Kontenabrufersuchen nur zulässig, soweit dies durch ein Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist.

Ein Kontenabruf ist in allen aufgeführten Fällen nur zulässig, soweit dies zur Überprüfung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich ist.

Das Kontenabrufersuchen, das nur auf einem amtlichen Vordruck gestellt werden kann, ist von der zuständigen Behörde unmittelbar an das Bundeszentralamt für Steuern zu richten. Die Vordrucke stehen diesen Behörden auf besonderen Internetseiten, auf die die Allgemeinheit keinen Zugriff hat, zur Verfügung.

Die Rechtmäßigkeit eines Kontenabrufs nach § 93 Abs. 8 AO kann vom zuständigen Gericht (Verwaltungsgericht oder Sozialgericht) im Rahmen der Überprüfung des Leistungsbescheids oder eines anderen Verwaltungsaktes, zu dessen Vorbereitung der Kontenabruf vorgenommen wurde, oder isoliert im Wege der Leistungs- oder (Fortsetzungs-) Feststellungsklage überprüft werden.

Kontodatenabruf – Weitere Fragen

Wer als Betroffener weitere Fragen zum Thema Kontodatenabruf durch das JobCenter hat, kann gerne eine unserer offenen und kostenfreien Rechtsberatungen aufsuchen.

Wer der Meinung ist, dass man für Geld alles haben kann, gerät leicht in den Verdacht, dass er für Geld alles zu tun bereit ist.

Benjamin Franklin

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