Das Sozialgericht Duisburg hat am 03.12.10 entschieden, dass der Beweis des Zugangs eines Widerspruchs, der per Telefax versendet wurde, durch einen Sendebericht möglich ist (S 38 AS 676/10 [nicht rechtskräftig]). Die Kläger hatten in dem zu entscheidenden Fall durch ihren bevollmächtigten Rechtsanwalt Widerspruch per Fax eingelegt. Als hierüber nicht entschieden wurde, wurde die beklagte Arge Essen zunächst erinnert und sodann eine Untätigkeitsklage bei Gericht eingereicht, um das JobCenter zu einer Entscheidung über den Widerspruch zu zwingen. Die Arge bestritt jedoch, einen Widerspruch erhalten zu haben. Sie war der Meinung auch der Sendebericht würde keine Beweiskraft dafür haben, dass ein Widerspruch eingelegt worden sei.
Anders hat das Gericht entschieden und sich damit an dem aktuellen technischen Stand und der neuen Zivil-Rechtsprechung orientiert. Die Oberlandesgerichte Karlsruhe und Celle hatten 2008 Sachverständige zu der Frage gehört, welcher Aussagewert einem Fax-Sendebericht zukommt. Auch das BSG geht nunmehr davon aus, dass der Sendebericht das Zustandekommen einer Leitungsverbindung nachweisen kann (Urteil vom 20.10.09, B 5 R 84/09 B). Im konkreten Fall war auch die erste Seite des gesendeten Faxes auf dem Sendebericht abgebildet (faksimiliert), sodass mit dem Sendebericht zugleich der Inhalt des übermittelten Widerspruchs bewiesen werden konnte.
Wie konnte die ARGE Essen den Erhalt von Fax-Sendungen bestreiten? :((
Eindeutig demonstrierte diese wie ALG II-Empfänger klaglos gestellt werden sollen und weiter unter der Rute dieses Amtes derben müssen.
Es zeigt auch die allgem. Inkompetenz dieser Behörde und das sie noch nicht in der Demokratie angekommen ist.
Warum nicht ARGE-Schreck?
Reicht man einen Widerspruch gegen einen VA mit der normalen Post ein, kommt der auch nicht an.
(Selbst erlebt)
In diesem Zusammenhang, Frage an Herrn RA Häußler.
Ist Ihr Erfolg vorm SG Duisburg (Az. : S 38 AS 676/10)
betreff Fax Versand, nun rechtskräftig?
Ja, der Gerichtsbescheid ist rechtskräftig.