{"id":9934,"date":"2015-03-29T07:15:17","date_gmt":"2015-03-29T05:15:17","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bg45.de\/?p=9934"},"modified":"2021-02-17T12:37:29","modified_gmt":"2021-02-17T11:37:29","slug":"bagatellgrenze-mehrbedarf-bei-umgangsrecht","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/www.bg45.de\/index.php\/9934\/bagatellgrenze-mehrbedarf-bei-umgangsrecht\/","title":{"rendered":"Bagatellgrenze &#8211; Mehrbedarf bei Umgangsrecht"},"content":{"rendered":"<h3><a href=\"http:\/\/www.bg45.de\/wp-content\/uploads\/2015\/03\/Bagatellgrenze.jpg\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignleft size-medium wp-image-9940\" src=\"http:\/\/www.bg45.de\/wp-content\/uploads\/2015\/03\/Bagatellgrenze-300x200.jpg\" alt=\"Bagatellgrenze\" width=\"300\" height=\"200\" srcset=\"http:\/\/www.bg45.de\/wp-content\/uploads\/2015\/03\/Bagatellgrenze-300x200.jpg 300w, http:\/\/www.bg45.de\/wp-content\/uploads\/2015\/03\/Bagatellgrenze-1024x682.jpg 1024w, http:\/\/www.bg45.de\/wp-content\/uploads\/2015\/03\/Bagatellgrenze-225x150.jpg 225w, http:\/\/www.bg45.de\/wp-content\/uploads\/2015\/03\/Bagatellgrenze-150x100.jpg 150w, http:\/\/www.bg45.de\/wp-content\/uploads\/2015\/03\/Bagatellgrenze.jpg 1280w\" sizes=\"auto, (max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/><\/a>Bagatellgrenze &#8211; und ihre faktische Wiedereinf\u00fchrung<\/h3>\n<p>Die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit hat mal wieder eine &#8222;geniale&#8220; Masche entwickelt, um die durch das BSG gekippte Bagatellgrenze in H\u00f6he von 10% des Regelbedarfes zu umgehen. Durch das Grundsatzurteil aus dem letzten Sommer wurde der Praxis ein Riegel vorgeschoben, die Leistungsberechtigte dazu zwang, bis zu 10\u00a0% ihres Regelsatzes als Mehrbedarf f\u00fcr die Aus\u00fcbung eines Umgangsrechtes zu verwenden. Wie die BA dieses Grundsatzurteil nun &#8222;umgesetzt&#8220; hat, grenzt an einen vors\u00e4tzlichen Rechtsbruch.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<h4>Bagatellgrenze &#8211; Die Pressemitteilung des BSG<\/h4>\n<p>Zur Erinnerung und zur Einf\u00fchrung in das Thema zitieren wir zuerst die damalige Presseerkl\u00e4rung des BSG zu dem Urteil zur vermeintlichen Bagatellgrenze:<\/p>\n<blockquote><p>Medieninformation Nr. 13\/14<\/p>\n<p><strong>Keine Bagatellgrenze von 10\u00a0% des Regelbedarfs f\u00fcr die Umgangskosten mit Kind<\/strong><\/p>\n<p>Nach dem Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9.\u00a0Februar\u00a02010 (1\u00a0BvL\u00a01\/09\u00a0ua &#8211; BVerfGE\u00a0125,\u00a0175) zum Leistungsrecht der Grundsicherung f\u00fcr Arbeitsuchende nach dem SGB\u00a0II \u2011\u00a0landl\u00e4ufig &#8222;Hartz\u00a0IV&#8220; genannt\u00a0\u2011 haben Arbeitslosengeld\u00a0II-Empf\u00e4nger einen speziellen Anspruch auf Leistungen f\u00fcr einen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf, der mittlerweile auch in \u00a7\u00a021\u00a0Abs\u00a06\u00a0SGB\u00a0II ins Gesetz geschrieben wurde.<\/p>\n<p>Den Antrag des Kl\u00e4gers, der Arbeitslosengeld\u00a0II bezog, auf einen solchen Mehrbedarf im Juli\u00a02010 wegen der Aus\u00fcbung des Umgangsrechts (alle\u00a02\u00a0Wochen) mit seiner im Jahr 2006 geborenen, aber nicht bei ihm, sondern in 17\u00a0km Entfernung bei ihrer Mutter lebenden Tochter lehnte das beklagte Jobcenter ab. Es meinte, bei einer Entfernung von 17\u00a0km und jeweils zweimaliger Hin- und R\u00fcckfahrt mit dem PKW sowie einer Pauschale von 0,20\u00a0Euro je Entfernungskilometer ergebe sich nur ein Betrag von 13,60\u00a0Euro im Monat, der unter einer Bagatellgrenze von 10\u00a0% des Regelbedarfs \u2011\u00a0damals 359\u00a0Euro\u00a0\u2011 liege. Vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht war der Kl\u00e4ger erfolgreich, sie haben ihm 27,20\u00a0Euro pro Monat bei einer Pauschale von 0,20\u00a0Euro pro Kilometer zugesprochen.<\/p>\n<p>Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 4.\u00a0Juni\u00a02014 die Auffassung des Kl\u00e4gers und der Vorinstanzen best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Dass der Kl\u00e4ger, wie alle Eltern, die Arbeitslosengeld\u00a0II beziehen, grunds\u00e4tzlich Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen der Kosten des Umgangsrechts mit seiner von ihm getrennt lebenden Tochter hat, ergibt sich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9.\u00a0Februar\u00a02010 (1\u00a0BvL\u00a01\/09\u00a0ua &#8211; BVerfGE\u00a0125,\u00a0175) und dem daraufhin vom Gesetzgeber geschaffenen \u00a7\u00a021\u00a0Abs\u00a06\u00a0SGB\u00a0II.<\/p>\n<p>Der Anspruch setzt zwar einen vom durchschnittlichen Bedarf erheblich abweichenden, unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen Mehrbedarf voraus. Ein solcher ist aber gegeben, wenn f\u00fcr die Fahrten zur Aus\u00fcbung des Umgangsrechts jeweils 68\u00a0km mit einem PKW zur\u00fcckgelegt werden m\u00fcssen und das Umgangsrecht alle zwei Wochen besteht. Denn selbst wenn nur eine Kilometerpauschale von 20\u00a0Ct wie nach dem Bundesreisekostengesetz zugrunde gelegt wird, ergibt sich ein Betrag von 27,20\u00a0Euro pro Monat. Dieser Betrag beinhaltet auch eine erhebliche Abweichung vom durchschnittlichen Bedarf hinsichtlich der Regelleistung von damals 359\u00a0Euro insgesamt und des in der damaligen Regelleistung enthaltenen Betrags f\u00fcr Fahrtkosten von hochgerechnet gut\u00a020\u00a0Euro, zumal in diesen die Ausgaben f\u00fcr PKW nicht ber\u00fccksichtigt wurden.<\/p>\n<p>Eine Rechtsgrundlage f\u00fcr die von dem beklagten Jobcenter vertretene allgemeine Bagatellgrenze ist nicht zu erkennen. Eine Heranziehung der 10\u00a0%-Regelung f\u00fcr die R\u00fcckzahlung von Darlehen nach \u00a7\u00a042a\u00a0SGB\u00a0II scheidet aus. Bei einem Darlehen haben die Betroffenen das Geld vorher erhalten, das sie dann an das Jobcenter zur\u00fcckzahlen, w\u00e4hrend es ihnen bei einer Bagatellgrenze vorenthalten w\u00fcrde, obwohl sie darauf einen Anspruch haben.<\/p>\n<p>Az.:\u00a0 B\u00a014\u00a0AS\u00a030\/13\u00a0R\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 P.\u00a0 .\/.\u00a0 Jobcenter Arbeitplus Bielefeld<\/p>\n<p><strong>Hinweise zur Rechtslage<br \/>\n<\/strong><br \/>\n\u00a7\u00a021\u00a0Abs\u00a06\u00a0SGB lautet: &#8222;Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Ber\u00fccksichtigung von Einsparm\u00f6glichkeiten des Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner H\u00f6he nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.&#8220;<\/p>\n<p>In der ma\u00dfgeblichen Bundestagsdrucksache 17\/1465 (Beschlussempfehlung und Bericht des Haushaltsausschusses) wird auf Seite\u00a09 ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>&#8222;Anwendungsf\u00e4lle der H\u00e4rtefallklausel des \u00a7\u00a021\u00a0Abs\u00a06\u00a0SGB\u00a0II k\u00f6nnen dauerhaft ben\u00f6tigte Hygienemittel bei bestimmten Erkrankungen (z.B. HIV, Neurodermitis), Putz- bzw. Haushaltshilfe f\u00fcr Rollstuhlfahrer und Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts bei getrennt lebenden Eltern sein. Diese Aufz\u00e4hlung ist nicht abschlie\u00dfend.&#8220;<\/p><\/blockquote>\n<h4>Bagatellgrenze &#8211; Die Taktik<\/h4>\n<p>Wie die BA versucht, das Urteil des BSG zur Bagatellgrenze zu umgehen, ist ganz zur\u00fcckhaltend gesagt, schlichtweg abenteuerlich. Daher zuerst die &#8222;alte Fassung&#8220; der Fachlichen Hinweise:<\/p>\n<blockquote><p>Fachliche Hinweise\u00a0\u00a7\u00a021\u00a0(12-2013)<\/p>\n<p>Bagatellgrenze\u00a0(21.34)<\/p>\n<p>&#8222;(3) Unter Ber\u00fccksichtigung der Tatsache, dass die Regelbedarfe als pauschaler Gesamtbetrag gew\u00e4hrt werden, ist es einer leistungsberechtigten Person vorrangig zumutbar, einen h\u00f6heren Bedarf in einem Lebensbereich durch geringere Ausgaben in einem anderen Lebensbereich auszugleichen. Die Leistungsberechtigten haben in ihrem Ausgabeverhalten das Eintreten unregelm\u00e4\u00dfig anfallender Bedarfe zu ber\u00fccksichtigen (vgl. \u00a7\u00a020\u00a0Abs.\u00a01\u00a0Satz\u00a04). Dies kann bei besonderen Bedarfen, die in der Summe 10\u00a0Prozent des ma\u00dfgebenden Regelbedarfs nicht \u00fcbersteigen, jedenfalls erwartet werden. Im \u00dcbrigen ist eine Ber\u00fccksichtigung der Umst\u00e4nde des Einzelfalls erforderlich.&#8220;<\/p>\n<p>(4) Ein Hilfebed\u00fcrftiger hat alle M\u00f6glichkeiten zur Reduzierung seiner Aufwendungen f\u00fcr besondere Bedarfe zu nutzen; so ist z. B. bei den Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts auf g\u00fcnstige Verkehrsmittel und Inanspruchnahme von Fahrpreiserm\u00e4\u00dfigungen zu verweisen.<\/p>\n<p>(5) Wird Erwerbseinkommen erzielt, so bleibt dieses auch bei der Berechnung von Leistungen f\u00fcr besondere laufende Bedarfe in H\u00f6he des Erwerbst\u00e4tigenfreibetrags nach \u00a7\u00a011b\u00a0SGB\u00a0II au\u00dfer Betracht. Der Freibetrag bei Erwerbst\u00e4tigkeit ist weiterhin von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbst\u00e4tigkeit abzusetzen.<\/p><\/blockquote>\n<p>Hier nun die ge\u00e4nderte &#8222;Version&#8220;:<\/p>\n<blockquote><p>Fachliche\u00a0Hinweise\u00a0\u00a7\u00a021 (12-2014)<\/p>\n<p>keine pauschale Bagatellgrenze (<a href=\"http:\/\/www.bg45.de\/wp-content\/uploads\/2015\/03\/21.34.pdf\">21.34<\/a>)<\/p>\n<p>(3) Unter Ber\u00fccksichtigung der Tatsache, dass die Regelbedarfe als pauschaler Gesamtbetrag gew\u00e4hrt werden, ist es einer leistungsberechtigten Person vorrangig zumutbar, einen h\u00f6heren Bedarf in einem Lebensbereich durch geringere Ausgaben in einem anderen Lebensbereich auszugleichen. Die Leistungsberechtigten haben in ihrem Ausgabeverhalten das Eintreten unregelm\u00e4\u00dfig anfallender Bedarfe zu ber\u00fccksichtigen (vgl. \u00a7\u00a020\u00a0Abs.\u00a01\u00a0Satz\u00a04). <strong>Eine allgemeine Bagatellgrenze in H\u00f6he von 10\u00a0% des Regelbedarfs ist im SGB\u00a0II nicht festgelegt. Es ist daher eine Ber\u00fccksichtigung der Umst\u00e4nde des Einzelfalls erforderlich (BSG, Urteil vom 04.06.2014, Az:\u00a0B\u00a014\u00a0AS\u00a030\/13\u00a0R).<\/strong><\/p>\n<p>(4) Eine leistungsberechtigte Person hat alle M\u00f6glichkeiten zur Reduzierung ihrer Aufwendungen f\u00fcr besondere Bedarfe zu nutzen; so ist z. B. bei den Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts auf g\u00fcnstige Verkehrsmittel und Inanspruchnahme von Fahrpreiserm\u00e4\u00dfigungen zu verweisen.<\/p>\n<p>(5) Wird Erwerbseinkommen erzielt, so bleibt dieses auch bei der Berechnung von Leistungen f\u00fcr besondere laufende Bedarfe in H\u00f6he des Erwerbst\u00e4tigenfreibetrags nach \u00a7\u00a011b\u00a0Abs.\u00a03 au\u00dfer Betracht. Der Freibetrag bei Erwerbst\u00e4tigkeit ist weiterhin von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbst\u00e4tigkeit abzusetzen. <strong>Die leistungsberechtigte Person ist wegen ihres Sonderbedarfs nicht auf die Verwendung des Erwerbst\u00e4tigenfreibetrags zu verweisen.<\/strong><\/p><\/blockquote>\n<h4>Bagatellgrenze &#8211; Erste Feststellungen<\/h4>\n<p>Zuerst einmal erscheint uns verwunderlich, dass die BA in ihren Fachlichen Hinweisen zu \u00a7\u00a021\u00a0SGB\u00a0II Stand\u00a0Dezember\u00a02013 nur eine &#8222;reine&#8220; Bagatellgrenze anf\u00fchrt, in der ge\u00e4nderten Version Stand\u00a0Dezember\u00a02014 erst einmal aber als Kapitel\u00fcberschrift von &#8222;keiner <strong>pauschalen<\/strong> Bagatellgrenze&#8220; die Rede ist. Dazu kommt weiter unten die erneute Verwendung einer Relativierung, n\u00e4mlich der Satz &#8222;<em>Eine <strong>allgemeine<\/strong> Bagatellgrenze in H\u00f6he von 10\u00a0% des Regelbedarfs ist im SGB\u00a0II nicht festgelegt.<\/em>&#8222;.<\/p>\n<p>Bei solch einer &#8222;Formulierungswahl&#8220; muss man zum Wortklauber werden. Denn w\u00fcrde die BA wirklich die Absicht haben, das BSG-Urteil zur Bagatellgrenze konsequent umzusetzen, w\u00fcrde sie keine Einschr\u00e4nkungen bei dieser vornehmen. Sondern klipp und klar formulieren: &#8222;Keine Bagatellgrenze&#8220;.<\/p>\n<p>Den Adressaten (die Sachbearbeiter\/innen in den JobCentern) d\u00fcrfte dieser unverhohlene Aufruf zum Rechtsbruch durchaus offensichtlich sein. Denn wenn es keine &#8222;allgemeine Bagatellgrenze&#8220; gibt, kann es durchaus aber immer noch eine &#8222;spezifische Bagatellgrenze&#8220; geben. Das &#8222;zwischen den Zeilen Lesen&#8220; l\u00e4sst gr\u00fc\u00dfen.<\/p>\n<h4>Bagatellgrenze &#8211; Absatz\u00a03\u00a0zu\u00a021.34<\/h4>\n<p>Dieser Absatz ist nachwievor h\u00f6flich gesagt, eine einzige Frechheit.<\/p>\n<p>Hierzu muss man nur die Randnummern 16\u00a0a,\u00a022\u00a0und\u00a034 des Urteils betrachten:<\/p>\n<blockquote><p>16 a) Der Kl\u00e4ger hatte bereits im Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten am 27.4.2010 f\u00fcr den hier streitbefangenen Leistungszeitraum einen Anspruch gegen das beklagte Jobcenter auf den geltend gemachten Mehrbedarf dem Grunde nach, nachdem das BVerfG es mit Urteil vom 9.2.2010 (1\u00a0BvL\u00a01\/09,\u00a03\/09\u00a0und\u00a04\/09 &#8211; BVerfGE\u00a0125,\u00a0175\u00a0=\u00a0SozR\u00a04-4200\u00a0\u00a7\u00a020\u00a0Nr\u00a012) als mit dem Grundgesetz unvereinbar angesehen hat, dass f\u00fcr einen atypischen Bedarf au\u00dferhalb der Regelleistung des \u00a7\u00a020\u00a0SGB\u00a0II und bestimmter zus\u00e4tzlicher Hilfen das SGB\u00a0II keinen Anspruch des Hilfebed\u00fcrftigen auf einen besonderen, laufenden, nicht nur einmaligen und unabweisbaren Bedarf vorsieht, der zur Gew\u00e4hrleistung eines menschenw\u00fcrdigen Existenzminimums jedoch zwingend zu decken ist. Da Urteile des BVerfG gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a031\u00a0Abs\u00a02\u00a0Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) i.V.m. \u00a7\u00a013\u00a0Nr.\u00a08a\u00a0BVerfGG bindend sind und in Gesetzeskraft erwachsen (s dazu Pieroth in Jarass\/Pieroth, GG, 12.\u00a0Aufl\u00a02012, Art.\u00a093\u00a0Rd.Nr.\u00a065), hatte der Kl\u00e4ger bereits am 27.4.2010 dem Grunde nach einen Anspruch auf Mehrbedarf gegen den Beklagten.<\/p>\n<p>22) Bei den Fahrtkosten zur Aus\u00fcbung des Umgangsrechts handelt es sich ungeachtet der Tatsache, dass im Regelbedarf ein Anteil f\u00fcr Fahrtkosten enthalten ist, um einen besonderen Bedarf, weil er nicht nur die \u00fcblichen Fahrten im Alltag betrifft, sondern eine spezielle Situation darstellt, weil die Aufrechterhaltung des Umgangs mit einem Kind mit \u00fcberdurchschnittlichen Schwierigkeiten verbunden ist, wenn die Wohnorte aufgrund der Trennung der Eltern weiter entfernt voneinander liegen (BSG Urteil vom 7.11.2006 &#8211; B\u00a07b\u00a0AS\u00a014\/06\u00a0R &#8211; BSGE\u00a097,\u00a0242\u00a0=\u00a0SozR\u00a04-4200\u00a0\u00a7\u00a020\u00a0Nr\u00a01,\u00a0RdNr\u00a022).<\/p>\n<p>34) Anerkannt worden ist auch in der Rechtsprechung des BSG das gesetzgeberische Ziel, die Auszahlung von Bagatellbetr\u00e4gen zu vermeiden (BSG\u00a0Urteil vom 12.7.2012 &#8211; B\u00a014\u00a0AS\u00a035\/12\u00a0R &#8211; BSGE\u00a0111,\u00a0234\u00a0=\u00a0SozR\u00a04-1500\u00a0\u00a7 \u00a04\u00a0Nr\u00a028; Urteil vom 17.3.2009 &#8211; B\u00a014\u00a0AS\u00a063\/07\u00a0R\u00a0&#8211;\u00a0SozR\u00a04-4200\u00a0\u00a7\u00a011\u00a0Nr\u00a021\u00a0RdNr\u00a035). Dabei ist Ausgangspunkt allerdings, dass auch geringf\u00fcgige Eingriffe in die Rechtsposition eines Leistungsberechtigten nicht grunds\u00e4tzlich allein mit dem gesetzgeberischen Ziel der Verwaltungsvereinfachung abgewiesen werden k\u00f6nnen. Es verbleibt danach aber selbst im Bereich existenzsichernder Leistungen ein &#8222;Bagatellbereich&#8220; dort, wo der Gesetzgeber nicht aus Gr\u00fcnden der Existenzsicherung des Einzelnen, sondern zur Vereinfachung verwaltungsinterner Abl\u00e4ufe (und damit letztlich zur Beschleunigung der Auszahlung existenzsichernder Leistungen) bei der Berechnung der Leistung (in dem entsprechenden Fall ging es um die Regelungen zur &#8222;Rundung&#8220;) entsprechende Regelungen erl\u00e4sst. Dieser Entscheidung kann als Grenze aber lediglich entnommen werden, dass jedenfalls Leistungen im Centbereich unter eine Bagatellgrenze fallen w\u00fcrden.<\/p><\/blockquote>\n<p>In diesen Randnummern hat das BSG hinreichend rechtlich begr\u00fcndet angef\u00fchrt, dass Leistungsberechtigten dem Grunde nach prinzipiell ein Anspruch auf Mehrbedarf bei Aus\u00fcbung eines Umgangsrechtes zusteht, sofern die Wohnorte der Elternteile weiter auseinanderliegen.<\/p>\n<p>Insgesamt betrachtet ist es als vors\u00e4tzlicher Aufruf zum Rechtsbruch anzusehen, dass die BA in ihren Ausf\u00fchrungen zu einer vermeintlichen Bagatellgrenze bei einem Mehrbedarf zur Aus\u00fcbung eines Umgangsrechtes <strong>generell<\/strong> nachwievor auf den \u00a7\u00a020\u00a0Abs.\u00a01\u00a0Satz\u00a04\u00a0SGB\u00a0II verweist. W\u00fcrde sie das Urteil das BSG entsprechend ihrer Verpflichtung w\u00fcrdigen, h\u00e4tte sie sich das im wahrsten Sinne des Wortes schwafelnde Blablabla klemmen k\u00f6nnen. Anstelle dessen w\u00e4re ein sachlicher Hinweis angebracht gewesen, der auf die im Urteil enthaltenen Begr\u00fcndungen abstellt. <span style=\"color: #ff0000;\"><strong>Hinzu kommt die Tatsache, dass unser Rechtsauffassung nach eine konsequente Aus\u00fcbung eines Umgangsrechtes kein unregelm\u00e4\u00dfig anfallender Bedarf nach \u00a7\u00a020\u00a0Abs.\u00a01\u00a0Satz\u00a04\u00a0SGB\u00a0II ist, sondern schlichtweg ein Regelm\u00e4\u00dfiger. Der damit voll der Definition des \u00a7\u00a021\u00a0Abs.\u00a06\u00a0SGB\u00a0II unterliegt.<\/strong><\/span><\/p>\n<h4>Bagatellgrenze &#8211; Absatz\u00a04\u00a0zu\u00a021.34<\/h4>\n<p>Auch hier dr\u00e4ngen sich uns paar Fragen auf, die zumindest die &#8222;Vorgaben&#8220; der BA rechtlich zweifelhaft erscheinen lassen. Denn das Urteil verdeutlicht exemplarisch, dass das BSG es zumindest toleriert, dass ein Leistungsberechtigter weitere Strecken zur Aus\u00fcbung des Umgangsrechtes mit einem eigenen PKW zur\u00fccklegt. Zwar steht laut dem letzten <a title=\"BVerfG - Beschlu\u00df\" href=\"http:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/2014\/07\/ls20140723_1bvl001012.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Beschluss<\/a> des BVerfG vom 23.\u00a0Juli\u00a02014\u00a0 [1 BvL\u00a010\/12,\u00a01\u00a0BvL\u00a012\/12,\u00a01\u00a0BvR \u00a0691\/13\u00a0(Rn.\u00a0113\u00a0und\u00a0114)] einem Leistungsberechtigten nicht unbedingt ein eigener PKW zu, dass BVerfG schlie\u00dft diesen aber grunds\u00e4tzlich nicht aus. Die Formulierung, dass die wertende Einsch\u00e4tzung des Gesetzgeber einen PKW f\u00fcr nicht existenznotwendig zu betrachten, seitens des BVerfG nur als &#8222;vertretbar&#8220; eingestuft wird, l\u00e4sst diesen Schluss zu. Zum besseren Verst\u00e4ndnis daher nun die beiden Randnummern des Beschlusses:<\/p>\n<blockquote><p>113<\/p>\n<p>cc) Die Entscheidung des Gesetzgebers, Ausgaben f\u00fcr Kraftfahrzeuge, alkoholische Getr\u00e4nke und Tabakwaren, Schnittblumen und Zimmerpflanzen, Kantinenessen, chemische Reinigung, Vorstellungsgespr\u00e4che sowie Pr\u00fcfungsgeb\u00fchren nicht als regelbedarfsrelevant anzuerkennen, begegnet keinen verfassungsrechtlich durchgreifenden Bedenken. Es handelt sich um wertende Entscheidungen im Rahmen des ihm zustehenden Ausgestaltungsspielraums. Die Begr\u00fcndungen, die sich dazu im Einzelnen im Gesetzentwurf der damaligen Regierungsfraktionen (BTDrucks\u00a017\/3404,\u00a0S.\u00a053\u00a0ff.) finden, sind nachvollziehbar und nicht unsachlich. Soweit erkennbar ist, dass aufgrund derartiger Entscheidungen eine Gefahr der Unterdeckung entsteht, muss der Gesetzgeber dies ausgleichen (unten f).<\/p>\n<p>114<\/p>\n<p>Insbesondere ist die wertende Entscheidung des Gesetzgebers, ein Kraftfahrzeug sei im Grundsicherungsrecht nicht als existenznotwendig zu ber\u00fccksichtigen, vertretbar; allerdings sind die ohne Kraftfahrzeug zwangsl\u00e4ufig steigenden Aufwendungen der Hilfebed\u00fcrftigen f\u00fcr den \u00f6ffentlichen Personennahverkehr zu ber\u00fccksichtigen (vgl.\u00a0BVerfGE\u00a0125,\u00a0175\u00a0&lt;240&gt;). Mobilit\u00e4t ist nicht nur soziokulturell bedeutsam, um Teilhabe zu erm\u00f6glichen, sondern zum Beispiel in Lebenssituationen au\u00dferhalb der Kernortschaften mit entsprechender Infrastruktur auch mitunter erforderlich, um die Bedarfe des t\u00e4glichen Lebens zu sichern. K\u00fcnftig wird der Gesetzgeber auch mit Blick auf die Lebenshaltungskosten sicherstellen m\u00fcssen, dass der existenznotwendige Mobilit\u00e4tsbedarf tats\u00e4chlich gedeckt werden kann (unten f).<\/p><\/blockquote>\n<p>Hinzu kommt, dass das BSG bereits vor L\u00e4ngerem jedem Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft einen PKW bis zu einem Wert von 7.500\u00a0\u20ac zugestanden hat. Dar\u00fcber hinaus muss hier der eindeutige Hinweis des BSG in dem Urteil zur Bagatellgrenze auf das Bundesreisekostengesetz und die erw\u00e4hnte Kilometerpauschale von 20 Cent ber\u00fccksichtigt werden. Vor diesem Hintergrund ist es schlichtweg unverst\u00e4ndlich, dass die BA nachwievor auf die prim\u00e4re Nutzung von \u00f6ffentlichen Verkehrsmitteln verweist.<\/p>\n<h4>Bagatellgrenze &#8211; Absatz\u00a05\u00a0zu\u00a021.34<\/h4>\n<p>Die Verklausulierung in Absatz\u00a05 zur &#8222;Bagatellgrenze&#8220; enth\u00e4lt unserer Auffassung eine wirklich hinterh\u00e4ltige Gemeinheit. Wenn man den genauen Wortlaut der Formulierung des Absatzes interpretiert, kommt man zu dem Ergebnis, dass einem erwerbsf\u00e4higen Leistungsberechtigten der Grundabsetzungsbetrag (Grundfreibetrag, in der Literatur wird auch &#8222;Erwerbseinkommen-Grundabzugsbetrag&#8220; favorisiert) nach \u00a7\u00a011b\u00a0Abs.\u00a02\u00a0Satz\u00a01\u00a0SGB\u00a0II in H\u00f6he von 100\u00a0\u20ac bei der Berechnung eines Mehrbedarfes vorenthalten werden soll.<\/p>\n<p>Es ist schon verwunderlich, dass die BA in dem Absatz die Rechtsgrundlage f\u00fcr den sog. Erwerbst\u00e4tigenfreibetrag anf\u00fchrt, n\u00e4mlich \u00a7\u00a011b\u00a0Abs.\u00a03\u00a0SGB\u00a0II. Dessen erster Satz im \u00dcbrigen wie folgt lautet: <em>&#8222;(3) Bei erwerbsf\u00e4higen Leistungsberechtigten, die erwerbst\u00e4tig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbst\u00e4tigkeit ein <strong>weiterer Betrag<\/strong> abzusetzen.&#8220;. <\/em>W\u00fcrde die BA tats\u00e4chlich die Meinung vertreten, dass auch der Grundfreibetrag nach \u00a7\u00a011b\u00a0Abs.\u00a02\u00a0Satz\u00a01\u00a0SGB\u00a0II in H\u00f6he von 100\u00a0\u20ac bei der Ermittlung eines m\u00f6glichen Mehrbedarfsanspruches anrechnungsfrei bleiben sollte, w\u00fcrde sie wohl explizit auf diesen mit korrekter Bezeichnung und Rechtsauslegung verweisen.<\/p>\n<p>Alles deutet darauf hin, dass die BA die Ansicht vertritt, dass mit dem Grundfreibetrag in H\u00f6he von 100 \u20ac m\u00f6gliche Anspr\u00fcche auf einen Mehrbedarf zumindest bei erwerbst\u00e4tigen Leistungsberechtigten mit diesem abgegolten sind. Das ist ein klarer, vors\u00e4tzlicher Verfassungsbruch. Daf\u00fcr spricht auch der letzte Satz des Absatzes, der als Wink mit dem Zaunpfahl zu verstehen ist. Ansich ist dieser Satz vollkommen \u00fcberfl\u00fcssig, denn in den Vorherigen wurde alles &#8222;ersch\u00f6pfend&#8220; dargelegt. Er ergibt nur einen Sinn, wenn ihn wie folgt erg\u00e4nzt: &#8222;<em>Die leistungsberechtigte Person ist wegen ihres Sonderbedarfes nicht auf die Verwendung des Erwerbst\u00e4tigenfreibetrages zu verweisen, &#8230;&#8230; <strong>sehr wohl aber auf den Grundfreibetrag<\/strong>.<\/em>&#8222;.<\/p>\n<blockquote><p><span style=\"color: #ff0000;\">&#8222;Man kann die Leute zur Vernunft bringen, indem man sie dazu verleitet, da\u00df sie selbst denken.&#8220; <\/span><br \/>\n<span style=\"color: #000000;\">Voltaire (1694 &#8211; 1774)<\/span><\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bagatellgrenze &#8211; und ihre faktische Wiedereinf\u00fchrung Die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit hat mal wieder eine &#8222;geniale&#8220; Masche entwickelt, um die durch das BSG gekippte Bagatellgrenze in H\u00f6he von 10% des Regelbedarfes zu umgehen. Durch das Grundsatzurteil aus dem letzten Sommer wurde der Praxis ein Riegel vorgeschoben, die Leistungsberechtigte dazu zwang, bis&#8230; <a class=\"continue-reading-link\" href=\"http:\/\/www.bg45.de\/index.php\/9934\/bagatellgrenze-mehrbedarf-bei-umgangsrecht\/\"> Weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr; <\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":5,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[182],"tags":[161,212,62,167,42,165,118,171,54,93,20,69,25,98,100,63,35,85,160],"class_list":["post-9934","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-beachtenswerte-gerichtsurteile","tag-armut","tag-ausbeutung","tag-bedarfsgemeinschaft","tag-beratungspflicht","tag-bundesagentur-fur-arbeit","tag-bundessozialgericht","tag-diskriminierung","tag-eckregelsaetze","tag-erwerbslose","tag-hartefallregelung","tag-hartz-iv","tag-hartz4-berechtigten","tag-jobcenter","tag-klage","tag-landessozialgericht","tag-optionskommune","tag-rechtsberatung","tag-sgb-ii","tag-sozialgericht"],"_links":{"self":[{"href":"http:\/\/www.bg45.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/9934","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"http:\/\/www.bg45.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"http:\/\/www.bg45.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/www.bg45.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/users\/5"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/www.bg45.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=9934"}],"version-history":[{"count":43,"href":"http:\/\/www.bg45.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/9934\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":11590,"href":"http:\/\/www.bg45.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/9934\/revisions\/11590"}],"wp:attachment":[{"href":"http:\/\/www.bg45.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=9934"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"http:\/\/www.bg45.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=9934"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"http:\/\/www.bg45.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=9934"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}