{"id":9826,"date":"2015-03-25T20:25:13","date_gmt":"2015-03-25T19:25:13","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bg45.de\/?p=9826"},"modified":"2015-03-26T10:49:12","modified_gmt":"2015-03-26T09:49:12","slug":"euro-zeichen-in-den-augen-erbschaft","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/www.bg45.de\/index.php\/9826\/euro-zeichen-in-den-augen-erbschaft\/","title":{"rendered":"Euro-Zeichen in den Augen &#8211; Erbschaft"},"content":{"rendered":"<h3><a href=\"http:\/\/www.bg45.de\/wp-content\/uploads\/2015\/03\/Euro.jpg\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignleft size-medium wp-image-9852\" src=\"http:\/\/www.bg45.de\/wp-content\/uploads\/2015\/03\/Euro-300x214.jpg\" alt=\"Euro\" width=\"300\" height=\"214\" srcset=\"http:\/\/www.bg45.de\/wp-content\/uploads\/2015\/03\/Euro-300x214.jpg 300w, http:\/\/www.bg45.de\/wp-content\/uploads\/2015\/03\/Euro-1024x732.jpg 1024w, http:\/\/www.bg45.de\/wp-content\/uploads\/2015\/03\/Euro-210x150.jpg 210w, http:\/\/www.bg45.de\/wp-content\/uploads\/2015\/03\/Euro-150x107.jpg 150w, http:\/\/www.bg45.de\/wp-content\/uploads\/2015\/03\/Euro.jpg 1280w\" sizes=\"auto, (max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/><\/a>Euro-Zeichen in den Augen? Kurioser Erbschaftsfall bei Leistungsberechtigtem<\/h3>\n<p>Euro-, oder besser gesagt Dollarzeichen hatte wohl ein Leistungsberechtigter in den Augen, als er als langj\u00e4hriger Leistungsbezieher eine Erbschaft machte. Daf\u00fcr wurde er nun vom LSG Niedersachsen-Bremen indirekt doppelt zur Rechenschaft gezogen. Denn das LSG sieht u.a. bei einer Teilverwendung der Erl\u00f6se (Kauf von 277 Blue-Ray-Filmen f\u00fcr 5.800&nbsp;Euro) aus dieser Erbschaft die Wahrscheinlichkeit eines Schadensersatzanspruches f\u00fcr das JobCenter nach<a title=\"gesetze-im-internet.de \/ \u00a7 34 SGB II\" href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/sgb_2\/__34.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"> \u00a7&nbsp;34&nbsp;SGB&nbsp;II<\/a> (Ersatzanspr\u00fcche bei sozialwidrigem Verhalten) gegeben.<\/p>\n<p>Das ist eine neue Entwicklung wohl auch im Hinblick und Vorgriff auf die anstehenden Rechtsversch\u00e4rfungen im SGB&nbsp;II. Denn bisher war der \u00a7&nbsp;34&nbsp;SGB&nbsp;II so schwammig formuliert, dass es kaum m\u00f6glich war, Anspr\u00fcche aus ihm heraus durchzusetzen. Eine Pr\u00e4zisierung (Versch\u00e4rfung) des \u00a7&nbsp;34&nbsp;SGB&nbsp;II hat aber im Rahmen der anstehenden \u00c4nderungen des SGB&nbsp;II bei allen Beteiligten einen breiten Konsens gefunden. Daher ist davon auszugehen, dass diese auch umgesetzt wird.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<h4>Der Glanz des Euro &#8211; Die Fakten zum Beschluss<\/h4>\n<p>Ein langj\u00e4hriger Leistungsbezieher nach dem SGB&nbsp;II war ab M\u00e4rz&nbsp;2014 Nutznie\u00dfer einer Erbschaft in H\u00f6he von 18.747,44&nbsp;Euro geworden. Aufgeteilt in zwei Tranchen. Eine im M\u00e4rz&nbsp;2014 aus zwei Lebensversicherungen in H\u00f6he von 3.747,44&nbsp;Euro, eine Zweite im Juli&nbsp;2014 aus der Verwertung eines Hausgrundst\u00fccks in H\u00f6he von 15.000&nbsp;Euro. Nach Aufrechnung der ihm durch die Beerdigung seiner Eltern entstanden Kosten (3.201,50&nbsp;Euro) und der Verwertungskosten (Maklercourtage 1.500&nbsp;Euro und 52&nbsp;Euro Katasteramtsgeb\u00fchren) verblieben ihm noch rein theoretisch 13.993,84&nbsp;Euro als Einkommen.<\/p>\n<p>Wie der Mann aber dann die Erl\u00f6se verwendete, ist kaum nachvollziehbar und ziemlich verworren. Selbst das LSG hatte so seine liebe M\u00fche, das Ganze aufzuschl\u00fcsseln.<\/p>\n<h4>Ausgereurot? &#8211; Der Beschluss im Volltext<\/h4>\n<p>Aufgrund der Komplexit\u00e4t des Sachverhalts haben wir uns erstmalig entschlossen, einen Beschluss in Volltext zu zitieren, denn man muss ihn vom Anfang bis zum Ende gelesen haben, um die Dimension dieses Falles zu verstehen:<\/p>\n<blockquote><p>Gr\u00fcnde<br \/>\nI.<br \/>\nDer Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die einstweilige Anordnung des Sozialgerichts (SG) Braunschweig, durch die er verpflichtet worden ist, dem Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung f\u00fcr die Zeit ab dem 15.&nbsp;Dezember&nbsp;2014 vorl\u00e4ufige Leistungen nach dem SGB&nbsp;II in H\u00f6he von (i.H.v.) 566,25&nbsp;Euro pro Monat zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>Der Antragsgegner gew\u00e4hrte dem im November 1959 geborenen Antragsteller bereits langj\u00e4hrig SGB&nbsp;II-Leistungen. Die letzte Leistungsbewilligung i.H.v. 561,25&nbsp;Euro pro Monat erfolgte lediglich vorl\u00e4ufig, nachdem der Antragsteller seine am 21.&nbsp;November&nbsp;2013 bzw. 1.&nbsp;Februar&nbsp;2014 verstorbenen Eltern beerbt hatte (vgl. vorl\u00e4ufiger Bewilligungsbescheid vom 24.&nbsp;Juni&nbsp;2014 f\u00fcr die Zeit vom 1.&nbsp;Juli&nbsp;2014 bis zum 31.&nbsp;Dezember&nbsp;2014). Als Erbe seiner Eltern hatte der Antragsteller im M\u00e4rz&nbsp;2014 aus zwei Lebensversicherungen insgesamt 3.747,44&nbsp;Euro ausbezahlt bekommen sowie ein Hausgrundst\u00fcck in F. geerbt. Bei dessen Verkauf erzielte er einen Verkaufserl\u00f6s von 15.000&nbsp;Euro (in zwei Teilzahlungen von 14.500&nbsp;Euro und 500&nbsp;Euro am 17.&nbsp;bzw.&nbsp;25.&nbsp;Juli&nbsp;2014). Ausweislich des Kaufvertrags war der Antragsteller verpflichtet, die Maklerprovision in H\u00f6he von 1.500&nbsp;Euro zu tragen. Zus\u00e4tzlich fielen beim Hausverkauf Kosten f\u00fcr Erkl\u00e4rungen gegen\u00fcber dem Grundbuchamt i.H.v. 52&nbsp;Euro an. Dar\u00fcber hinaus trug der Antragsteller Kosten im Zusammenhang mit den Beerdigungen seiner Eltern. Nachdem sein Kontostand nach Eingang der Teilzahlung vom 17.&nbsp;Jul&nbsp;2014 14.523,90&nbsp;Euro betragen hatte, hob er am Folgetag 10.000&nbsp;Euro in bar ab. Nach weiteren Abbuchungen wies das Girokonto am 7.&nbsp;November&nbsp;2014 lediglich noch ein Guthaben von 45&nbsp;Euro auf.<\/p>\n<p>Unter Bezugnahme auf die bislang nur vorl\u00e4ufig erfolgte Leistungsbewilligung lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 31. Oktober 2014 eine Leistungsgew\u00e4hrung f\u00fcr die Zeit ab 1. November 2014 endg\u00fcltig ab. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte er aus, dass der Antragsteller nicht mehr hilfebed\u00fcrftig sei. Ihm sei aus dem Hausverkauf Einkommen i.H.v. 13.188,08 Euro zugeflossen (Verkaufspreis abzgl. der entstandenen Kosten von 1.811,92 Euro). Umgelegt auf einen sechsmonatigen Verteilzeitraum schlie\u00dfe dieses Einkommen i.H.v. 2.198,01 Euro pro Monat Hilfebed\u00fcrftigkeit f\u00fcr den gesamten Bewilligungszeitraum aus. \u00dcber den hiergegen vom Antragsgegner am 14. November 2014 eingelegten Widerspruch ist &#8211; soweit ersichtlich &#8211; bislang noch nicht entschieden worden.<\/p>\n<p>Am 10. Dezember 2014 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Braunschweig den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Er hat geltend gemacht, aktuell \u00fcber keinerlei finanzielle Mittel mehr zu verf\u00fcgen. Er habe f\u00fcr die beiden Beerdigungen insgesamt 3.467,30 Euro bezahlt (wobei sich aus den von ihm vorgelegten Rechnungen lediglich ein Betrag von 3.201,50 Euro ergibt). Au\u00dferdem habe er Abfallentsorgungs- und Stra\u00dfenreinigungsgeb\u00fchren f\u00fcr die von ihm bewohnte Wohnung gezahlt. F\u00fcr das geerbte Haus in F. habe er Rechnungen der G. Deutschland GmbH, Abfallgeb\u00fchren, Grundsteuer und die Wohngeb\u00e4udeversicherung bezahlt. Weitere Betr\u00e4ge habe er u.a. f\u00fcr seine KFZ-Versicherung, eine sog. Haushalt Plus Versicherung, f\u00fcr diverse Autoreparaturen, f\u00fcr Fahrkosten zu seiner in H. lebenden Tochter, f\u00fcr die finanzielle Unterst\u00fctzung seiner Tochter und f\u00fcr die Anschaffung einer Pantry-K\u00fcche aufgewandt. An seinen Bekannten I. habe er am 4. August 2014 ein Darlehen \u00fcber 2.000 Euro zur\u00fcckgezahlt, an seine fr\u00fchere Ehefrau ein Darlehen \u00fcber 100 Euro. Insgesamt 5.800 Euro habe er in der Zeit von \u201eM\u00e4rz bis September oder Oktober 2014\u201c f\u00fcr die Anschaffung von insgesamt 277 Blue-Ray-Filmen ausgegeben (eidesstattliche Versicherung vom 8. Januar 2015). Forderungen der Stadt J. i.H.v. 25,56 Euro (Abschlag Abfallentsorgungs- und Stra\u00dfenreinigungsgeb\u00fchren) sowie des Energieversorgers K. i.H.v. 87,60 Euro (Energiekosten der selbst genutzten Wohnung) habe sein Bekannter L. \u00fcbernommen.<\/p>\n<p>Das SG hat den Antragsgegner verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 15. Dezember 2015 vorl\u00e4ufige SGB II-Leistungen i.H.v. 566,25 Euro pro Monat zu zahlen. Zur Begr\u00fcndung hat das SG ausgef\u00fchrt, dass der Antragsgegner mittels eidesstattlicher Versicherung glaubhaft gemacht habe, dass ihm der Erl\u00f6s aus dem Hausverkauf nicht mehr als sog. \u201ebereite Mittel\u201c zur Verf\u00fcgung stehe.<\/p>\n<p>Hiergegen richtet sich die am 18. Dezember 2014 vom Antragsgegner eingelegte Beschwerde. Der Antragsgegner h\u00e4lt es nicht f\u00fcr glaubhaft, dass der Antragsteller in nur vier Monaten ca. 9.500 Euro \u201everlebt\u201c haben will. Es fehle an einem hinreichenden Nachweis \u00fcber den Verbleib des Einkommens. Die Blue-Ray-Filme k\u00f6nnten \u00fcber das Internet wieder verkauft und der Verkaufserl\u00f6s f\u00fcr den Lebensunterhalt verwendet werden. Zudem gehe der Beschluss des SG zu weit: Das SG habe zu hohe Kosten der Unterkunft zugrunde gelegt (175,25 Euro anstatt der bislang gew\u00e4hrten 125,56 Euro) und zudem die vorl\u00e4ufige Leistungsbewilligung nicht befristet.<\/p>\n<p>Der Antragsteller hat auf Aufforderung des Senats u.a. eine Aufstellung der von ihm get\u00e4tigten Ausgaben sowie der von ihm gekauften Blue-Ray-Filme zur Gerichtsakte gereicht (Bl. 126 und 153-162 der Gerichtsakte). Er verf\u00fcge weder \u00fcber einen PC noch wisse er, wie man \u00fcber das Internet Blue-Ray-Filme verkaufen k\u00f6nne. Au\u00dferdem begehrt der Antragsteller die Gew\u00e4hrung von Prozesskostenhilfe (PKH) f\u00fcr das Beschwerdeverfahren.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragsgegners ist zul\u00e4ssig und teilweise begr\u00fcndet. Das SG h\u00e4tte den Antragsgegner lediglich f\u00fcr die Zeit vom 1. Februar bis 31. M\u00e4rz 2015 verpflichten d\u00fcrfen, dem Antragsteller vorl\u00e4ufige SGB II-Leistungen zu zahlen. Dementsprechend ist der Beschluss des SG insoweit aufzuheben, als auch Leistungen f\u00fcr die Zeit vom 15. Dezember 2014 bis 31. Januar 2015 sowie f\u00fcr die Zeit ab 1. April 2015 (d.h. unbefristet) zugesprochen worden sind.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Senat hat lediglich dar\u00fcber zu entscheiden, ob der Antragsgegner vom SG zu Recht zur vorl\u00e4ufigen Leistungsgew\u00e4hrung i.H.v. 566,25 Euro f\u00fcr die Zeit ab 15. Dezember 2014 verpflichtet worden ist. Nur hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners. Dagegen ist mangels einer Beschwerde des Antragstellers nicht dar\u00fcber zu befinden, ob \u00fcber die Entscheidung des SG hinaus ein Anspruch auch auf vorl\u00e4ufige Leistungen f\u00fcr die Zeit vor dem 15. Dezember 2014 oder auf Zahlung eines h\u00f6heren Leistungsbetrags besteht.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nRechtsgrundlage f\u00fcr die vom SG ausgesprochene Verpflichtung zur vorl\u00e4ufigen Leistungsgew\u00e4hrung ist \u00a7 86b Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Danach kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorl\u00e4ufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverh\u00e4ltnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer solchen Regelungsanordnung setzt voraus, dass nach materiellem Recht ein Anspruch auf die begehrte Leistung besteht (Anordnungsanspruch) und die Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist, insbesondere auch ein Eilbed\u00fcrfnis vorliegt (Anordnungsgrund). Sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (\u00a7 86b Abs 2 S 4 SGG i.V.m. \u00a7 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung &#8211; ZPO -).<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des SG stand dem Antragsteller f\u00fcr die Zeit vom 15. Dezember 2014 bis 31. Januar 2015 kein Anordnungsanspruch zur Seite. In dieser Zeit war der Antragsteller nach derzeitigem Sach- und Streitstand nicht mehr hilfebed\u00fcrftig (vgl. zu dieser Voraussetzung f\u00fcr die Gew\u00e4hrung von Leistungen nach dem SGB II: \u00a7 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II i.V.m. \u00a7 9 SGB II).<\/p>\n<p>Dem Antragsteller sind im Juli 2014 (d.h. w\u00e4hrend des laufenden Leistungsbezugs) 15.000 Euro aus dem Verkauf seines geerbten Hausgrundst\u00fccks zugeflossen. Von diesem einmaligen Einkommen sind gem\u00e4\u00df \u00a7 11b Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB II die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben abzusetzen, d.h. die Maklergeb\u00fchren von 1500 Euro sowie die Ausgaben f\u00fcr die Erkl\u00e4rungen vor dem Grundbuchamt i.H.v. 52 Euro. Dementsprechend verbleibt ein zu ber\u00fccksichtigendes Einkommen aus dem Hausverkauf i.H.v. 13.448 Euro (Zuflussmonat: Juli 2014). Die Beerdigungskosten k\u00f6nnen von diesem einmaligen Einkommen nicht in Abzug gebracht werden, weil diese bereits notwendige Ausgaben im Zusammenhang mit dem im M\u00e4rz 2014 zugeflossenen Einkommen waren (3.747,44 Euro aus zwei Lebensversicherungen). Schlie\u00dflich war auch dieser Teil der Erbschaft bereits mit der Rechtspflicht untrennbar verkn\u00fcpft, die Kosten der Beerdigungen der Erblasser zu tragen (\u00a7 1968 B\u00fcrgerliches Gesetzbuch &#8211; BGB -). Nachdem die Beerdigungskosten somit bereits den Einkommenszufluss im M\u00e4rz 2014 gemindert haben, kommt eine nochmalige Ber\u00fccksichtigung im Zusammenhang mit dem im Juli 2014 erfolgten Hausverkauf nicht mehr in Betracht. Dies gilt ebenfalls f\u00fcr die bei der Testamentser\u00f6ffnung angefallenen Gerichtskosten i.H.v. 100 Euro.<\/p>\n<p>Der Antragsteller war in der Zeit von August 2014 bis Ende Januar 2015 nicht mehr hilfebed\u00fcrftig, weil das einmalige Einkommen i.H.v. 13.448 Euro (Anrechnungsbetrag; Zuflussmonat: Juli 2014) auf diesen sechsmonatigen Zeitraum gleichm\u00e4\u00dfig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu ber\u00fccksichtigen war (sog. Verteilzeitraum, \u00a7 11 Abs 3 Satz 3 SGB II). Der Beginn des Verteilzeitraums (1. August 2014) ergibt sich aus \u00a7 11 Abs 3 Satz 2 SGB II, da zum Zeitpunkt des Einkommenszuflusses die SGB II-Leistungen f\u00fcr Juli 2014 bereits ausgezahlt worden waren. Soweit das LSG Baden-W\u00fcrttemberg die Einkommensanrechnung bereits im Zuflussmonat beginnen l\u00e4sst, wenn &#8211; wie im vorliegenden Fall &#8211; der Einkommenszufluss dem SGB II-Leistungstr\u00e4ger erst so sp\u00e4t bekannt wird, dass eine Ber\u00fccksichtigung auch im Folgemonat nicht mehr m\u00f6glich ist (Urteil vom 25. Juni 2014 &#8211; L 2 AS 2373\/13; Revision anh\u00e4ngig beim Bundessozialgericht &#8211; BSG &#8211; unter dem Az. B 4 AS 32\/14 R), folgt der Senat dieser Rechtsansicht nicht. \u00a7 11 Abs 3 Satz 2 SGB II enth\u00e4lt eine solche Ausnahmeregelung nicht, sondern schreibt nach seinem eindeutigen Wortlaut einen Beginn des Verteilzeitraums am 1. Tag des Folgemonats vor.<\/p>\n<p>Auf den SGB II-Leistungsanspruch des Kl\u00e4gers war somit f\u00fcr die Zeit von August 2014 bis einschlie\u00dflich Januar 2015 in jedem Monat ein Einkommen von 2.211,33 Euro anzurechnen (13.448 Euro geteilt durch sechs Monate abz\u00fcglich der Versicherungspauschale nach \u00a7 6 Abs 1 Nr 1 Arbeitslosengeld II-\/Sozialgeld-Verordnung &#8211; Alg II-V -). Da dieser Betrag deutlich \u00fcber dem grundsicherungsrechtlichen Bedarf des Antragstellers liegt, war der Antragsteller bis zum Ende des Verteilzeitraums (31. Januar 2015) nicht mehr hilfebed\u00fcrftig.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDem Vortrag des Antragstellers, wonach er das ihm im Juli 2014 zugeflossene Einkommen alsbald vollst\u00e4ndig ausgegeben habe und dementsprechend vorzeitig wieder hilfebed\u00fcrftig geworden sei, kann nicht gefolgt werden.<br \/>\nZwar ist nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BSG ein in der Vergangenheit zugeflossenes und auf einen Verteilzeitraum umgelegtes Einkommen dann nicht mehr leistungsmindernd zu ber\u00fccksichtigen, wenn es zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt tats\u00e4chlich nicht mehr vorhanden ist, es sich also nicht mehr um f\u00fcr den Lebensunterhalt zur Verf\u00fcgung stehende sog. \u201ebereite Mittel\u201c handelt (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 &#8211; B 14 AS 76\/12 R &#8211; mit umfangreichen weiteren Nachweisen aus der BSG-Rechtsprechung). Allerdings hat der Antragsteller nicht hinreichend glaubhaft gemacht (vgl. hierzu: \u00a7 86b Abs 2 S 4 SGG i.V.m. \u00a7 920 Abs. 2 ZPO), dass ihm von dem im Verteilzeitraum anzurechnenden Einkommen (2.211,33 Euro pro Monat) in der Zeit ab 15. Dezember 2014 nicht einmal mehr ein Betrag i.H.v. 561,25 Euro pro Monat zur Verf\u00fcgung stand (grundsicherungsrechtlicher Bedarf lt. dem letzten Bewilligungsbescheid; ab 1. Januar 2015: 569,25 Euro).<\/p>\n<p><span style=\"color: #0000ff;\">Im Grundsicherungsrecht tr\u00e4gt ein Anspruchsteller, der geltend macht, dass ihm ein einmal zugeflossener Verm\u00f6genswert nicht mehr zur Verf\u00fcgung steht, hierf\u00fcr die Vortrags- und Beweislast (vgl. hierzu etwa: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl\u00fcsse vom 15. Dezember 2009 und 29. Januar 2010 &#8211; L 15 AS 1031\/09 B ER und L 15 AS 1086\/09 B ER -; Beschluss des erkennenden Senats vom 12. Januar 2015 &#8211; L 11 AS 1310\/14 B ER; ebenso zur Arbeitslosenhilfe: Urteile des erkennenden Senats vom 16. Oktober 2012 und 11. Dezember 2012 &#8211; L 11\/12 AL 108\/08 und L 11 AL 17\/09 -). Es obliegt dem Betroffenen, s\u00e4mtliche hierf\u00fcr erforderlichen Tatsachen anzugeben, entsprechende Beweismittel zu bezeichnen sowie s\u00e4mtliche Beweisurkunden vorzulegen bzw. ihrer Vorlage zuzustimmen (\u00a7 60 Sozialgesetzbuch Erstes Buch &#8211; SGB I). Dies gilt insbesondere f\u00fcr Umst\u00e4nde, die &#8211; wie der vorzeitige Verbrauch eines im Verteilzeitraum anzurechnenden Einkommens &#8211; in der Sph\u00e4re des Anspruchstellers liegen.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000;\">Selbst bei Zugrundelegung der Angaben des Antragstellers (soweit diese als glaubhaft gemacht angesehen werden k\u00f6nnen) standen ihm am 15. Dezember 2014 (erster Tag des vom SG zugesprochenen Leistungsanspruchs) von dem urspr\u00fcnglichen Verkaufserl\u00f6s noch mehr als 5.000 Euro zur Verf\u00fcgung. Schlie\u00dflich hat der Antragsteller allenfalls folgende der in seiner letzten Aufstellung (Schriftsatz vom 9. Januar 2015) geltend gemachten Ausgaben hinreichend glaubhaft gemacht:<\/span><\/p>\n<p>&#8211; <strong>Juli 2014<\/strong>: Aufwendungen f\u00fcr das geerbte Haus (Rechnung des Landkreises M. i.H.v. 73,41 Euro; Rechnung der G. Deutschland GmbH i.H.v. 428,29 Euro; Rechnung der Gemeinde N. i.H.v. 20,01 Euro); 90,52 Euro Benzinkosten f\u00fcr eine Hin und R\u00fcckfahrt zur Tochter nach H. (365 km pro Strecke bei einem durchschnittlichen Verbrauch von 8 Litern pro 100 km und einem Benzinpreis von 1,55 Euro. Der Senat geht mangels konkreter Angaben des Antragstellers &lt;vgl. hierzu: eidesstattliche Versicherung vom 28. November 2014&gt; von h\u00f6chstens einer Besuchsfahrt pro Monat aus); Zuwendung an die Tochter i.H.v. 125 Euro (lt. eidesstattliche Versicherung vom 28. November 2014. Der Senat geht zugunsten des Antragstellers von dem im Schriftsatz vom 9. Januar 2015 genannten Gesamtbetrag von 500 Euro aus und verteilt diesen gleichm\u00e4\u00dfig auf den Besuchszeitraum von Juli bis Oktober 2014); R\u00fcckzahlung von Schulden an die fr\u00fchere Ehefrau i.H.v. 100 Euro. F\u00fcr die Anschaffung von Blue-Ray-Filmen wird von einem monatlichen Betrag von 725 Euro ausgegangen. Hierbei legt der Senat zugunsten des Antragstellers dessen Angaben in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 8. Januar 2015 zugrunde (5.800 Euro f\u00fcr Blue-Ray-Filme in der Zeit von M\u00e4rz bis September\/Oktober 2014; vgl. zur Glaubhaftmachung mittels eidesstattlicher Versicherung: \u00a7 86b Abs 2 S 4 SGG i.V.m. \u00a7 920 Abs 2 ZPO). <span style=\"color: #ff0000;\">Der Senat weist allerdings darauf hin, dass die eidesstattliche Versicherung vom 8. Januar 2015 (5.800 Euro f\u00fcr Blue-Ray-Filme in maximal 8 Monaten, d.h. 725 Euro pro Monat) sich nur schwer mit der vorangegangenen eidesstattlichen Versicherung vom 28. November 2014 vereinbaren l\u00e4sst. Dort hatte der Antragsteller noch angegeben, sich von dem Verkaufserl\u00f6s \u201emal ein paar Filme gekauft\u201c zu haben. Sollte sich herausstellen, dass die letzten Angaben des Antragstellers (Verwendung von ca. 5.800 Euro zur Anschaffung von Blue-Ray-Filmen in der Zeit von M\u00e4rz bis maximal Oktober 2014) nicht der Wahrheit entspricht, best\u00e4nde f\u00fcr den Antragsgegner Anlass, gegen den Antragsteller Strafanzeige zu erstatten.<\/span><\/p>\n<p>&#8211; <strong>August 2014<\/strong>: 2000 Euro Darlehensr\u00fcckzahlung; 90,52 Euro Benzinkosten f\u00fcr eine Fahrt zur Tochter nach H.; 125 Euro Zuwendung an die Tochter; 725 Euro f\u00fcr Blue-Ray-Filme<\/p>\n<p>&#8211; <strong>September 2014<\/strong>: 42,48 Euro Versicherungsbeitr\u00e4ge (O.); 291,78 Euro Energiekosten f\u00fcr das Haus in F.; 90,52 Euro Benzinkosten f\u00fcr eine Fahrt zur Tochter nach H.; 125 Euro Zuwendung an die Tochter; 725 Euro f\u00fcr Blue-Ray-Filme<\/p>\n<p>&#8211; <strong>Oktober 2014<\/strong>: insgesamt 56,59 Euro Abgaben f\u00fcr das Haus in F.; 217,46 Euro f\u00fcr eine KFZ-Reparatur; 90,52 Euro Benzinkosten f\u00fcr eine Fahrt zur Tochter nach H.; 125 Euro Zuwendung an die Tochter; 725 Euro f\u00fcr Blue-Ray-Filme<\/p>\n<p>&#8211; <strong>November 2014<\/strong>: 561,25 Euro laufende Lebenshaltungskosten nach Einstellung der SGB II-Leistungen durch den Antragsgegner mit Wirkung ab 1. November 2014. Hinsichtlich der H\u00f6he der laufenden Lebenshaltungskosten orientiert sich der Senat an dem zuletzt durch den Antragsgegner gew\u00e4hrten Leistungsbetrag. Weitere au\u00dfergew\u00f6hnliche Ausgaben hat der Antragsteller f\u00fcr den Monat November 2014 nicht belegt. Kosten f\u00fcr Besuchsfahrten nach H. sowie f\u00fcr die Anschaffung von Blue-Ray-Filmen fielen lediglich bis September bzw. Oktober 2014 an (vgl. eidesstattliche Versicherungen vom 28. November 2014 und 8. Januar 2015).<\/p>\n<p>&#8211; <strong>Dezember 2014<\/strong>: 561,25 Euro laufende Lebenshaltungskosten (wiederum wegen der Einstellung der Leistungsgew\u00e4hrung mit Wirkung ab 1. November 2014)<\/p>\n<p><span style=\"color: #0000ff;\">Die weiteren vom Antragsteller vorgelegten Rechnungen belegen nicht hinreichend entsprechende Ausgaben. So ergibt sich aus den diversen Mahnungen, dass der Antragsteller an ihn gerichtete Forderungen nicht durchg\u00e4ngig zeitnah beglichen hat. Eine Ber\u00fccksichtigung der Rechnungen setzt dementsprechend voraus, dass auch die Zahlungen durch \u00dcberweisungsbelege, Kontoausz\u00fcge oder Barquittungen belegt werden. Entsprechende Unterlagen sind jedoch nicht vorgelegt worden. Unabh\u00e4ngig davon handelt es sich bei einer Vielzahl der vom Antragsteller geltend gemachten Ausgaben um laufende allgemeine Lebenshaltungskosten (wie z.B. Nebenkosten f\u00fcr die vom Antragsteller selbst bewohnte Wohnung; laufende Versicherungsvertr\u00e4ge), die nicht aus dem Verkaufserl\u00f6s sondern aus den vom Antragsgegner f\u00fcr die Monate Juli bis Oktober 2014 gew\u00e4hrten SGB II-Leistungen bestritten wurden. Ebenso wenig k\u00f6nnen bereits vor dem Zufluss des Verkaufserl\u00f6ses get\u00e4tigte Ausgaben (wie z.B. KFZ-Reparaturen in den Monaten Januar 2013 und Januar 2014 oder die im Juni 2014 bezahlte Pantry-K\u00fcche) den Verbleib des erst sp\u00e4ter zugeflossenen Verkaufserl\u00f6ses erkl\u00e4ren.<\/span><\/p>\n<p>Nach alledem hat der Antragsteller f\u00fcr die Zeit bis einschlie\u00dflich Dezember 2014 allenfalls glaubhaft gemacht, von dem Verkaufserl\u00f6s i.H.v. 13.448 Euro (Anrechnungsbetrag) einen Teilbetrag von 8.114,60 Euro bereits wieder ausgegeben zu haben. Dementsprechend standen ihm sowohl im Dezember 2014 als auch im Januar 2015 von dem im Juli 2014 erzielten Verkaufserl\u00f6s noch ca. 5.000 Euro zur Verf\u00fcgung, so dass bis zum Ende des Verteilzeitraums (31. Januar 2015) keine Hilfebed\u00fcrftigkeit wegen fehlender \u201ebereiter Mittel\u201c glaubhaft gemacht worden ist. Aufgrund der fehlenden Glaubhaftmachung eines praktisch vollst\u00e4ndigen Verbrauchs des Verkaufserl\u00f6ses vor Ablauf des Verteilzeitraums kommt es im vorliegenden Verfahren nicht mehr darauf an, ob der erkennende Senat der Rechtsprechung des 15. Senats des LSG Niedersachsen-Bremen folgt, wonach die Rechtsprechung des BSG zur Hilfebed\u00fcrftigkeit wegen fehlender \u201ebereiter Mittel\u201c f\u00fcr die seit 1. April 2011 geltende Neufassung des \u00a7 11 Abs 3 Satz 3 SGB II nicht mehr ma\u00dfgeblich sein soll (vgl. Beschluss vom 3. Februar 2014 &#8211; L 15 AS 437\/13 B -).<\/p>\n<p>5.<br \/>\nNicht zu beanstanden ist der Beschluss des SG, soweit vorl\u00e4ufige Leistungen f\u00fcr die Zeit vom 1. Februar bis 31. M\u00e4rz 2015 zugesprochen worden sind.<\/p>\n<p>Nachdem durch die nach derzeitigem Sach- und Streitstand zum 1. November 2014 rechtm\u00e4\u00dfig erfolgte Einstellung der SGB II-Leistungen eine Unterbrechung im Leistungsbezug eingetreten ist, sind die Leistungsanspr\u00fcche des Antragstellers f\u00fcr die Zeit nach Ablauf des Verteilzeitraums (d.h. f\u00fcr die Zeit ab 1. Februar 2015) als neuer Leistungsfall zu pr\u00fcfen. Etwaige beim Antragsteller noch vorhandene finanzielle Mittel sowohl aus den beiden Lebensversicherungen als auch aus dem Hausverkauf sind f\u00fcr diesen neuen und erst nach Ablauf des Verteilzeitraums eingetretenen Leistungsfall nicht mehr als Einkommen, sondern als Verm\u00f6gen zu ber\u00fccksichtigen (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 09. August 2012 \u2013 L 7 AS 511\/12 B ER \u2013; Hengelhaupt in: Hauck\/Noftz, SGB II, Stand: 2014, K \u00a7 11 Rn 511 m.w.N.; Schmidt in: Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, \u00a7 11 Rn 37; Mecke in: Eicher, a.a.O., \u00a7 12 Rn 24). Verm\u00f6gen ist jedoch nur anzurechnen, soweit es die f\u00fcr den Antragsteller geltenden Freibetr\u00e4ge \u00fcberschreitet.<\/p>\n<p>Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller derzeit \u00fcber anzurechnendes Verm\u00f6gen oberhalb des Grundfreibetrags von 8.250 Euro (\u00a7 12 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB II) verf\u00fcgt. Da der Antragsteller derzeit offensichtlich auch kein Erwerbseinkommen erzielt, hat das SG den Antragsgegner dem Grunde nach zutreffend f\u00fcr die Zeit ab 1. Februar 2015 zur vorl\u00e4ufigen Leistungsgew\u00e4hrung verpflichtet. Abzu\u00e4ndern ist der Beschluss des SG jedoch dahingehend, dass eine Befristung der vorl\u00e4ufigen Leistungsgew\u00e4hrung angezeigt ist (bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens, l\u00e4ngstens jedoch bis zum 31. M\u00e4rz 2015). Diese Befristung tr\u00e4gt dem Eilrechtsschutzinteresse des Antragstellers hinreichend Rechnung. F\u00fcr die Zeit ab 1. April 2015 wird der Antragsgegner ggf. erneut zu pr\u00fcfen haben, ob ein weiterer SGB II-Leistungsanspruch besteht. Insoweit wird dem Antragsteller zur Vermeidung etwaiger Rechtsnachteile angeraten, bei aus seiner Sicht fortbestehender Hilfebed\u00fcrftigkeit vorsorglich und alsbald einen erneuten Leistungsantrag f\u00fcr die Zeit ab 1. April 2015 zu stellen.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000;\">Sollte sich auch im Hauptsacheverfahren ergeben, dass der Antragsteller ab 1. Februar 2015 erneut hilfebed\u00fcrftig ist, w\u00e4re vom Antragsgegner zus\u00e4tzlich zu pr\u00fcfen, ob der Antragsteller diese Hilfebed\u00fcrftigkeit durch sozialwidriges Verhalten herbeigef\u00fchrt hat (u.a. Verwendung von 5.800 Euro aus dem Hausverkauf f\u00fcr die Anschaffung von 277 Blue-Ray-Filmen w\u00e4hrend des laufenden SGB II-Leistungsbezugs). Bejahendenfalls w\u00e4re der Antragsteller zum Ersatz der zu gew\u00e4hrenden Leistungen verpflichtet (\u00a7 34 SGB II).<\/span><\/p>\n<p>6.<br \/>\nEntgegen der Auffassung des Antragsgegners ist dieser nicht durch die H\u00f6he des vom SG zugesprochenen Betrags beschwert. Vielmehr ergibt sich bei einem Bedarf f\u00fcr KdU i.H.v. 170,25 Euro (vgl. zu diesem Betrag: Bescheid vom 24. Juni 2014) und bei einem Regelbedarf f\u00fcr Alleinstehende i.H.v. 399 Euro pro Monat (vgl. hierzu: Bekanntmachung vom 15. Oktober 2014 \u00fcber die H\u00f6he der Regelbedarfe nach \u00a7 20 Absatz 5 des SGB II f\u00fcr die Zeit ab 1. Januar 2015, BGBl I Seite 1620) f\u00fcr die Zeit ab 1. Januar 2015 sogar ein monatlicher Anspruch i.H.v. von 569,25 Euro.<\/p>\n<p>7.<br \/>\n<span style=\"color: #ff0000;\">Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Gew\u00e4hrung von PKH f\u00fcr das Beschwerdeverfahren. Nach \u00a7 73a SGG i.V.m. \u00a7 115 Abs 3 ZPO hat der Antragsteller f\u00fcr die Kosten der Prozessf\u00fchrung auch sein Verm\u00f6gen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Insoweit geht der Senat davon aus, dass der Antragsteller aus dem Hausverkauf noch \u00fcber ein Verm\u00f6gen von ca. 5.000 Euro verf\u00fcgt (s.o. unter 4.). Dieser Betrag \u00fcberschreitet den im PKH-Recht geltenden allgemeinen Freibetrag von 2.600 Euro deutlich (vgl. zur H\u00f6he des Freibetrags: \u00a7 73a SGG i.V.m. \u00a7 115 Abs 3 ZPO, \u00a7 90 Abs 2 Nr 9 Sozialgesetzbuch Zw\u00f6lftes Buch &#8211; Sozialhilfe &#8211; (SGB XII) i.V.m. der Verordnung zur Durchf\u00fchrung des \u00a7 90 Abs 2 Nr 9 SGB XII vom 11. Februar 1988, BGBl I, 150, zuletzt ge\u00e4ndert durch Gesetz vom 27. Dezember 2003, BGBl I, 3022; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Mai 2005 \u2013 2 WF 51\/05 -, FamRZ 2005, 1917; OLG N\u00fcrnberg, Beschluss vom 19. April 2006 \u2013 7 WF 266\/06 -, NJOZ 2006, 3135; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Dezember 2010 &#8211; L 5 AS 149\/10 -)<\/span><\/p>\n<p>8.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 193 SGG. Sie ber\u00fccksichtigt insbesondere den Teilerfolg des Antragstellers sowie den Umstand, dass zum Zeitpunkt der Einleitung des Eilverfahrens (10. Dezember 2014) noch kein Anordnungsanspruch vorlag. Zu einer erneuten Hilfebed\u00fcrftigkeit ist es erst im laufenden Beschwerdeverfahren gekommen.<\/p>\n<p>Dieser Beschluss ist unanfechtbar (\u00a7 177 SGG).<\/p><\/blockquote>\n<p>Den Beschluss im Originalvolltext finden Interessierte hier als <a href=\"http:\/\/www.bg45.de\/wp-content\/uploads\/2015\/03\/PDF-Dokument.pdf\">PDF-Dokument<\/a>.<\/p>\n<h4>Euro-Zeichen &#8211; Unser abschlie\u00dfender Kommentar<\/h4>\n<p>Eigentlich ist es bedauerlich, dass es manche Leistungsberechtigten auf solche Verfahren ankommen lassen. Denn sie schaden damit eindeutig der Allgemeinheit der &#8222;redlichen&#8220; Leistungsberechtigten, die dadurch vielfach mit solchen &#8222;Aussrei\u00dfern&#8220; \u00fcber einen Kamm geschert werden.<\/p>\n<blockquote><p><span style=\"color: #008000;\">Zeitverschwendung ist die leichteste aller Verschwendungen.<\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">Henry Ford<\/span><\/span><\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Euro-Zeichen in den Augen? Kurioser Erbschaftsfall bei Leistungsberechtigtem Euro-, oder besser gesagt Dollarzeichen hatte wohl ein Leistungsberechtigter in den Augen, als er als langj\u00e4hriger Leistungsbezieher eine Erbschaft machte. Daf\u00fcr wurde er nun vom LSG Niedersachsen-Bremen indirekt doppelt zur Rechenschaft gezogen. 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