{"id":9391,"date":"2015-03-05T05:16:24","date_gmt":"2015-03-05T04:16:24","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bg45.de\/?p=9391"},"modified":"2015-03-05T05:16:24","modified_gmt":"2015-03-05T04:16:24","slug":"unfallversicherungsschutz-urteil-sg-konstanz","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/www.bg45.de\/index.php\/9391\/unfallversicherungsschutz-urteil-sg-konstanz\/","title":{"rendered":"Unfallversicherungsschutz &#8211; Urteil SG Konstanz"},"content":{"rendered":"<h3><a href=\"http:\/\/www.bg45.de\/wp-content\/uploads\/2015\/03\/Unfallversicherungsschutz.jpg\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignright size-medium wp-image-9401\" src=\"http:\/\/www.bg45.de\/wp-content\/uploads\/2015\/03\/Unfallversicherungsschutz-300x201.jpg\" alt=\"Unfallversicherungsschutz\" width=\"300\" height=\"201\" \/><\/a>Unfallversicherungsschutz bei Unfall nach von BA verordnetem Bewerbungsgespr\u00e4ch<\/h3>\n<p>Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht auch bei einem Verkehrsunfall nach einem von der BA &#8222;verordneten&#8220; Vorstellungsgespr\u00e4ch.<\/p>\n<p>Zu diesem Schlu\u00df kam das SG Konstanz bereits im Dezember des vergangenen Jahres. Laut Pressemitteilung vom 18.12.2014 war es zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskr\u00e4ftig. \u00dcber den Fortgang des Verfahrens beim LSG Baden-W\u00fcrttemberg stehen uns leider keinerlei Informationen zur Verf\u00fcgung. Dennoch ist das Urteil unserer Auffassung nach als richtungsweisend einzustufen, da es in \u00dcbertragungsdeutung auch f\u00fcr SGB\u00a0II-Leistungsberechtigte als Argumentationshilfe anwendbar sein d\u00fcrfte.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<h4>Unfallversicherungsschutz &#8211; Das Urteil<\/h4>\n<p>Wie gewohnt, zitieren wir zuerst einmal die <a title=\"Presseerkl\u00e4rung SG Konstanz\" href=\"http:\/\/sg-konstanz.de\/pb\/,Lde\/Presse_Erklaerung\/?LISTPAGE=1788932\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pressemitteilung<\/a> des SG Konstanz:<\/p>\n<blockquote><p>Unfallversicherungsschutz besteht auch bei von der Arbeitsagentur veranlasstem Bewerbungsgespr\u00e4ch<\/p>\n<p>Datum: 08.12.2014<\/p>\n<p>Kurzbeschreibung: Arbeitslose, die sich nach einem Vermittlungsvorschlag der Arbeitsagentur bewerben, sind auf dem Weg zu und von dem Bewerbungsgespr\u00e4ch gesetzlich unfallversichert.<\/p>\n<p>Die 1971 geborene Kl\u00e4ger aus Friedrichshafen bezog Arbeitslosengeld\u00a0I. Die Agentur f\u00fcr Arbeit \u00fcbermittelte ihm einen schriftlichen Vermittlungsvorschlag als Bauhelfer. Auf dem R\u00fcckweg von dem Vorstellungsgespr\u00e4ch mit dem Fahrrad stie\u00df er mit einem PKW zusammen und zog sich schwerste Hirnverletzungen zu. Mittlerweile ist er pflegebed\u00fcrftig (Pflegestufe\u00a0III) und lebt in einem Pflegeheim. Die zust\u00e4ndige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab. Der Kl\u00e4ger sei keiner an ihn im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Arbeitsagentur gefolgt, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen, als er verungl\u00fcckte.<\/p>\n<p>Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Sozialgericht Konstanz hat in seinem heute ver\u00f6ffentlichten Urteil entschieden, dass die Aufforderung der Arbeitsagentur in dem Vermittlungsvorschlag nicht nur die Bewerbung, sondern auch das darauf folgende Vorstellungsgespr\u00e4ch umfasst. Zwar gilt das nicht f\u00fcr s\u00e4mtliche denkbaren Kontakte zwischen Bewerber und m\u00f6glichem Arbeitgeber. Allerdings sind die erste Kontaktaufnahme und das daran unmittelbar anschlie\u00dfende Vorstandsgespr\u00e4ch eng miteinander verbunden. Mit der Bewerbung kann nicht viel mehr abgekl\u00e4rt werden, als der Umstand, ob die Stelle noch frei ist und der Bewerber daf\u00fcr grunds\u00e4tzlich in Frage kommt. Das Zustandekommen eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses setzt typischerweise ein daran anschlie\u00dfendes, zumindest kurzes pers\u00f6nliches Gespr\u00e4ch zwischen Bewerber und m\u00f6glichem Arbeitgeber voraus. Von daher konnte der Kl\u00e4ger davon ausgehen, dass die Arbeitsagentur von ihm erwartete, dass er eine Einladung zu einem Vorstellungsgespr\u00e4ch, die auf die Bewerbung folgt, auch wahrnimmt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist nicht rechtskr\u00e4ftig. Die unterlegene Berufsgenossenschaft kann gegen das Urteil noch Berufung zum Landessozialgericht Baden-W\u00fcrttemberg einlegen.<\/p>\n<p>(SG Konstanz, Urteil vom 26. November 2014, Aktz. S\u00a011\u00a0U\u00a01929\/14; ver\u00f6ffentlicht in www.juris.de und www.sozialgerichtsbarkeit.de)<\/p>\n<p>Hintergrundinformation<\/p>\n<p>Nach \u00a7\u00a02\u00a0Abs.\u00a01\u00a0Nr.\u00a014\u00a0Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB\u00a0VII) sind in der Unfallversicherung kraft Gesetzes Personen versichert, die nach den Vorschriften des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und Dritten Buches Sozialgesetzbuch der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen.<\/p>\n<p>Der Unfallversicherungsschutz nach Aufforderung der Arbeitsagentur, sich zu bewerben, f\u00fchrt immer wieder zu schwierigen Grenzf\u00e4llen. F\u00fcr die Aufforderung, sich bei einem m\u00f6glichen Arbeitgeber vorzustellen, hat das Bundessozialgericht bereits entschieden, dass der Unfallversicherungsschutz nicht schon nach der \u201eersten\u201c Vorstellung abgeschlossen ist, wenn am Folgetag ein weiteres Gespr\u00e4ch vereinbart wird, in dem der Arbeitslose seine Entscheidung, das Arbeitsangebot anzunehmen, mitteilen will (vgl. BSG, Urteil vom 8. Juli 1980, 2\u00a0RU\u00a0103\/79, SozR\u00a02200\u00a0\u00a7\u00a0539\u00a0Nr.\u00a070). Hingegen steht ein Meldepflichtiger auf dem Weg zu der von der Arbeitsagentur vermittelten potentiellen Arbeitsstelle zwecks Vorlage\/Nachreichen der fehlenden Bescheinigung der Kindergeldkasse nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (BSG, Urteil\u00a0vom\u00a012.\u00a0Mai\u00a02009, B\u00a02\u00a0U\u00a08\/08\u00a0R, juris). Derjenige, der sich ohne eine Aufforderung selbstst\u00e4ndig, auf eigene Initiative hin, bei einer Stelle vorstellt, ist ebenfalls nicht versichert (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juni 2003, B\u00a02\u00a0U\u00a045\/02\u00a0R, juris).<\/p>\n<p>Bei R\u00fcckfragen: Pressereferent: stVDir Dr. Steffen Roller; Tel.: 07531\/207-147; Verwaltungsleiterin Anette Degenhart-Schmidt, Tel.: 07531\/207-126<\/p><\/blockquote>\n<h4>Unfallversicherungsschutz &#8211; Unsere Rechtsberatungen<\/h4>\n<p>Wir denken, zu diesem Urteil \u00fcber den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz bedarf es keinerlei weiterer Ausf\u00fchrung, die Presseerkl\u00e4rung ist selbsterkl\u00e4rend. Wer jedoch weitere Fragen dazu hat, kann gerne eine unserer offenen und kostenfreien Rechtsberatungen aufsuchen.<\/p>\n<blockquote><p>Die gr\u00f6\u00dfte Gefahr im Stra\u00dfenverkehr sind Autos, die schneller fahren, als ihr Fahrer denken kann.<\/p>\n<p>Robert Lembke<\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Unfallversicherungsschutz bei Unfall nach von BA verordnetem Bewerbungsgespr\u00e4ch Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht auch bei einem Verkehrsunfall nach einem von der BA &#8222;verordneten&#8220; Vorstellungsgespr\u00e4ch. Zu diesem Schlu\u00df kam das SG Konstanz bereits im Dezember des vergangenen Jahres. 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