{"id":9304,"date":"2015-02-28T12:11:16","date_gmt":"2015-02-28T11:11:16","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bg45.de\/?p=9304"},"modified":"2019-08-27T10:59:05","modified_gmt":"2019-08-27T08:59:05","slug":"versammlungsfreiheit-wieder-einmal-gestaerkt","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/www.bg45.de\/index.php\/9304\/versammlungsfreiheit-wieder-einmal-gestaerkt\/","title":{"rendered":"Versammlungsfreiheit wieder einmal gest\u00e4rkt"},"content":{"rendered":"<h3><a href=\"http:\/\/www.bg45.de\/wp-content\/uploads\/2015\/02\/Versammlung.jpg\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignright size-medium wp-image-9310\" src=\"http:\/\/www.bg45.de\/wp-content\/uploads\/2015\/02\/Versammlung-300x225.jpg\" alt=\"Versammlung\" width=\"300\" height=\"225\" srcset=\"http:\/\/www.bg45.de\/wp-content\/uploads\/2015\/02\/Versammlung-300x225.jpg 300w, http:\/\/www.bg45.de\/wp-content\/uploads\/2015\/02\/Versammlung-1024x768.jpg 1024w, http:\/\/www.bg45.de\/wp-content\/uploads\/2015\/02\/Versammlung-200x150.jpg 200w, http:\/\/www.bg45.de\/wp-content\/uploads\/2015\/02\/Versammlung-150x113.jpg 150w, http:\/\/www.bg45.de\/wp-content\/uploads\/2015\/02\/Versammlung.jpg 1280w\" sizes=\"auto, (max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/><\/a>Versammlungsfreiheit durch OVG Rheinland-Pfalz erneut gest\u00e4rkt<\/h3>\n<p>Auch wenn die Versammlungsfreiheit nicht direkt in unseren haupts\u00e4chlichen Themenbereich SGB\u00a0II f\u00e4llt, so ist sie jedoch ein wichtiges Gut in einer Demokratie. Und da uns Demokratie, B\u00fcrgerrechte und Gerechtigkeit am Herzen liegen, wollen wir auf ein k\u00fcrzlich gef\u00e4lltes Urteil des OVG Rheinland-Pfalz hinweisen, dass wieder einmal die Versammlungsfreiheit als demokratisches Grundrecht st\u00e4rkt. Denn wie wir schon oft berichtet haben, befindet sich unser Land auf dem besten Weg in einen Polizei- und \u00dcberwachungsstaat. Dieses Urteil bremst diese Tendenz wenigstens etwas. Solche Urteile geben auch SGB\u00a0II-Leistungsberechtigten Mut, sich durch Kundgebungen zu solidarisieren. Ohne Angst haben zu m\u00fcssen, in die F\u00e4nge der staatspolizeilichen Unterdr\u00fcckungsmaschinerie zu geraten.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<h4>Versammlungsfreiheit gest\u00e4rkt &#8211; Die Urteilsbegr\u00fcndung<\/h4>\n<p>Hierzu zitieren wir die Pressemitteilung des OVG Rheinland-Pfalz, denn sie erkl\u00e4rt in einfachen Worten die Begr\u00fcndungen dieses demokratiest\u00e4rkenden Urteils:<\/p>\n<blockquote><p>Pressemitteilung Nr. 7\/2015<br \/>\nF\u00fcr \u00dcbersichtsaufnahmen von Versammlungen gesetzliche Grundlage erforderlich<\/p>\n<p>Auch durch die Anfertigung von blo\u00dfen \u00dcbersichtsaufnahmen einer Versammlung durch die Polizei, die von einer Kamera auf einen Monitor bei der Einsatzleitung in Echtzeit \u00fcbertragen und nicht aufgezeichnet und gespeichert werden, wird in die verfassungsrechtlich gesch\u00fctzte Versammlungsfreiheit eingegriffen, so dass es hierf\u00fcr einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.<\/p>\n<p>Am 24. M\u00e4rz 2012 fand in Bad Neuenahr-Ahrweiler eine vom Kl\u00e4ger angemeldete und geleitete Versammlung unter dem Motto \u201eKeine Stra\u00dfe, keine Stadt, kein Haus f\u00fcr Nazis\u201c statt. Anlass war das sogenannte \u201eBraune Haus\u201c, das dort seinerzeit von Mitgliedern einer rechtsextremen Organisation bewohnt und als Zentrale genutzt wurde. Die Polizei setzte einen mit einer Kamera ausgestatteten \u00dcbertragungswagen ein, mit dem sie zur Lageorientierung \u00dcbersichtsaufnahmen der Versammlung anfertigte, die von der Kamera auf einen Monitor der Einsatzleitung \u00fcbertragen, aber nicht aufgezeichnet und gespeichert wurden. Mit seiner Klage begehrte der Kl\u00e4ger die Feststellung, dass die polizeilichen Bildaufnahmen der Versammlung rechtswidrig waren. Das Verwaltungsgericht wies die Klage wegen fehlenden Feststellungsinteresses des Kl\u00e4gers als unzul\u00e4ssig ab. Auf seine Berufung gab das Oberverwaltungsgericht der Klage hingegen statt.<\/p>\n<p>Die Klage sei zul\u00e4ssig. Der Kl\u00e4ger habe ein berechtigtes Interesse an der von ihm begehrten Feststellung unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. Die Klage habe auch in der Sache Erfolg. Die Anfertigung der \u00dcbersichtsaufnahmen der Versammlung durch die Polizei sei rechtswidrig gewesen. Im vorliegenden Fall k\u00f6nnten die \u00dcbersichtsaufnahmen nicht auf das Versammlungsgesetz des Bundes als Rechtsgrundlage gest\u00fctzt werden, das Bild- und Tonaufnahmen von Teilnehmern \u00f6ffentlicher Versammlungen durch die Polizei \u2013 einschlie\u00dflich ihrer Aufzeichnung und Speicherung \u2013 bei erheblichen Gefahren f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit oder Ordnung erlaube. F\u00fcr eine solche Gefahr seien keine tats\u00e4chlichen Anhaltspunkte ersichtlich. Eine andere gesetzliche Grundlage f\u00fcr die \u00dcbersichtsaufnahmen sei nicht vorhanden.<\/p>\n<p>Eine gesetzliche Grundlage f\u00fcr die Anfertigung von \u00dcbersichtsaufnahmen in Echtzeit\u00fcbertragung durch die Polizei, die \u2013 wie hier \u2013 nicht aufgezeichnet und gespeichert w\u00fcrden, sei entgegen der Auffassung des beklagten Landes nicht entbehrlich. Auch durch solche blo\u00dfen \u00dcbersichtsaufnahmen werde in die verfassungsrechtlich gesch\u00fctzte Versammlungsfreiheit eingegriffen, so dass es hierf\u00fcr einer gesetzlichen Grundlage bed\u00fcrfe. Denn auch \u00dcbersichtsaufnahmen ohne Aufzeichnung seien geeignet, eine einsch\u00fcchternde Wirkung auf Versammlungsteilnehmer zu entfalten und sie in ihrer Grundrechtsaus\u00fcbung zu beeinflussen oder sogar von ihr abzuhalten. Der einzelne Versammlungsteilnehmer k\u00f6nne regelm\u00e4\u00dfig nicht erkennen, ob eine auf die Versammlung gerichtete Kamera lediglich in Echtzeit Bilder auf einen Monitor \u00fcbertrage oder aber zeitgleich dar\u00fcber hinaus die Aufnahme aufgezeichnet und gespeichert werde. Nach dem heutigen Stand der Technik seien in \u00dcbersichtsaufzeichnungen des gesamten Versammlungsgeschehens die Einzelpersonen in der Regel individualisierbar miterfasst. Wer damit rechne, dass die Teilnahme an einer Versammlung beh\u00f6rdlich registriert werde und ihm dadurch pers\u00f6nliche Risiken entstehen k\u00f6nnten, werde m\u00f6glicherweise auf die Aus\u00fcbung seines Grundrechts verzichten. Mehrere Bundesl\u00e4nder h\u00e4tten mittlerweile eine gesetzliche Regelung f\u00fcr \u00dcbersichtsaufnahmen ohne Aufzeichnung getroffen.<\/p>\n<p>Urteil vom 5.\u00a0Februar\u00a02015, Aktenzeichen: 7\u00a0A\u00a010683\/14.OVG<\/p><\/blockquote>\n<h4>Versammlungsfreiheit &#8211; Auch in NRW bereits gest\u00e4rkt<\/h4>\n<p>Bereits im Jahr 2010 hatte des OVG NRW auch in unserem Bundesland die Versammlungsfreiheit mit einem <a title=\"Justiz-NRW \/ Pressemitteilung\" href=\"http:\/\/www.ovg.nrw.de\/behoerde\/presse\/pressemitteilungen\/01_archiv\/2010\/26_101129\/index.php\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Urteil<\/a> \u00e4hnlichen Tenors gest\u00e4rkt.<\/p>\n<blockquote><p>Polizeiliche Videobeobachtung einer friedlichen Versammlung von etwa 40 bis 70 Teilnehmern rechtswidrig<\/p>\n<p>29.\u00a0November\u00a02010<\/p>\n<p>Der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts NRW hat am 23.11.2010 ein Urteil des Verwaltungsgerichts M\u00fcnster best\u00e4tigt, wonach die durchg\u00e4ngige polizeiliche Videobeobachtung einer friedlichen Versammlung von etwa 40 bis 70 Teilnehmern rechtswidrig war. Die Berufung der Polizei wurde nicht zugelassen.<\/p>\n<p>Die Polizei hatte die Versammlung w\u00e4hrend ihres gesamten Verlaufs mit einer aufnahmebereiten Kamera beobachtet. Von dieser wurden Bilder in Echtzeit auf einen Monitor in einem voranfahrenden Kamerawagen \u00fcbertragen. Bei einem unfriedlichen Verlauf sollten jederzeit Aufnahmen gefertigt werden k\u00f6nnen. Wenngleich keine Bilder gespeichert worden waren, hatte das Verwaltungsgericht einen Eingriff in die Grundrechte eines Versammlungsteilnehmers auf Versammlungsfreiheit und auf informationelle Selbstbestimmung angenommen, der nicht durch entsprechende Regelungen des Versammlungsgesetzes gedeckt gewesen sei. Danach darf die Polizei Bild- und Tonaufnahmen von Teilnehmern bei \u00f6ffentlichen Versammlungen nur anfertigen, wenn tats\u00e4chliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von ihnen erhebliche Gefahren f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen. Diese Voraussetzungen lagen im konkreten Einzelfall nicht vor.<\/p>\n<p>Der 5. Senat ist der Argumentation der Polizei nicht gefolgt, einer gesetzlichen Erm\u00e4chtigung bed\u00fcrfe eine Bild\u00fcbertragung nur, wenn Aufnahmen gespeichert w\u00fcrden. Er hat hierzu ausgef\u00fchrt: Die konkrete Kamera\u00fcbertragung sei geeignet gewesen, bei den Versammlungsteilnehmern das Gef\u00fchl des \u00dcberwachtwerdens mit den damit verbundenen Unsicherheiten und Einsch\u00fcchterungseffekten zu erzeugen. Aufgrund der Dauer des Einsatzes und der geringen Teilnehmerzahl sei auch ohne Speicherung eine intensive, l\u00e4nger andauernde und nicht nur fl\u00fcchtige Beobachtung selbst einzelner Versammlungsteilnehmer auf dem Monitor m\u00f6glich gewesen. Der Kameraeinsatz habe sich damit signifikant unterschieden von blo\u00dfen \u00dcbersichtsaufnahmen, die bei Gro\u00dfdemonstrationen zur Lenkung eines Polizeieinsatzes unter Umst\u00e4nden erforderlich seien, sowie von einer reinen Beobachtung durch begleitende Beamte.<\/p>\n<p>Der Beschluss ist unanfechtbar.<\/p>\n<p>Aktenzeichen: 5 A 2288\/09<\/p><\/blockquote>\n<h4>Versammlungsfreiheit &#8211; Unser Aufruf<\/h4>\n<p>Auch SGB\u00a0II-Leistungsberechtigte sollten ihr Recht auf Versammlungsfreiheit nutzen. Vor dem Hintergrund dieser Urteile brauchen sie auch keine Angst davor zu haben, sich in der \u00d6ffentlichkeit friedlich zu versammeln.<\/p>\n<blockquote><p><span style=\"color: #ff0000;\">Demokratie ist die Notwendigkeit, sich gelegentlich den Ansichten anderer Leute zu beugen.<\/span><\/p>\n<p>Winston Churchill<\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Versammlungsfreiheit durch OVG Rheinland-Pfalz erneut gest\u00e4rkt Auch wenn die Versammlungsfreiheit nicht direkt in unseren haupts\u00e4chlichen Themenbereich SGB\u00a0II f\u00e4llt, so ist sie jedoch ein wichtiges Gut in einer Demokratie. 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