{"id":9157,"date":"2015-02-17T11:15:40","date_gmt":"2015-02-17T10:15:40","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bg45.de\/?p=9157"},"modified":"2022-02-25T10:00:13","modified_gmt":"2022-02-25T09:00:13","slug":"entschaedigung-bei-ueberlanger-verfahrensdauer","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/www.bg45.de\/index.php\/9157\/entschaedigung-bei-ueberlanger-verfahrensdauer\/","title":{"rendered":"Entsch\u00e4digung bei \u00fcberlanger Verfahrensdauer"},"content":{"rendered":"<h3><a href=\"http:\/\/www.bg45.de\/wp-content\/uploads\/2015\/02\/Entsch\u00e4digung.png\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignright size-medium wp-image-9158\" src=\"http:\/\/www.bg45.de\/wp-content\/uploads\/2015\/02\/Entsch\u00e4digung-300x150.png\" alt=\"Entsch\u00e4digung\" width=\"300\" height=\"150\" srcset=\"http:\/\/www.bg45.de\/wp-content\/uploads\/2015\/02\/Entsch\u00e4digung-300x150.png 300w, http:\/\/www.bg45.de\/wp-content\/uploads\/2015\/02\/Entsch\u00e4digung-1024x512.png 1024w, http:\/\/www.bg45.de\/wp-content\/uploads\/2015\/02\/Entsch\u00e4digung-250x125.png 250w, http:\/\/www.bg45.de\/wp-content\/uploads\/2015\/02\/Entsch\u00e4digung-150x75.png 150w, http:\/\/www.bg45.de\/wp-content\/uploads\/2015\/02\/Entsch\u00e4digung.png 1280w\" sizes=\"auto, (max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/><\/a>Entsch\u00e4digung bei \u00fcberlanger Verfahrensdauer<\/h3>\n<p>Das BSG hat in einem aktuellen Terminbericht in drei Verfahren Grundsatzentscheidungen zu der gesetzlichen Entsch\u00e4digung wegen \u00fcberlanger Verfahrensdauer gem. \u00a7 198 Abs. 1 Satz 1 GVG bekanntgegeben, die f\u00fcr alle SGB\u00a0II-Leistungsberechtigten von imminenter Bedeutung sind. Denn seit Dezember 2012 besteht die M\u00f6glichkeit, Sozialgerichte, die zu langsam arbeiten, in Regress daf\u00fcr zu nehmen.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<h4>Entsch\u00e4digung bei \u00fcberlanger Verfahrensdauer &#8211; Grunds\u00e4tzliches<\/h4>\n<p>Zuerst einmal ist anzuf\u00fchren, dass das BSG bereits am 03.09.2014 in einem Grundsatzurteil (B 10 \u00dcG 12\/13 u.a.) entschieden hat, dass jeder Sozialgerichtsinstanz eine &#8222;angemessene Bearbeitungsfrist&#8220; von 12 Monaten zu gew\u00e4hren ist. Das BSG nennt diese Frist eine &#8222;Vorbereitungs-\u00a0und\u00a0Bedenkzeit&#8220;.<\/p>\n<p><strong>Desweiteren hat es einige &#8222;Spielregeln&#8220; aufgestellt, die bei entsprechenden Klageverfahren zu ber\u00fccksichtigen sind:<\/strong><\/p>\n<p>Laut den vom BSG getroffenen Feststellungen l\u00e4sst sich die Frage, wie lange ein Verfahren vor dem SG dauern darf, nicht nach dem &#8222;Schema F&#8220; beantworten. Vielmehr m\u00fcsse das f\u00fcr die Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche zust\u00e4ndige Landessozialgericht in jedem einzelnen Verfahren gr\u00fcndlich ermitteln, welche Gr\u00fcnde zu der langen Laufzeit gef\u00fchrt haben.<\/p>\n<p>Denn die Gerichte h\u00e4tten bei ihrer Prozessleitung einen &#8222;weiten Gestaltungsspielraum&#8220;. Sie seien zudem nicht in der Lage, alle eingehenden Verfahren gleichzeitig und unverz\u00fcglich zu erledigen. Sie h\u00e4tten daher unter Beachtung des effektiven Rechtsschutzgebotes \u00fcber die Reihenfolge der &#8222;Abarbeitung&#8220; zu entscheiden. Eine \u00dcberschreitung der Zeitspanne von einem Jahr sei auch noch vertretbar, wenn diese auf &#8222;aktiver Verfahrensgestaltung des Gerichts beruhe&#8220; oder dem Kl\u00e4ger, bzw. dessen Vertreter anzulasten sei. (Hinweis: Hiermit sind Verz\u00f6gerungen durch zu sp\u00e4te Erwiderungen, Stellungnahmen, usw. gemeint) Ansonsten k\u00f6nnen nur noch &#8222;besondere Umst\u00e4nde&#8220; des Einzelfalls eine l\u00e4ngere Bearbeitungszeit rechtfertigen.<\/p>\n<h4>Entsch\u00e4digung &#8211; BSG B 10 \u00dcG 1\/13 R<\/h4>\n<p>Da das Bundessozialgericht seine \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Entscheidungen \u00fcber das Rechtsportal juris.de ver\u00f6ffentlicht, erfolgt die Zitierung aus diesem Bericht:<\/p>\n<blockquote><p>Vorinstanz LSG Halle &#8211; L 10 SF 5\/12 \u00dcG<\/p>\n<p>Der Senat hat das Urteil des Entsch\u00e4digungsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG Halle zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n<p>Beide Beteiligte waren mit ihrem Rechtsmittel erfolgreich, weil sich auf der Grundlage der tats\u00e4chlichen Feststellungen des Landessozialgerichts nicht entscheiden l\u00e4sst, ob und ggf. in welcher H\u00f6he ein Zahlungsanspruch der Kl\u00e4gerin aus \u00a7 198 Abs. 1 Satz 1 GVG besteht. Die zur Dauer des streitgegenst\u00e4ndlichen Ausgangsverfahrens ergangene Entscheidung des BVerfG entbindet das Entsch\u00e4digungsgericht nicht von der Pflicht, f\u00fcr jeden Kalendermonat zu untersuchen, welche Schritte zur Verfahrensf\u00f6rderung die Ausgangsgerichte unternommen haben. Im Rahmen seiner abschlie\u00dfenden Gesamtabw\u00e4gung wird das LSG zudem dar\u00fcber zu befinden haben, welche Vorbereitungs- und Bedenkzeit den Gerichten angesichts der Umst\u00e4nde des Ausgangsverfahrens noch zuzubilligen war.<\/p>\n<p>Kommt das Entsch\u00e4digungsgericht dabei erneut zu dem Ergebnis, das Verfahren habe unangemessen lange gedauert, spricht nichts gegen seine Vorgehensweise, einen Nicht-Verm\u00f6gensnachteil der Kl\u00e4gerin zu vermuten und als Entsch\u00e4digung den gesetzlichen Regelbetrag von 1200 Euro pro Jahr der Verz\u00f6gerung festzusetzen. Die Anschlussrevision konnte nicht mit der Ansicht durchdringen, eine juristische Person k\u00f6nne keine immateriellen Nachteile erleiden; zumindest stehe ihr generell keine Entsch\u00e4digung in Geld zu \u2013 ausreichend sei stets die Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer.<\/p><\/blockquote>\n<h4>Entsch\u00e4digung &#8211; BSG B 10 \u00dcG 11\/13 R<\/h4>\n<blockquote><p>Vorinstanz LSG Mainz &#8211; L 4 SF 40\/12 EK AS<\/p>\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin und die Anschlussrevision des beklagten Landes waren im Sinne der Zur\u00fcckverweisung erfolgreich.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine abschlie\u00dfende Entscheidung \u00fcber den Entsch\u00e4digungsanspruch fehlen Feststellungen zur Unangemessenheit der Verfahrensdauer. Bei der Gesamtw\u00fcrdigung ist dem Ausgangsgericht nach der j\u00fcngeren Senatsrechtsprechung jedoch u.a. in der Regel eine Verfahrensdauer von bis zu zw\u00f6lf Monaten Vorbereitungs- und Bedenkzeit zuzubilligen. Das LSG Mainz muss auch erneut dar\u00fcber entscheiden, ob die Kl\u00e4gerin einen Nachteil erlitten hat, der in Geld zu entsch\u00e4digen ist. <strong><span style=\"color: #ff0000;\">Entgegen der Rechtsauffassung des LSG l\u00e4sst es das Gesetz nicht zu, die Entsch\u00e4digung grunds\u00e4tzlich auf den Betrag des Streitwerts zu kappen, wenn und soweit die j\u00e4hrliche Entsch\u00e4digungspauschale von 1200 Euro den Streitwert des \u00fcberlangen Ausgangsverfahrens um ein Vielfaches \u00fcbersteigt.<\/span><\/strong><\/p>\n<p>Nur in atypischen Sonderf\u00e4llen er\u00f6ffnet das Gesetz die M\u00f6glichkeit, von der j\u00e4hrlichen 1200-Euro-Pauschale nach oben oder nach unten abzuweichen. Hierzu bedarf es weiterer Feststellungen des Landessozialgerichts.<\/p><\/blockquote>\n<p>Als atypischer Sonderfall gelten eigentlich nur Verfahren mit au\u00dfergew\u00f6hnlich geringer Bedeutung, wovon im Bereich des SGB II aber eher selten ausgegangen werden kann. Viel bedeutender ist aber die Feststellung des BSG, dass die gesetzliche Entsch\u00e4digung nicht von der H\u00f6he des Streitwertes abh\u00e4ngig ist und auch nicht aufgrund eines vorgeblich zu Geringen gedeckelt werden darf.<\/p>\n<h4>Entsch\u00e4digung &#8211; BSG B 10 \u00dcG 7\/14 R<\/h4>\n<blockquote><p>Vorinstanz LSG Neubrandenburg &#8211; L 12 SF 47\/13 EK U WA<\/p>\n<p>Das BSG hat die an den Kl\u00e4ger zu zahlende Entsch\u00e4digung geringf\u00fcgig abgesenkt und die Revision des beklagten Landes im \u00dcbrigen zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Das LSG Neubrandenburg hat den Gesamtzeitraum des Verfahrens zutreffend ermittelt und die f\u00fcr eine Pr\u00fcfung der Angemessenheit der Verfahrensdauer bedeutsamen Gesichtspunkte beachtet. Das Landessozialgericht ist zudem, soweit es um die W\u00fcrdigung dieser Prozessleitung geht, im Grundsatz von einem zutreffenden richterlichen \u00dcberpr\u00fcfungsma\u00dfstab des Entsch\u00e4digungsgerichts sowie dem Erfordernis einer Gesamtw\u00fcrdigung s\u00e4mtlicher Umst\u00e4nde ausgegangen. Es hat dabei den Ausgangsgerichten im Ergebnis auch zu Recht f\u00fcr jede Instanz eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit zugestanden. Auf dieser Grundlage h\u00e4tte es allerdings dem Sozialgericht in der ersten Instanz des Ausgangsverfahrens weitere sechs Monate Vorbereitungs- und Bedenkzeit zubilligen m\u00fcssen. Insoweit war die Entsch\u00e4digungsforderung gegen das beklagte Land daher zu reduzieren.<\/p>\n<p>Dagegen durfte das Entsch\u00e4digungsgericht die Vorbereitungs- und Bedenkzeit f\u00fcr die Berufungsinstanz im Ausgangsverfahren auf lediglich drei Monate k\u00fcrzen, weil das Ausgangsverfahren bis dahin bereits f\u00fcnf Jahre gedauert und w\u00e4hrend drei Jahren \u00fcberhaupt nicht gef\u00f6rdert worden war. Daher traf das Ausgangsgericht eine gesteigerte Pflicht, das Verfahren nachdr\u00fccklich und beschleunigt zu f\u00f6rdern.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000;\"><strong>Das Entsch\u00e4digungsgericht hat dem Kl\u00e4ger auch zutreffend eine von Klageerhebung an zu verzinsende Entsch\u00e4digung in Geld zugesprochen. Dass seine Klage auf Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung am Ende erfolglos blieb, mindert weder ma\u00dfgeblich ihre Bedeutung noch das Recht auf z\u00fcgige Entscheidung dar\u00fcber. F\u00fcr eine Entsch\u00e4digung in Geld sprechen zudem die im Verfahren zutage getretenen Hinweise auf eine strukturelle \u00dcberlastung der Sozialgerichte des beklagten Landes w\u00e4hrend des Ausgangsverfahrens.<\/strong><\/span><\/p><\/blockquote>\n<p>Wichtig bei diesem Urteil auch f\u00fcr SGB\u00a0II-Leistungsberechtigte ist, dass das BSG festgestellt hat, dass die Erfolgsaussicht einer Klage bei ihrer Erhebung kein Ma\u00dfstab f\u00fcr eine Beurteilung ist, ob ein Entsch\u00e4digungsanspruch bestehen k\u00f6nnte.<\/p>\n<h4>Entsch\u00e4digung &#8211; Weitere Informationen<\/h4>\n<p>Betroffene, die zu diesem Themenkomplex weitergehende Fragen haben, k\u00f6nnen gerne eine unserer offen und kostenfreien Rechtsberatungen aufsuchen.<\/p>\n<blockquote><p><span style=\"color: #ff00ff;\"><strong>Wenn du vor Gericht gehst, la\u00df deine Seele zu Hause.<\/strong><\/span><\/p>\n<p>Irische Volksweisheit<\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Entsch\u00e4digung bei \u00fcberlanger Verfahrensdauer Das BSG hat in einem aktuellen Terminbericht in drei Verfahren Grundsatzentscheidungen zu der gesetzlichen Entsch\u00e4digung wegen \u00fcberlanger Verfahrensdauer gem. \u00a7 198 Abs. 1 Satz 1 GVG bekanntgegeben, die f\u00fcr alle SGB\u00a0II-Leistungsberechtigten von imminenter Bedeutung sind. Denn seit Dezember 2012 besteht die M\u00f6glichkeit, Sozialgerichte, die zu langsam&#8230; <a class=\"continue-reading-link\" href=\"http:\/\/www.bg45.de\/index.php\/9157\/entschaedigung-bei-ueberlanger-verfahrensdauer\/\"> Weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr; <\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":5,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[182],"tags":[62,167,165,25,98,100,35,85],"class_list":["post-9157","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-beachtenswerte-gerichtsurteile","tag-bedarfsgemeinschaft","tag-beratungspflicht","tag-bundessozialgericht","tag-jobcenter","tag-klage","tag-landessozialgericht","tag-rechtsberatung","tag-sgb-ii"],"_links":{"self":[{"href":"http:\/\/www.bg45.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/9157","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"http:\/\/www.bg45.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"http:\/\/www.bg45.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/www.bg45.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/users\/5"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/www.bg45.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=9157"}],"version-history":[{"count":10,"href":"http:\/\/www.bg45.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/9157\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":11663,"href":"http:\/\/www.bg45.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/9157\/revisions\/11663"}],"wp:attachment":[{"href":"http:\/\/www.bg45.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=9157"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"http:\/\/www.bg45.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=9157"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"http:\/\/www.bg45.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=9157"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}