{"id":7784,"date":"2013-11-28T08:00:01","date_gmt":"2013-11-28T07:00:01","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bg45.de\/?p=7784"},"modified":"2021-03-30T11:39:02","modified_gmt":"2021-03-30T09:39:02","slug":"vorschlag-zur-neuregelung-der-kdu","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/www.bg45.de\/index.php\/7784\/vorschlag-zur-neuregelung-der-kdu\/","title":{"rendered":"Vorschlag zur Neuregelung der KdU"},"content":{"rendered":"<h3><a href=\"http:\/\/www.bg45.de\/wp-content\/uploads\/2013\/11\/Vorschlag.png\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignright size-full wp-image-7888\" src=\"http:\/\/www.bg45.de\/wp-content\/uploads\/2013\/11\/Vorschlag.png\" alt=\"Vorschlag\" width=\"142\" height=\"150\" \/><\/a>Ein Vorschlag der unglaublich ist<\/h3>\n<p>Der <a title=\"Internetstartseite des Deutschen St\u00e4dtetages\" href=\"http:\/\/www.staedtetag.de\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Deutsche\u00a0St\u00e4dtetag<\/a> und der DStGB planen gemeinsam ein besonderes Attentat auf Leistungsberechtigte. Betroffen sind die Kosten der Unterkunft im SGB\u00a0II. Im Rahmen ihrer Teilnahme an dem Bund-\/L\u00e4nderarbeitskreis, der eine angebliche Vereinfachung des SGB\u00a0II erarbeiten soll, haben sie mit einem Schreiben einen \u00c4nderungsvorschlag eingebracht, der schlichtweg nur als Zynismus zu bezeichnen ist.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<h4>Eine Vorschlag, der alles in den Schatten stellt<\/h4>\n<p>Der eingebrachte \u00c4nderungsvorschlag soll die bisherige, einschl\u00e4gige Rechtsprechung der gesamten Sozialgerichtsbarkeit aushebeln. Er soll auch daf\u00fcr sorgen, dass das gerichtliche Spielchen durch alle Instanzen von vorne beginnt. Denn durch zahlreiche Urteile ist die Rechtsprechung zum \u00a7\u00a022\u00a0SGB\u00a0II (Kosten der Unterkunft) gefestigt und f\u00fcr die Kommunen nicht zu umgehen.<\/p>\n<p>Aber zuerst einmal der \u00c4nderungsvorschlag im Zitat:<\/p>\n<blockquote><p>16. Der unbestimmte Rechtsbegriff der angemessenen Unterkunftskosten in \u00a7\u00a022\u00a0SGB\u00a0II muss entweder n\u00e4her definiert werden oder es muss ein Ermessensspielraum f\u00fcr die Kommunen eingerichtet werden. Gem. \u00a7\u00a022\u00a0Abs.\u00a01\u00a0Satz\u00a01\u00a0SGB\u00a0II werden Bedarfe f\u00fcr Unterkunft und Heizung in H\u00f6he der tats\u00e4chlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Der unbestimmte Rechtsbegriff &#8222;angemessen&#8220; hat in den vergangenen Jahren zu einer ausufernden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und der Landessozialgerichte gef\u00fchrt. Die Sozialgerichtsbarkeit fordert eine enge Einzelfallpr\u00fcfung, ob und in welchem Unfang die Unterkunfts- und Heizkosten angemessen sind. Die Pr\u00fcfung der Verwaltungs- und Gerichtsverfahren bindet enorme Kapazit\u00e4ten. Die verlangte Einzelfallpr\u00fcfung kann in der Massenverwaltung des Jobcenters nicht geleistet bzw. nicht dokumentiert werden. In der gesetzlichen Novellierung sollte daher entweder der Ermessensspielraum der Kommune gesetzlich festgelegt werden oder eine entsprechende Konkretisierung des Gesetzes hinsichtlich des Leistungsanspruchs des B\u00fcrgers gegen\u00fcber dem zust\u00e4ndigen Leistungstr\u00e4ger erfolgen.<\/p>\n<p>Das Bundessozialgericht fordert seit mehreren Jahren ein &#8222;schl\u00fcssiges\u00a0Konzept&#8220; f\u00fcr die Ermittlung der angemessenen Bedarfe f\u00fcr Unterkunft und Heizung nach \u00a7\u00a022\u00a0SGB\u00a0II. Welche Berechnungen und Darstellungen als schl\u00fcssiges Konzept gewertet werden k\u00f6nnen, ist nicht gesetzlich festgelegt. Wir schlagen vor, dass klare Vorgaben f\u00fcr die Entwicklung eines schl\u00fcssigen Konzeptes erarbeitet werden und die Vorgaben in den \u00a7\u00a7\u00a022\u00a0b\u00a0und\u00a022\u00a0c \u00fcberpr\u00fcft werden.<\/p><\/blockquote>\n<h4>Was steckt hinter diesem Vorschlag?<\/h4>\n<p>Eigentlich ganz einfach: Die St\u00e4dte und Kommunen m\u00f6chten schlichtweg Geld einsparen. Denn die Kosten der Unterkunft m\u00fcssen zu rund 2\/3 von ihnen aus ihrem jeweiligen Etat bezahlt werden. Sie wollen diese Ausgaben zu Lasten der Leistungsberechtigten senken. Und das dadurch, indem eine neue Gesetzesgrundlage zu den Kosten der Unterkunft geschaffen wird. Die wesentlich geringere anerkennbare Kosten der Unterkunft bringt. Wohin das f\u00fchren w\u00fcrde, ist jedem sofort klar. Zu einer weiteren Ghettoisierung. Und zu immer schlechteren Wohnbedingungen der SGB\u00a0II-Leistungsberechtigten.<\/p>\n<p>Wie so oft im Bereich des Rechtskreises SGB\u00a0II, also Hartz\u00a04, sollen aus Opfern T\u00e4ter gemacht werden. Die St\u00e4dte und Kommunen vergessen schlichtweg, dass sie es selber waren, die sich zur Einf\u00fchrung des SGB\u00a0II im Jahre 2005 von der damaligen rot-gr\u00fcnen Bundesregierung haben kaufen lassen. Sie waren durch die Bank vielfach schlichtweg geldgeil. Denn durch die damalige Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe wurden sie von den Kosten der Sozialhilfe, die sie komplett selber aus ihren Etats bestreiten mussten, befreit. Stattdessen hatten sie nur noch rund 3\/4 der Kosten der Unterkunft zu bezahlen. Das dieser Schuss gewaltig nach hinten losgegangen ist, ist halt als Pech zu bezeichnen. Wie hei\u00dft es so sch\u00f6n, <em>mitgegangen, mitgefangen, mitgehangen<\/em>!!!<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ist es schon mehr als bedenklich zu bezeichnen, dass es ihrer Aussage nach angeblich keine konkrete Gesetzesgrundlage zu den Kosten der Unterkunft gibt. Denn in unserer Rechtsordnung ist es durchaus \u00fcblich, dass Gesetzestexte allgemeiner und auslegbarer gefasst sind. Sie werden dann durch entsprechende Gerichtsurteile ausgelegt und gefestigt. Somit hat die Rechtsprechung quasi gesetzgebenden Charakter und ist Gesetzen gleichzusetzen.<\/p>\n<p>Und wenn die Sozialgerichtsbarkeit den Begriff Angemessenheit bei den Kosten der Unterkunft konkretisiert und festgelegt hat, was als angemessen gilt, so haben das die Kommunen gem\u00e4\u00df Art\u00a019\u00a0Abs.\u00a04\u00a0GG (Gebot der wirksamen Rechtsschutzgew\u00e4hrung) hinzunehmen. Insbesondere da das Bundessozialgericht in mehreren Urteilen entschieden hat, dass die Angemessenheit der zu ber\u00fccksichtigenden Unterkunftskosten als unbestimmter Rechtsbegriff in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Der Leistungstr\u00e4ger hat keinen Ermessensspielraum (vgl. hierzu\u00a0u.a. BSG-Urteil vom 7.11.2006 &#8211; B\u00a07b\u00a0AS\u00a010\/06\u00a0R; BSG-Urteil vom 17.12.2009 &#8211; B\u00a04\u00a0AS\u00a027\/09\u00a0R; BSG-Urteil vom 19.10.2010 &#8211; B\u00a014\u00a0AS\u00a050\/10\u00a0R).<\/p>\n<p>Alles andere entspr\u00e4che einem Verfassungsbruch. Und genau darauf zielt dieser als Zynismus zu bezeichnende Vorschlag ab. Denn indirekt wird mit ihm die in Deutschland geltende <a title=\"Wikipedia zur Erkl\u00e4rung der Gewaltenteilung\" href=\"http:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Gewaltenteilung\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Gewaltenteilung <\/a>angezweifelt. Es ist nach dieser die Pflicht der Gerichtsbarkeit, die gesetzgebende und die ausf\u00fchrende Gewalt zu kontrollieren.<\/p>\n<p>Hinzu kommt, dass in dem letzten Satz des Vorschlages (&#8222;<em>die Vorgaben in den \u00a7\u00a7\u00a022\u00a0b\u00a0und\u00a022\u00a0c \u00fcberpr\u00fcft werden&#8220;<\/em> ) eine ganz besondere Hinterh\u00e4ltigkeit steckt. Denn \u00a7\u00a022\u00a0b\u00a0SGB\u00a0II (Satzungserm\u00e4chtigung) regelt, dass Kommunen berechtigt sind, eine Satzung zu erlassen, die die Kosten der Unterkunft pauschalisiert. Und zwar inklusive der Betriebskosten. Also den Neben- und Heizkosten. Nur hat bisher keine Kommune von diesem Recht Gebrauch machen k\u00f6nnen, da dieser Paragraph durch die Rechtsprechung des BSG zur richterlichen Kontrolle der Angemessenheit ausgehebelt wurde.<\/p>\n<p>Der \u00a7\u00a022\u00a0c\u00a0SGB\u00a0II (Datenerhebung) gibt vor, auf welcher Grundlage die m\u00f6gliche Satzung zu bilden ist. Bisher sind das <em>Mietspiegel, qualifizierte Mietspiegel und Mietdatenbanken und geeignete eigene statistische Datenerhebungen und -auswertungen oder Erhebungen Dritter<\/em>.<\/p>\n<p>Wohin die St\u00e4dte und Kommunen wollen, ist offensichtlich. Sie m\u00f6chten von jeglichen gesetzlichen Vorgaben bei der Erstellung von Satzungen entbunden werden. Damit sie diese dann rein willk\u00fcrlich zum absoluten Nachteil aller Leistungsberechtigten ohne die M\u00f6glichkeit einer gerichtlichen \u00dcberpr\u00fcfung einf\u00fchren k\u00f6nnen. Das k\u00e4me einer Gleichschaltung gleich, womit Deutschland in seiner Geschichte schon einmal schlechte Erfahrungen gemacht hat.<\/p>\n<h4>Der Vorschlag und die L\u00fcge in ihm<\/h4>\n<p>Besonders hervorzuheben ist die krasse L\u00fcge, die sich die St\u00e4dte und Kommunen in ihrem Vorschlag leisten. Sie behaupten, es g\u00e4be keine genauen gesetzlichen Vorgaben zu den Anforderungen an das sog. Schl\u00fcssige Konzept, das den Kosten der Unterkunft in einer Kommune zugrunde zu liegen hat. Diese existieren aber bereits in Form eines Grundsatzurteils des Bundessozialgerichtes. Mit diesen Urteil hat das BSG sehr genaue und detaillierte Vorgaben und Voraussetzungen f\u00fcr ein schl\u00fcssiges Konzept aufgestellt. Somit bedarf es keinerlei weiterer Gesetzesgrundlagen. Das Urteil ist das Gesetz.<\/p>\n<h4>Die unglaubliche Dreistigkeit in dem Vorschlag<\/h4>\n<p>Als schlichtweg dreist ist die Formulierung &#8222;<em>hat in den vergangenen Jahren zu einer <strong>ausufernden<\/strong> Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und der Landessozialgerichte gef\u00fchrt&#8220;\u00a0<\/em>zu werten. Denn hier haben lediglich Leistungsberechtigte durch diese Urteile ihr Recht auf Recht eingefordert und erstritten. Und sich gegen die illegalen Praktiken vieler St\u00e4dte und Kommunen bei den Kosten der Unterkunft erfolgreich gewehrt. Die Verwendung einer solchen Phrase in einem Schreiben an das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales offenbart die tats\u00e4chliche innere Haltung dieser beiden \u00f6ffentlich-rechtlichen Institutionen. Anscheinend m\u00f6chte man ihrerseits den Leistungsberechtigten jegliche M\u00f6glichkeit nehmen, sich gegen Unrecht zu wehren.<\/p>\n<blockquote><p><span style=\"color: #ff0000;\"><strong>Geistige F\u00e4higkeiten sind auf Dauer schwerer vorzut\u00e4uschen als materieller Reichtum.<\/strong><\/span><br \/>\nEckart von Hirschhausen (*1967), deutscher Arzt und Kabarettist<\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Vorschlag der unglaublich ist Der Deutsche\u00a0St\u00e4dtetag und der DStGB planen gemeinsam ein besonderes Attentat auf Leistungsberechtigte. Betroffen sind die Kosten der Unterkunft im SGB\u00a0II. 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