{"id":7499,"date":"2013-11-18T12:12:05","date_gmt":"2013-11-18T11:12:05","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bg45.de\/?p=7499"},"modified":"2020-08-14T10:25:40","modified_gmt":"2020-08-14T08:25:40","slug":"laktoseintoleranz-bsg-erkennt-mehrbedarf","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/www.bg45.de\/index.php\/7499\/laktoseintoleranz-bsg-erkennt-mehrbedarf\/","title":{"rendered":"Laktoseintoleranz &#8211; BSG erkennt Mehrbedarf an!"},"content":{"rendered":"<h3><a href=\"http:\/\/www.bg45.de\/wp-content\/uploads\/2013\/11\/Laktoseintoleranz.png\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignright size-full wp-image-7500\" src=\"http:\/\/www.bg45.de\/wp-content\/uploads\/2013\/11\/Laktoseintoleranz.png\" alt=\"Laktoseintoleranz\" width=\"150\" height=\"150\" \/><\/a>Laktoseintoleranz &#8211; Das Bundessozialgericht erkennt Mehrbedarf daf\u00fcr an<\/h3>\n<p>Das BSG entschied am 14.02.2013 unter dem AZ B\u00a014\u00a0AS\u00a048\/12\u00a0R, dass Laktoseintoleranz (Milchzuckerintoleranz) eine Erkrankung ist. Das rechtfertigt einen Mehraufwand f\u00fcr kostenaufw\u00e4ndige Ern\u00e4hrung gem\u00e4\u00df <a title=\"\u00a7 21 Mehrbedarfe - SGB II\" href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/sgb_2\/__21.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">\u00a7\u00a021\u00a0Abs.\u00a05\u00a0SGB\u00a0II<\/a>.<\/p>\n<p>Bisher gab es dazu unterschiedliche Entscheidungen innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit. Nunmehr herrscht durch dieses h\u00f6chstrichterliche Grundsatzurteil Rechtssicherheit.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<h4>Laktoseintoleranz &#8211; Der Leitsatz des Urteils<\/h4>\n<p>Der Leitsatz hat nicht nur f\u00fcr die Laktoseintoleranz eine grunds\u00e4tzliche Bedeutung, sondern auch f\u00fcr andere Nahrungsmittelunvertr\u00e4glichkeiten, die eine kostenaufw\u00e4ndige Ern\u00e4hrung bedeuten k\u00f6nnen:<\/p>\n<blockquote><p>Allein die weite Verbreitung einer Erkrankung (hier: Laktoseintoleranz) entbindet nicht von der Feststellung eines besonderen, medizinisch begr\u00fcndeten Ern\u00e4hrungsbed\u00fcrfnisses im Einzelfall.<\/p><\/blockquote>\n<p>Damit stellt das Bundessozialgericht erneut fest, dass die bisherige Praxis des Gesetzgebers, die anerkannten Mehrbedarfe f\u00fcr kostenaufw\u00e4ndige Ern\u00e4hrung an die Empfehlungen des <a title=\"Deutscher Verein f\u00fcr \u00f6ffentliche und private F\u00fcrsorge e.V.\" href=\"http:\/\/www.deutscher-verein.de\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Deutschen Vereins<\/a> f\u00fcr \u00f6ffentliche und private F\u00fcrsorge zu koppeln, rechtlich nicht haltbar ist. Denn bei den Empfehlungen des Deutschen Vereins handelt es sich nicht um antizipierte Sachverst\u00e4ndigengutachten, die einer gerichtlichen \u00dcberpr\u00fcfung standhalten.<\/p>\n<p>Hierzu f\u00fchrt das BSG unter Punkt 16 in seiner Urteilsbegr\u00fcndung an:<\/p>\n<blockquote><p>16<\/p>\n<p><strong>Bei der Pr\u00fcfung eines besonderen, medizinisch begr\u00fcndeten Ern\u00e4hrungsbed\u00fcrfnisses l\u00e4sst nicht schon die fehlende Auflistung der entsprechenden Erkrankung in den Empfehlungen des Deutschen Vereins vom 1.10.2008 (&lt;vgl NDV 2008, 503 ff&gt; Mehrbedarfsempfehlungen 2008) den Schluss zu, dass es sich nicht um eine Erkrankung handelt, die einen Mehrbedarf ausl\u00f6sen kann.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Der Senat schlie\u00dft sich der Auffassung des 4. Senats an, wonach die Mehrbedarfsempfehlungen 2008 weder nach ihrer Konzeption noch nach ihrer Entstehungsgeschichte die Anforderungen an antizipierte Sachverst\u00e4ndigengutachten erf\u00fcllen, die von den Gerichten in norm\u00e4hnlicher Weise angewandt werden k\u00f6nnten<\/strong> (vgl BSG Urteil vom 22.11.2011 &#8211; B 4 AS 138\/10 R &#8211; SozR 4-4200 \u00a7 21 Nr 14).<\/p>\n<p><strong>Wenn weit verbreitete Erkrankungen wie die Laktoseintoleranz in den Mehrbedarfsempfehlungen 2008 nicht genannt sind, kann dieser Umstand damit nur eine Orientierungshilfe sein, die den Umfang der Ermittlungen im Einzelfall steuert.<\/strong><\/p><\/blockquote>\n<p>Aus dieser Begr\u00fcndung ergibt sich, dass ein Anspruch auf einen Mehrbedarf in jedem Einzelfall gepr\u00fcft werden muss. Allerdings traf die Kammer keine Aussagen zu der geldwerten H\u00f6he eines Mehrbedarfes. Die muss laut der Urteilsbegr\u00fcndung in jedem Einzelfall individuell durch das JobCenter errechnet werden.<\/p>\n<h4>Die grunds\u00e4tzliche Bedeutung dieses Urteils zur Laktoseintoleranz<\/h4>\n<p>Wie schon weiter oben angef\u00fchrt, ist die Bedeutung des Leitsatzes des Urteils hervorzuheben. Denn mit ihm verdeutlicht das BSG, dass es nicht nur auf die Erkrankung der Laktoseintoleranz anzuwenden ist. <strong>Sondern es zwangsl\u00e4ufig die Verpflichtung der JobCenter ist, jeden im Einzelfall beantragten Mehrbedarf f\u00fcr kostenaufw\u00e4ndige Ern\u00e4hrung bei anderen Nahrungsmittelunvertr\u00e4glichkeiten konkret zu pr\u00fcfen.<\/strong><\/p>\n<p>Denn neben der Unvertr\u00e4glichkeit von Milchzucker, der in vielen industriell hergestellten Lebensmitteln wie Fertigprodukten oder Wurst enthalten ist, gibt es noch eine Reihe anderer Lebensmittelunvertr\u00e4glichkeiten. So z.B. die Fructoseintoleranz (Fruchtzuckerunvertr\u00e4glichkeit). Sie ist auch relativ weit verbreitet. Und davon Betroffene haben ebenso das Problem, dass Fruchtzucker ebenfalls in vielen Lebensmitteln vorhanden ist.<\/p>\n<p>Hierzu h\u00e4lt das BSG in seiner Entscheidungsbegr\u00fcndung unter Punkt 17 c fest:<\/p>\n<blockquote><p>17<\/p>\n<p>c) Auch wegen der Kosten, die aus einem besonderen, medizinisch begr\u00fcndeten Ern\u00e4hrungsbed\u00fcrfnis entstehen, stellt \u00a7 21 Abs 5 SGB II erkennbar auf die Umst\u00e4nde des Einzelfalles ab. Dies l\u00e4sst sich schon daraus ersehen, dass &#8211; abweichend von den in \u00a7 21 Abs 1 bis 4 SGB II genannten Fallgruppen eines Mehrbedarfs &#8211; keine Pauschalen f\u00fcr die entstehenden Bedarfe normiert sind. Im Anwendungsbereich des \u00a7 21 Abs 5 SGB II sind deshalb F\u00e4lle kaum denkbar, in denen sich f\u00fcr eine bestimmte Erkrankung, die &#8211; wie die Laktoseintoleranz &#8211; Einfluss auf die Ern\u00e4hrung haben, ein besonderer Kostenaufwand abschlie\u00dfend als generelle Tatsache (Rechtstatsache) mit G\u00fcltigkeit f\u00fcr jeden Einzelfall verneinen l\u00e4sst (vgl bereits BSG Urteil vom 24.2.2011 &#8211; B 14 AS 49\/10 R &#8211; SozR 4-4200 \u00a7 21 Nr 10).<\/p><\/blockquote>\n<h4>Nahrungsmittelunvertr\u00e4glichkeiten und Hilfe hier vor Ort<\/h4>\n<p>Auch zu dem Themenkomplex Nahrungsmittelunvertr\u00e4glichkeiten und der ggf. damit verbundenen Beantragung eines Mehrbedarfes k\u00f6nnen sich Betroffene gerne in unseren Rechtsberatungen weitergehend informieren lassen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Laktoseintoleranz &#8211; Das Bundessozialgericht erkennt Mehrbedarf daf\u00fcr an Das BSG entschied am 14.02.2013 unter dem AZ B\u00a014\u00a0AS\u00a048\/12\u00a0R, dass Laktoseintoleranz (Milchzuckerintoleranz) eine Erkrankung ist. 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