{"id":7276,"date":"2013-11-14T07:47:42","date_gmt":"2013-11-14T06:47:42","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bg45.de\/?p=7276"},"modified":"2014-04-11T15:39:39","modified_gmt":"2014-04-11T13:39:39","slug":"mietschulden-darlehen-durch-jobcenter-moeglich","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/www.bg45.de\/index.php\/7276\/mietschulden-darlehen-durch-jobcenter-moeglich\/","title":{"rendered":"Mietschulden &#8211; Darlehen durch JobCenter m\u00f6glich"},"content":{"rendered":"<h3><a href=\"http:\/\/www.bg45.de\/wp-content\/uploads\/2013\/11\/Mietschulden.png\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignleft size-thumbnail wp-image-7277\" alt=\"Mietschulden\" src=\"http:\/\/www.bg45.de\/wp-content\/uploads\/2013\/11\/Mietschulden-150x150.png\" width=\"150\" height=\"150\" srcset=\"http:\/\/www.bg45.de\/wp-content\/uploads\/2013\/11\/Mietschulden-150x150.png 150w, http:\/\/www.bg45.de\/wp-content\/uploads\/2013\/11\/Mietschulden-300x300.png 300w, http:\/\/www.bg45.de\/wp-content\/uploads\/2013\/11\/Mietschulden.png 908w\" sizes=\"auto, (max-width: 150px) 100vw, 150px\" \/><\/a>\u00dcbernahme von Mietschulden durch das JobCenter<\/h3>\n<p>Unter dem <a title=\"Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 17.09.2013 (rechtskr\u00e4ftig)\" href=\"https:\/\/sozialgerichtsbarkeit.de\/sgb\/esgb\/show.php?modul=esgb&amp;id=164259\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">AZ\u00a0L\u00a019\u00a0AS\u00a01501\/13 B<\/a> f\u00e4llte am 17.09.2013 das LSG NRW ein bedeutendes, rechtskr\u00e4ftiges Urteil zum Thema der \u00dcbernahme von Mietschulden durch ein JobCenter.<\/p>\n<p>Das LSG NRW entwickelte die bestehende Rechtsprechung zu diesem Themenkomplex weiter und legte grunds\u00e4tzliche Anspruchsvoraussetzungen fest, die zur Erlangung eines Darlehens zur \u00dcbernahme von Mietschulden durch ein JobCenter zu beachten sind.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<h4>Mietschulden &#8211; Eine ausf\u00fchrliche Erkl\u00e4rung dazu<\/h4>\n<p>Es ist sicherlich eine schwer verdauliche Kost das Thema Mietschulden anzugehen, aber f\u00fcr etliche SGB\u00a0II-Leistungsberechtigte bleibt das leider nicht aus. Aus der Praxis ist nur zu gut bekannt, dass JobCenter des \u00d6fteren Leistungsantr\u00e4ge verschleppen und nicht rechtzeitig bearbeiten. Und schon h\u00e4ngt man in der Falle der Mietschulden. Und braucht Rat oder Hilfe, um sich den Mietschulden stellen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Hierzu hat <a title=\"Erwerbslosenverein Tacheles - Informationen rund um SGB II, Sozialrecht, soziale Ausgrenzung und Gegenwehr \" href=\"http:\/\/tacheles-sozialhilfe.de\/startseite\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Tacheles\u00a0e.V.<\/a> als erste Anleitung eine Kommentierung ver\u00f6ffentlicht, die wir zitieren wollen:<\/p>\n<blockquote>\n<h4>Von Rechtsanwalt Knut Christian Hanke, L\u00fcnen<\/h4>\n<p>In dieser f\u00fcr Leistungsempf\u00e4nger nach dem SGB\u00a0II von mir erstrittenen, sehr begr\u00fc\u00dfenswerten Entscheidung stellt der 19.\u00a0Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen einige grunds\u00e4tzliche Voraussetzungen f\u00fcr einen Anspruch auf darlehensweise \u00dcbernahme von Mietschulden nach \u00a7\u00a022 Abs.\u00a08 SGB\u00a0II klar und entwickelt die Rechtsprechung zum sogenannten \u201eatypischen Ausnahmefall\u201c fort. Es soll im Folgenden der Versuch unternommen werden, die sich aus dieser Entscheidung f\u00fcr andere F\u00e4lle \u00fcbertragbaren Grunds\u00e4tze heraus zu arbeiten.<\/p>\n<h5>1.\u00a0Mietschulden &#8211; Eine betragsm\u00e4\u00dfige Begrenzung des Darlehensanspruchs nach \u00a7\u00a022 Abs.\u00a08 SGB\u00a0II ist der Vorschrift nicht zu entnehmen.<\/h5>\n<p>Entgegen den verwaltungsinternen Vorgaben einiger Jobcenter (vgl. hierzu beispielsweise: Richtlinien des Kreises Unna zur Gew\u00e4hrung angemessener Unterkunftskosten nach dem SGB\u00a0II, Stand Oktober 2010, Seiten\u00a028\/29) ist im Rahmen des auszu\u00fcbenden Ermessens nach \u00a7\u00a022 Abs.\u00a08 SGB\u00a0II kein wie auch immer zu bestimmender H\u00f6chstbetrag allein ma\u00dfgeblich, wenn es um die Entscheidung \u00fcber einen Anspruch auf \u00dcbernahme von Mietschulden geht. \u00d6rtliche Richtlinien zur Gew\u00e4hrung angemessener Unterkunftskosten nach dem SGB\u00a0II, deren Anwendung auch in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall dazu f\u00fchrte, dass das beantragte Darlehen abgelehnt wurde, weil die H\u00f6he der Mietschulden hier \u00fcber dem in den Richtlinien vorgegebenen H\u00f6chstbetrag lagen, was im Ergebnis zu einer kategorischen betragsm\u00e4\u00dfigen Begrenzung der Darlehensanspr\u00fcche nach \u00a7\u00a022 Abs.\u00a08 SGB\u00a0II f\u00fchrt, m\u00fcssen nun als rechtswidrig angesehen werden. In der Entscheidung des LSG NRW hei\u00dft es hierzu nur sehr knapp:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eDie Verbindlichkeiten aus dem Mietvertrag k\u00f6nnen durch ein Darlehen nach \u00a7\u00a022 Abs.\u00a08 SGB\u00a0II vollst\u00e4ndig gedeckt werden, das Darlehen ist betragsm\u00e4\u00dfig nicht begrenzt.\u201d<\/p><\/blockquote>\n<p>Es ergeben sich f\u00fcr den Leistungstr\u00e4ger daher keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, aufgrund einer bestimmten H\u00f6he der Mietschulden bereits von einem verengten Ermessen im Hinblick auf eine Ablehnung des Darlehens ausgehen zu k\u00f6nnen. Die \u00f6rtlichen Vorgaben der Leistungstr\u00e4ger sehen mitunter vor (vgl. hierzu beispielsweise die Richtlinien des Kreises Unna zur Gew\u00e4hrung angemessener Unterkunftskosten nach dem SGB\u00a0II, Stand Oktober 2010, Seiten\u00a028\/29), dass bei \u00dcberschreiten einer vorgegebenen H\u00f6chstgrenze nur in atypischen Ausnahmef\u00e4llen, und damit nicht in der Regel, sondern nur ausnahmsweise ein Darlehen bewilligt werden kann. Die Rechtslage ist indes genau umgekehrt zu beurteilen. Aufgrund der Vorschrift des \u00a7\u00a022 Abs.\u00a08 Satz\u00a02 SGB\u00a0II soll ein Darlehen gew\u00e4hrt werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Damit ist das Ermessen im Falle drohender Obdachlosigkeit, unabh\u00e4ngig von der H\u00f6he der Mietschulden, in Richtung einer Bewilligung verengt. In der Regel hat dann eine Bewilligung zu erfolgen, nicht im Ausnahmefall. Nur bei Vorliegen eines sogenannten atypischen Ausnahmefalls (vgl. hierzu insbesondere: BSG, Urteil vom 17.06.2010, Az.:\u00a0B\u00a014 AS\u00a058\/09\u00a0R, Rn.\u00a031) kann eine Bewilligung \u00fcberhaupt abgelehnt werden. Als klares und einpr\u00e4gsames Beispiel f\u00fcr einen solchen atypischen Ausnahmefall kann hier die Anmietung einer Wohnung genannt werden, unter Inkaufnahme der M\u00f6glichkeit die Miete nicht zahlen zu k\u00f6nnen, um die dadurch entstehenden Schulden auf den SGB\u00a0II-Leistungstr\u00e4ger abzuw\u00e4lzen und insoweit eine Hilfebed\u00fcrftigkeit erst herbei zu f\u00fchren (vgl. hierzu: LSG Hamburg, Beschluss vom 24.01.2008, Az.:\u00a0L\u00a05 B\u00a0504\/07 ER AS).<\/p>\n<h5>2. Mietschulden &#8211; Bei gezielter Herbeif\u00fchrung der Mietr\u00fcckst\u00e4nde zu Lasten des Leistungstr\u00e4gers kann in Mi\u00dfbrauchsf\u00e4llen von einem atypischen Ausnahmefall ausgegangen werden, der zur Ablehnung eines Darlehens nach \u00a7\u00a022 Abs.\u00a08 SGB\u00a0II berechtigt. Ein solcher Mi\u00dfbrauchsfall ist aber nicht bereits dann anzunehmen, wenn nach Erlass eines R\u00e4umungstitels weitere Mietschulden entstehen und der Hilfeempf\u00e4nger erst angesichts einer bevorstehenden Zwangsr\u00e4umung Bem\u00fchungen unternimmt, um den Zahlungsr\u00fcckstand zu verringern.<\/h5>\n<p>Von einem atypischen Ausnahmefall, der zur Ablehnung des Darlehens berechtigt, ist entgegen den verwaltungsinternen Vorgaben einiger Jobcenter nicht bereits dann auszugehen, wenn der Hilfeempf\u00e4nger mit mehr als vier, beziehungsweise sechs Monatsmieten in R\u00fcckstand steht. Es kommt insoweit nicht allein auf die H\u00f6he der Mietschulden an. Es ist vielmehr unter Beachtung aller von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Kriterien von einem sogenannten atypischen Fall auszugehen. Diese Kriterien werden mit der vorliegenden Entscheidung des LSG NRW vom 17.09.2013 weiter konkretisiert:<\/p>\n<p>Die Tatsache, dass eine vollst\u00e4ndige Zahlung der Miete in Zukunft nicht durch eine Direktzahlung an die Vermieterin seitens des Leistungstr\u00e4gers nach \u00a7\u00a022 Abs.\u00a07 S.\u00a02 SGB\u00a0II sichergestellt werden kann, begr\u00fcndet f\u00fcr sich genommen noch keinen atypischen Ausnahmefall. Das Sozialgericht Dortmund hatte in erster Instanz (Beschluss vom 02.08.2013, Az.:\u00a0S\u00a056 AS 2911\/13\u00a0B) ma\u00dfgeblich mit dieser Begr\u00fcndung den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Dies sollte nun, allein gest\u00fctzt auf diesen Aspekt, nicht mehr m\u00f6glich sein. Dazu hei\u00dft es in der Entscheidung:<\/p>\n<blockquote><p>\u201dAuch die Tatsache, dass eine vollst\u00e4ndige Zahlung der Miete in Zukunft nicht durch eine Direktzahlung an die Vermieterin seitens des Antragsgegners nach \u00a7\u00a022 Abs.\u00a07 S.\u00a02 SGB\u00a0II sichergestellt werden kann, begr\u00fcndet keinen atypischen Fall.\u201d<\/p><\/blockquote>\n<p>Auch wenn der Hilfeempf\u00e4nger nach Erlass eines R\u00e4umungstitels trotz ausreichender Mittel weitere Mietr\u00fcckst\u00e4nde entstehen l\u00e4sst und erst angesichts einer drohenden Zwangsr\u00e4umung eigene Bem\u00fchungen unternimmt, den Zahlungsr\u00fcckstand zu verringern, kann, jedenfalls wenn es sich wie im vorliegenden Fall um einen erstmaligen Fall von drohender Wohnungslosigkeit handelt, nicht ohne weiteres angenommen werden, dass ein Mi\u00dfbrauchsfall vorliegt, und der Mietr\u00fcckstand gezielt zu Lasten des Leistungstr\u00e4gers herbeigef\u00fchrt wurde. Das LSG NRW f\u00fchrt hierzu aus:<\/p>\n<p>\u201dZwar haben die Antragsteller auch nach Anh\u00e4ngigkeit der R\u00e4umungsklage, beziehungsweise nach Erlass des R\u00e4umungstitels, trotz ausreichender Mittel weitere Mietr\u00fcckst\u00e4nde entstehen lassen [\u2026] und erst angesichts einer drohenden Zwangsr\u00e4umung eigene Bem\u00fchungen unternommen, den Zahlungsr\u00fcckstand [\u2026] zu verringern. Auch ist nicht ersichtlich, dass sich die Antragsteller bem\u00fcht haben, mit ihrer Vermieterin eine vertretbare Ratenzahlung zu vereinbaren, obwohl sie [\u2026] \u00fcber freie Mittel verf\u00fcgt haben. Ein gezieltes Handeln zu Lasten des Antragsgegners liegt in einem solchen Verhalten aber noch nicht.\u201d<\/p>\n<p>Ob ein solcher atypischer Ausnahmefall vorlag, lie\u00df das Gericht im Ergebnis offen, sah sich aber zu der Bemerkung veranlasst, dass vieles daf\u00fcr spr\u00e4che, dass in diesem Fall nicht von gezieltem Handeln zu Lasten des Leistungstr\u00e4gers auszugehen sei. So hei\u00dft es hierzu weiter:<\/p>\n<blockquote><p>\u201dTrotz dieser unzureichenden Bem\u00fchungen der Antragsteller, [\u2026] keine weiteren Schulden nach Anh\u00e4ngigkeit der R\u00e4umungsklage entstehen zu lassen [\u2026], spricht im Hinblick darauf, dass es sich um einen erstmaligen Mietr\u00fcckstand handelt, vieles daf\u00fcr, dass kein atypischer Sachverhalt vorgelegen hat.\u201d<\/p><\/blockquote>\n<p>Im Ergebnis wird es daher weiter ma\u00dfgeblich auf die besonderen Umst\u00e4nde des Einzelfalles ankommen. Bei der Ermessensentscheidung im Rahmen von \u00a7\u00a022 Abs.\u00a08 SGB\u00a0II sind in einer umfassenden Gesamtschau die Umst\u00e4nde des Einzelfalls zu ber\u00fccksichtigen, weil, aber nur unter anderem, die H\u00f6he der R\u00fcckst\u00e4nde, ihre Ursachen, die Zusammensetzung des eventuell von der R\u00e4umung bedrohten Personenkreises und insbesondere die Frage der Betroffenheit von Kleinkindern oder Behinderten, das in der Vergangenheit gezeigte Verhalten in Form eines erstmaligen oder wiederholten R\u00fcckstands sowie Bem\u00fchungen, entstandene R\u00fcckst\u00e4nde auszugleichen, und ein erkennbarer Wille zur Selbsthilfe, etwa durch das Bem\u00fchen um vertretbare Ratenzahlung bei den Gl\u00e4ubigern, zu ber\u00fccksichtigen sind (vgl. hierzu: LSG Hessen, Beschluss vom 17.05.2013, Az.:\u00a0L\u00a09 AS\u00a0247\/13\u00a0B ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26.10.2006, Az.:\u00a0L\u00a09 AS\u00a0529\/06 ER). Hierbei wird aber eine Darlehensbewilligung nicht bereits dann ausscheiden k\u00f6nnen, wenn lediglich ein Kriterium nicht erf\u00fcllt wird, beispielsweise eine nach Entstehung der Mietschulden noch nicht sichergestellte Direktzahlung an den Vermieter.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich scheidet eine \u00dcbernahme von Schulden daher nur aus, wenn es wiederholt zu Mietr\u00fcckst\u00e4nden gekommen ist und ein Wille des Hilfebed\u00fcrftigen, sein Verhalten zu \u00e4ndern, \u00fcberhaupt nicht erkennbar ist (vgl. hierzu: LSG Hessen, Beschluss vom 17.05.2013, Az.:\u00a0L\u00a09 AS\u00a0247\/13\u00a0B ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21.02.2007, Az.:\u00a0L\u00a07 AS\u00a022\/07 ER, LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.03.2007, Az.:\u00a0L\u00a05\u00a0B 173\/07 ER).<\/p>\n<p>Ist hingegen ein Wille zur Selbsthilfe erkennbar, und handelt es sich um eine erstmalig drohende Wohnungslosigkeit, wird ein Darlehen nach \u00a7\u00a022 Abs.\u00a08 SGB\u00a0II in der Regel kaum abgelehnt werden k\u00f6nnen. Entscheidend ist dann vielmehr, ob der Vermieter, so wie es hier der Fall war, weiter dazu bereit ist das Mietverh\u00e4ltnis fortzuf\u00fchren, beziehungsweise ein neues Mietverh\u00e4ltnis einzugehen und ob der Wohnraum erhaltenswert ist, im Sinne der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung nach \u00a7\u00a022 Abs.\u00a01 SGB\u00a0II. Sofern diese Voraussetzungen gegeben sind, wovon nach summarischer Pr\u00fcfung des Gerichts in dem hier zu entscheidenden Fall auszugehen war, ist das Ermessen des Leistungstr\u00e4gers in Richtung einer Bewilligung eingeschr\u00e4nkt, so wie es sich aus der Formulierung \u201esie sollen \u00fcbernommen werden\u201c in \u00a7\u00a022 Abs.\u00a08 Satz\u00a02 SGB\u00a0II ergibt (vgl. auch: BSG, Urteil vom 17.06.2010, Az.:\u00a0B\u00a014 AS\u00a058\/09\u00a0R, Rn.\u00a031). Hierzu stellt das LSG NRW klar:<\/p>\n<blockquote><p>\u201dF\u00fchrt die Schuldenlage zu drohender Wohnungslosigkeit im Sinne von \u00a7\u00a022 Abs.\u00a08 Satz\u00a01 SGB\u00a0II verbleibt einem Grundsicherungstr\u00e4ger f\u00fcr die Aus\u00fcbung seines Ermessens regelm\u00e4\u00dfig kein Spielraum. Wirtschaftlich unvern\u00fcnftiges Handeln, das die drohende Wohnungslosigkeit mitverursacht hat, tritt zur\u00fcck. Ebenso ist die Tatsache, dass die Mietschulden durch ein Fehlverhalten [\u2026] entstanden sind, nicht zu ber\u00fccksichtigen.\u201d<\/p><\/blockquote>\n<h5>3. Mietschulden &#8211; Jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft kann den vollen Darlehensanspruch geltend machen.<\/h5>\n<p>Weiter wurde klargestellt, dass alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft einen Anspruch, jeweils auf volle Schulden\u00fcbernahme haben k\u00f6nnen, selbst dann, wenn noch weitere Familienmitglieder die Wohnung bewohnen, die keinen Anspruch auf laufende Leistungen nach dem SGB\u00a0II haben. Unerheblich ist hierbei, wer zivilrechtlich gegen\u00fcber dem Vermieter zur Zahlung der Mietschulden verpflichtet ist. Die Frage, ob minderj\u00e4hrige Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zur Tilgung eines solchen Darlehens herangezogen werden k\u00f6nnen, wurde offen gelassen, die gegenteilige Auffassung aber als vertretbar angesehen. In der Entscheidung hei\u00dft es:<\/p>\n<blockquote><p>\u201dDem mit der Vorschrift des \u00a7\u00a022 Abs.\u00a08 S.\u00a01 SGB\u00a0II verfolgte Zweck der Sicherung der Wohnung steht der Umstand nicht entgegen, dass die Wohnungen nicht nur von den Antragstellern, sondern noch von zwei weiteren Familienangeh\u00f6rigen genutzt wird.\u201d<\/p><\/blockquote>\n<p>Und:<\/p>\n<blockquote><p>\u201dDie \u00dcbernahme von Schulden erfolgt nicht kopfteilig, sondern jedem Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft steht zur Abwendung der Notlage im Sinne von \u00a7\u00a022 Abs.\u00a08 SGB\u00a0II ein Anspruch auf \u00dcbernahme der Schulden in voller H\u00f6he zu. Die Frage, ob die \u00fcbrigen Familienmitglieder, die die Wohnung ebenfalls bewohnen, bereit und willens sind, einen Teil der Schuldentilgung zwecks Sicherung der Wohnung zu \u00fcbernehmen, ist im Rahmen des Hauptsacheverfahrens zu pr\u00fcfen.\u201d<\/p><\/blockquote>\n<h5>4. Mietschulden &#8211; Ein Anordnungsgrund i.S.d. \u00a7\u00a086 Abs.\u00a02 SGG kann auch dann noch vorliegen, wenn ein R\u00e4umungstermin bereits anberaumt ist<\/h5>\n<p>Dar\u00fcber hinaus gibt die Entscheidung Aufschluss dar\u00fcber, dass auch nachdem seitens des Vermieters bereits ein R\u00e4umungstitel erwirkt wurde und sogar ein Termin f\u00fcr die R\u00e4umung der Wohnung bereits fest steht, immer noch ein Anordnungsgrund im Sinne des \u00a7\u00a086\u00a0b Abs.\u00a02 SGG gegeben sein kann. Sofern durch den Erlass der einstweiligen Anordnung die drohende Obdachlosigkeit noch verhindert werden kann und ein Leistungsanspruch auf Gew\u00e4hrung eines Darlehens nach \u00a7\u00a022 Abs.\u00a08 SGB\u00a0II glaubhaft gemacht wurde, ist gleichsam von einem entsprechenden Anordnungsgrund auszugehen.<\/p>\n<h5>5. Mitschulden &#8211; Zusammenfassung der Anspruchsvoraussetzungen nach \u00a7\u00a022 Abs\u00a08 SGB\u00a0II im Falle drohender Wohnungslosigkeit<\/h5>\n<p>Aufgrund der insoweit kommentierten Entscheidung lassen sich folgende Grundstrukturen des Darlehensanspruchs nach \u00a7\u00a022 Abs.\u00a08 SGB\u00a0II im Falle drohender Obdachlosigkeit ableiten:<\/p>\n<h6>a) laufender Leistungsbezug nach dem SGB\u00a0II<\/h6>\n<p>Diese erste Anspruchsvoraussetzung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a022 Abs.\u00a08 Satz\u00a01 SGB\u00a0II dient zur Abgrenzung der Anspruchsberechtigten nach \u00a7\u00a036 Abs.\u00a01 SGB\u00a0XII. Sollte zum Zeitpunkt der Antragstellung kein Leistungsbezug nach dem SGB\u00a0II zur Sicherung des Lebensunterhalts vorliegen, kann sich ein Anspruch aus \u00a7\u00a036 Abs.\u00a01 SGB\u00a0XII ergeben. Die Amtsgerichte weisen bei Eingang von R\u00e4umungsklagen daher auf die M\u00f6glichkeit der Antragstellung nach beiden Vorschriften hin. Die folgenden Anspruchsvoraussetzungen gelten daher auch im Rahmen der Anspruchspr\u00fcfung nach \u00a7\u00a036 SGB\u00a0XII.<\/p>\n<h6>b) H\u00f6he der Mietschulden allein ist kein Kriterium gegen die Bewilligung<\/h6>\n<p>Da die H\u00f6he der Mietschulden allein nicht als ausschlaggebender Grund f\u00fcr eine Ablehnung eines Darlehens im Rahmen der vorzunehmenden Ermessensentscheidung nach \u00a7\u00a022 Abs.\u00a08 SGB\u00a0II herangezogen werden kann, empfiehlt es sich f\u00fcr die Betroffenen in jedem Fall, auf eine Bereitschaft des Vermieters zur Fortf\u00fchrung oder Neubegr\u00fcndung des Mietverh\u00e4ltnisses hin zu arbeiten. In vielen F\u00e4llen wird der Vermieter seine diesbez\u00fcgliche Bereitschaft erkl\u00e4ren, anstatt ein R\u00e4umungsverfahren zu betreiben, an dessen Ende in der Regel keine besseren Aussichten auf Zahlung der Mietr\u00fcckst\u00e4nde f\u00fcr den Vermieter bestehen. Entscheidend ist im Ergebnis, dass das Darlehen im Sinne von \u00a7\u00a022 Abs.\u00a08 Satz\u00a01 SGB\u00a0II zur Sicherung des Wohnraums noch beitragen kann.<\/p>\n<h6>c) erhaltenswerter Wohnraum<\/h6>\n<p>Weitere Voraussetzung ist die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung des mit dem Darlehen nach \u00a7\u00a022 Abs.\u00a08 SGB\u00a0II zu sichernden Wohnraums, was sich ebenfalls aus der Formulierung \u201ewenn dies zur Sicherung der Unterkunft gerechtfertigt ist; in \u00a7\u00a022 Abs.\u00a08 Satz\u00a01 SGB\u00a0II ergibt. Die Frage der Angemessenheit der laufenden Unterkunftskosten stellt sich nach \u00a7\u00a036 SGB\u00a0XII ebenfalls. Auch hier muss die Darlehensvergabe durch den Leistungstr\u00e4ger gerechtfertigt sein, der Wohnraum also erhaltenswert sein.<\/p>\n<h6>d) erkennbarer Selbsthilfewille<\/h6>\n<p>Gleichzeitig sollte der Antragsteller im Rahmen seiner M\u00f6glichkeiten erkennen lassen, dass er daran interessiert ist, die bestehenden Mietschulden zu verringern und sich jedenfalls zumindest um die laufenden Zahlungen k\u00fcmmern. M\u00f6glicherweise k\u00f6nnen Freunde, Bekannte und Verwandte dem von Wohnungslosigkeit bedrohten Antragsteller zeitweise finanziell aushelfen, so dass hierdurch auch eine Verringerung der R\u00fcckst\u00e4nde im Laufe eines Antragsverfahrens f\u00fcr den Leistungstr\u00e4ger nicht von der Hand zu weisen ist. Fehlender Selbsthilfewille wird dem Antragsteller dann kaum unterstellt werden k\u00f6nnen. Auch diese Anspruchsvoraussetzung ergibt sich aus dem Erfordernis der Rechtfertigung der Darlehensbewilligung<\/p>\n<h6>e) Anspruch f\u00fcr jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft<\/h6>\n<p>Auch wenn grunds\u00e4tzlich jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft einen vollen Darlehensanspruch nach \u00a7\u00a022 Abs.\u00a08 SGB\u00a0II haben kann, sollte bei minderj\u00e4hrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft erst ab einem gewissen Alter \u00fcberlegt werden, den Anspruch geltend zu machen. Sofern die Erzielung eigenen Einkommens in absehbarer Zeit noch nicht zu erwarten ist, sollte die Geltendmachung des Darlehensanspruchs den vollj\u00e4hrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft \u00fcberlassen werden. Die Ansicht, dass minderj\u00e4hrige Kinder als Darlehensnehmer im Sinne von \u00a7\u00a7\u00a022 Abs.\u00a08, 42a SGB\u00a0II ausscheiden, weil sie regelm\u00e4\u00dfig die Schuldenlage nicht zu verantworten haben und es daher nicht gerechtfertigt erscheint, dauerhaft zu ihren Lasten eine Tilgung von ihrem Regelbedarf vorzunehmen (vgl. hierzu: Krau\u00df in: Hauck\/Noftz, SGB\u00a0II, \u00a7\u00a022 Rn\u00a0335, 354) wird vom LSG NRW als vertretbar angesehen, wenngleich diese Rechtsfrage noch nicht als gekl\u00e4rt gilt (Rn.\u00a021 der Entscheidung).<\/p>\n<h5>6. Res\u00fcmee<\/h5>\n<p>Insgesamt ist die insoweit kommentierte Entscheidung des LSG NRW aus den genannten Gr\u00fcnden zu begr\u00fc\u00dfen, zeigt sich an dem hier entschiedenen Fall doch, dass die Leistungstr\u00e4ger nach dem SGB\u00a0II oft zu voreilig Darlehensantr\u00e4ge nach \u00a7\u00a022 Abs.\u00a08 SGB\u00a0II ablehnen, weil die im Rahmen der vorzunehmenden Ermessensentscheidung zu beachtenden Kriterien nicht richtig gewichtet und gegeneinander abgewogen werden. Betroffene k\u00f6nnen trotz eines bereits vor dem Amtsgericht beendeten R\u00e4umungsverfahrens, noch im Vollstreckungsverfahren, Voraussetzungen schaffen, die aufgrund des nach \u00a7\u00a022 Abs.\u00a08 Satz\u00a02 SGB\u00a0II grunds\u00e4tzlich im Hinblick auf eine Bewilligung verengten Ermessens noch zu einer Rettung der Unterkunft beitragen k\u00f6nnen. Aus der Formulierung \u201ewenn dies gerechtfertigt ist\u201c in \u00a7\u00a022 Abs.\u00a08 SGB\u00a0II ergeben sich die insoweit heraus gearbeiteten Strukturen des Leistungsanspruchs, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung bei der vom Leistungstr\u00e4ger vorzunehmenden Ermessensentscheidung zu beachten sind. Je mehr f\u00fcr die Chance auf Sicherung des Wohnraums spricht, desto mehr spricht auch f\u00fcr die Bewilligung des Darlehens. Keines der sich aus der Formulierung \u201ewenn dies gerechtfertigt ist\u201c ergebenden Kriterien ist dabei allein ausschlaggebend. Das Ermessen ist vielmehr grunds\u00e4tzlich je mehr in Richtung einer Bewilligung verengt, je aussichtsreicher auf der anderen Seite die M\u00f6glichkeit der Wohnraumsicherung ist.<\/p>\n<p>Sofern im Rahmen der zu fordern Selbsthilfe Darlehen im privaten Bereich eingegangen werden, ist zu beachten, dass diesbez\u00fcglich keine Einkommensanrechnung erfolgen darf. (vgl. hierzu: Bundessozialgericht, Urteil vom 17.06.2010 , Az.:\u00a0B\u00a014 AS\u00a046\/09\u00a0R). Diesbez\u00fcglich sollte die R\u00fcckzahlungsverpflichtung entsprechend dokumentiert werden, damit der Leistungstr\u00e4ger im Falle von festzustellenden Zahlungseing\u00e4ngen nicht von nach \u00a7\u00a7\u00a011, 11\u00a0a, 11\u00a0b SGB\u00a0II anzurechnendem Einkommen ausgeht.<\/p>\n<p>Anders als die Vorschrift des \u00a7\u00a038 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 SGB\u00a0II es vorsieht, kann sich nicht nur der sogenannte \u201eKopf der Bedarfsgemeinschaft\u201c gegen\u00fcber dem Leistungstr\u00e4ger zur R\u00fcckzahlung verpflichten, sondern jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft.<\/p>\n<p>Hintergrund: Urteilsver\u00f6ffentlichung unter Sozialgerichtsbarkeit<\/p>\n<p>Knut Hanke, L\u00fcnen im Oktober 2013<br \/>\n<a title=\"Homepage\" href=\"http:\/\/www.anwaelte-luenen.de\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">anwaelte-luenen.de<\/a><\/p><\/blockquote>\n<h4>Mietschulden &#8211; Bei Problemen in Essen<\/h4>\n<p>Auch zu dem Thema Mietschulden bei SGB\u00a0II-Leistungsberechtigung k\u00f6nnen Betroffene gerne in unseren Rechtsberatungen nachfragen. Insbesondere, was die Anwendung dieses Urteils bei Mietschulden im Zusammenhang mit dem JobCenter Essen betrifft. Die mit uns kooperierenden Fachanw\u00e4lte f\u00fcr Sozialrecht werden gerne dazu Auskunft geben.<\/p>\n<p>Lassen Sie nicht zu viele Mietschulden auflaufen, bevor Sie reagieren!!<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00dcbernahme von Mietschulden durch das JobCenter Unter dem AZ\u00a0L\u00a019\u00a0AS\u00a01501\/13 B f\u00e4llte am 17.09.2013 das LSG NRW ein bedeutendes, rechtskr\u00e4ftiges Urteil zum Thema der \u00dcbernahme von Mietschulden durch ein JobCenter. Das LSG NRW entwickelte die bestehende Rechtsprechung zu diesem Themenkomplex weiter und legte grunds\u00e4tzliche Anspruchsvoraussetzungen fest, die zur Erlangung eines Darlehens&#8230; <a class=\"continue-reading-link\" href=\"http:\/\/www.bg45.de\/index.php\/7276\/mietschulden-darlehen-durch-jobcenter-moeglich\/\"> Weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr; <\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":5,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[182],"tags":[62,25,100,162,66,63,35,85,61],"class_list":["post-7276","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-beachtenswerte-gerichtsurteile","tag-bedarfsgemeinschaft","tag-jobcenter","tag-landessozialgericht","tag-miete","tag-nrw","tag-optionskommune","tag-rechtsberatung","tag-sgb-ii","tag-stadt-essen"],"_links":{"self":[{"href":"http:\/\/www.bg45.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/7276","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"http:\/\/www.bg45.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"http:\/\/www.bg45.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/www.bg45.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/users\/5"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/www.bg45.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=7276"}],"version-history":[{"count":20,"href":"http:\/\/www.bg45.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/7276\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":8565,"href":"http:\/\/www.bg45.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/7276\/revisions\/8565"}],"wp:attachment":[{"href":"http:\/\/www.bg45.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=7276"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"http:\/\/www.bg45.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=7276"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"http:\/\/www.bg45.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=7276"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}