{"id":6788,"date":"2013-10-30T12:18:37","date_gmt":"2013-10-30T11:18:37","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bg45.de\/?p=6788"},"modified":"2024-02-12T11:20:55","modified_gmt":"2024-02-12T10:20:55","slug":"nachhilfe-fuer-schueler-im-rahmen-but","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/www.bg45.de\/index.php\/6788\/nachhilfe-fuer-schueler-im-rahmen-but\/","title":{"rendered":"Nachhilfe f\u00fcr Sch\u00fcler im Rahmen des BuT"},"content":{"rendered":"<h3><a href=\"http:\/\/www.bg45.de\/wp-content\/uploads\/2013\/10\/Nachhilfe.png\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignleft size-full wp-image-6789\" src=\"http:\/\/www.bg45.de\/wp-content\/uploads\/2013\/10\/Nachhilfe.png\" alt=\"Nachhilfe\" width=\"150\" height=\"131\" \/><\/a>Nachhilfe f\u00fcr Sch\u00fcler &#8211; Wegweisendes Urteil<\/h3>\n<p>Zum ersten Male fand ein deutsches Sozialgericht ein deutliches Wort daf\u00fcr, dass Sch\u00fcler aus SGB\u00a0II-leistungsberechtigten Familien einen rechtssicheren Anspruch auf Nachhilfe haben.<\/p>\n<p>Von daher ist das Urteil des Sozialgerichtes Braunschweig AZ\u00a0S\u00a017\u00a0AS\u00a04125\/12 als wirklich weg- und richtungweisend anzusehen. Wir hoffen, dass sich diese Rechtsansicht auch bei anderen Sozialgerichten durchsetzt.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<h4>Nachhilfe kann auch zum menschenw\u00fcrdigen Existenzminimum geh\u00f6ren<\/h4>\n<p>Besonders begr\u00fc\u00dfenswert finden wir es, dass das SG Braunschweig selber dazu eine verst\u00e4ndliche und ausf\u00fchrliche Pressemitteilung ver\u00f6ffentlicht hat, die wir im Folgenden zitierten wollen, da sie alle Kernaussagen dieses Urteils enth\u00e4lt:<\/p>\n<blockquote>\n<h4>Der Anspruch auf ein menschenw\u00fcrdiges Existenzminimum kann auch die \u00dcbernahme eines dauerhaften Nachhilfeunterrichts umfassen<\/h4>\n<p>Sozialgericht BRAUNSCHWEIG (Urteil vom 8.\u00a0August 2013 &#8211; S\u00a017\u00a0AS\u00a04125\/12):<\/p>\n<p>Jobcenter muss Kosten auch f\u00fcr dauerhaften Nachhilfeunterricht \u00fcbernehmen. Der 1997 geborene Kl\u00e4ger leidet an einer Lese- und Rechtschreibschw\u00e4che (Legasthenie). Er besucht die zehnte Klasse einer Realschule, seit Mai 2011 nimmt er Nachhilfeunterricht im Fach Englisch. Der Kl\u00e4ger bezieht vom Jobcenter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB\u00a0II).<\/p>\n<p>Die Leistungen des Kl\u00e4gers sind insgesamt durchschnittlich. Das Jobcenter \u00fcbernahm zun\u00e4chst die Kosten f\u00fcr den Nachhilfeunterricht. Im September 2012 beantragte der Kl\u00e4ger beim Jobcenter die \u00dcbernahme der Kosten f\u00fcr den Nachhilfeunterricht f\u00fcr das darauf folgende Schuljahr. Das Jobcenter lehnte den Antrag mit der Begr\u00fcndung ab, das beim Kl\u00e4ger gegebene Lerndefizit sei nicht nur vor\u00fcbergehend. Einen Anspruch auf dauerhafte Unterst\u00fctzung durch Nachhilfeunterricht sehe das Gesetz nicht vor. Zudem sei die Versetzung des Kl\u00e4gers nicht gef\u00e4hrdet. Das dagegen durchgef\u00fchrte Widerspruchsverfahren blieb erfolglos, im Dezember 2012 erhob der Kl\u00e4ger beim Sozialgericht Braunschweig Klage gegen die ablehnende Entscheidung des Jobcenters.<\/p>\n<p>Die 17.\u00a0Kammer des Sozialgerichts Braunschweig hat dem Kl\u00e4ger Recht gegeben und das Jobcenter zur \u00dcbernahme der Kosten f\u00fcr den Nachhilfeunterricht verurteilt. Die Kammer sieht die Voraussetzungen f\u00fcr einen Anspruch auf Gew\u00e4hrung der begehrten Lernf\u00f6rderung als erf\u00fcllt an. Gesetzliche Grundlage f\u00fcr den Anspruch ist \u00a7\u00a028 Absatz\u00a05 SGB\u00a0II. Diese Vorschrift, so die Kammer in ihren Entscheidungsgr\u00fcnden, sei Ausfluss des Anspruchs auf Chancengleichheit. Die Kammer verweist dabei auf die grunds\u00e4tzliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9.\u00a0Februar 2010.<\/p>\n<p>Das Bundesverfassungsgericht hatte darin u. a. entschieden, dass der Bundesgesetzgeber, der mit dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ein Leistungssystem schaffen wollte, welches das Existenzminimum vollst\u00e4ndig gew\u00e4hrleistet, auch daf\u00fcr Sorge zu tragen hat, dass mit der Grundsicherung auch ein eventuell vorliegender zus\u00e4tzlicher Bedarf eines Schulkindes auf Lernf\u00f6rderungen hinreichend abgedeckt ist.<\/p>\n<p>Die Kammer gelangte zu der \u00dcberzeugung, dass beim Kl\u00e4ger ein erg\u00e4nzender Bedarf vorliegt. Beim Kl\u00e4ger liege eine geistige Teilleistungsst\u00f6rung vor, die es ihm erschwere, das Lernziel zu erreichen. Dabei sei wesentliches Lernziel nicht allein die Versetzung in die n\u00e4chsth\u00f6here Klassenstufe, sondern auch das Erreichen eines ausreichenden Leistungsniveaus. Durch den Nachhilfeunterricht werde das Angebot der Schule sinnvoll erg\u00e4nzt. Der zus\u00e4tzliche Unterricht diene dem Ziel, dass der Kl\u00e4ger die Bildung erlangt, die er f\u00fcr seinen k\u00fcnftigen Berufsweg ben\u00f6tigt.<\/p>\n<p><strong>Das Urteil ist nicht rechtskr\u00e4ftig.<\/strong> Der Wortlaut kann unter www.sozialgerichtsbarkeit.de abgerufen werden.<\/p>\n<p>Anmerkungen der Pressestelle:<\/p>\n<p>Das Bundesverfassungsgericht hatte am 9.\u00a0Februar 2010 entschieden, dass die Vorschriften des SGB\u00a0II, die die Regelleistung f\u00fcr Erwachsene und Kinder betreffen, nicht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gew\u00e4hrleistung eines menschenw\u00fcrdigen Existenzminimums aus Art.\u00a01 Abs.\u00a01 GG in Verbindung mit Art.\u00a020 Abs.\u00a01 GG erf\u00fcllen. Es gab dem Gesetzgeber auf, bis sp\u00e4testens zum 31.\u00a0Dezember 2011 eine Regelung zu schaffen, die sicherstellt, dass ein unabweisbarer, laufender Bedarf sichergestellt wird. Der Gesetzgeber ist diesem nachgekommen und hat mit den \u00a7\u00a7\u00a028, 29 SGB\u00a0II Vorschriften eingef\u00fcgt, die eine materielle Basis f\u00fcr die Chancengleichheit von Kindern und Jugendlichen im Grundsicherungssystem bereitstellen sollen (vgl. dazu www.bverfg.de).<\/p>\n<p>\u00a7\u00a028 Absatz\u00a05 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB\u00a0II): Bei Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fclern wird eine schulische Angebote erg\u00e4nzende angemessene Lernf\u00f6rderung ber\u00fccksichtigt, soweit diese geeignet und zus\u00e4tzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.<\/p><\/blockquote>\n<h4><em>Nachhilfe<\/em>-Urteil ist nicht rechtskr\u00e4ftig<\/h4>\n<p>Das Urteil nicht rechtskr\u00e4ftig ist, da hier seitens des JobCenters Berufung eingelegt wurde. Somit geht die Angelegenheit erst einmal zum Landessozialgericht. Vermutlich ist davon auszugehen, dass der Fall erst endg\u00fcltig vor dem Bundessozialgericht entschieden werden wird.<\/p>\n<p>Dennoch kann dieses Urteil von Betroffenen in anderen Sozialgerichtsgerichtverfahren als Argumentationshilfe genutzt werden. Denn es enth\u00e4lt erstmals eine konkrete Auslegung zur Bedeutung und Definition der Chancengleichheit unter Berufung auf das angef\u00fchrte Bundesverfassungsgerichtsurteil. Das k\u00f6nnte f\u00fcr Betroffene in anderen Verfahren eine nicht zu untersch\u00e4tzende Hilfe sein.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nachhilfe f\u00fcr Sch\u00fcler &#8211; Wegweisendes Urteil Zum ersten Male fand ein deutsches Sozialgericht ein deutliches Wort daf\u00fcr, dass Sch\u00fcler aus SGB\u00a0II-leistungsberechtigten Familien einen rechtssicheren Anspruch auf Nachhilfe haben. Von daher ist das Urteil des Sozialgerichtes Braunschweig AZ\u00a0S\u00a017\u00a0AS\u00a04125\/12 als wirklich weg- und richtungweisend anzusehen. 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