{"id":5049,"date":"2013-07-06T01:37:21","date_gmt":"2013-07-05T23:37:21","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bg45.de\/?p=5049"},"modified":"2014-05-28T16:48:26","modified_gmt":"2014-05-28T14:48:26","slug":"neues-zum-paket-bildung-und-teilhabe","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/www.bg45.de\/index.php\/5049\/neues-zum-paket-bildung-und-teilhabe\/","title":{"rendered":"Neues zum Paket Bildung und Teilhabe"},"content":{"rendered":"<h3 style=\"text-align: left;\">Ab August 2013 greift ein Gesetzentwurf, der Erleichterungen bei <em>Bildung und Teilhabe<\/em> verspricht<\/h3>\n<p style=\"text-align: left;\">Die immer noch geringe Inanspruchnahme sowie der in Teilen enorme Verwaltungsaufwand des Pakets Bildung und Teilhabe (BuT) f\u00fchrte zu dem nun vorliegenden <a title=\"Gesetz zur \u00c4nderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze\" href=\"http:\/\/www.bg45.de\/wp-content\/uploads\/2013\/07\/1712036.pdf\" target=\"_blank\">Gesetzentwurf<\/a>. Dieser wurde am 21. Februar im Bundestag verabschiedet und der Bundesrat stimmte dem Gesetz am 22. M\u00e4rz zu. Damit k\u00f6nnen die \u00c4nderungen wie geplant am 1. August 2013 in Kraft treten.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Folgende \u00c4nderungen sieht das <em>Gesetz zur \u00c4nderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze<\/em> vor:<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: left;\">Sch\u00fclerbef\u00f6rderung (\u00a7 28 Abs. 4 SGB II)<br \/>\nAls zumutbare Eigenleistung gilt in der Regel ein Betrag in H\u00f6he von 5 EUR monatlich.<\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"text-align: left;\">Im noch aktuellem Paket zu Bildung und Teilhabe ist es schwierig, den Eigenanteil an der Sch\u00fclerbef\u00f6rderung zu ermitteln. Dies soll mit dieser \u00c4nderung anders werden. Jedoch kann im Einzelfall, mit Hilfe der Formulierung <strong><em>in der Regel<\/em><\/strong>, eine andere Festsetzung des Eigenanteils erfolgen.<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: left;\">Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (\u00a7 28 Abs. 7 SGB II)<br \/>\nNeben der Ber\u00fccksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 k\u00f6nnen auch weitere tats\u00e4chliche Aufwendungen ber\u00fccksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivit\u00e4ten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im begr\u00fcndeten Ausnahmefall nicht zugemutet werden kann, diese aus dem Regelbedarf zu bestreiten.<\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"text-align: left;\">Neben Beitr\u00e4ge, Unterrichtsgeb\u00fchren oder Freizeiten werden nun auch erforderliche Ausr\u00fcstungsgegenst\u00e4nde (Musikinstrumente, Schutzkleidung f\u00fcr bestimmte Sportarten, etc.) gef\u00f6rdert. Allerdings ist dies keine zus\u00e4tzliche Finanzierung. Vielmehr darf nun der maximale Beitrag von 10,00 Euro pro Monat auch f\u00fcr einen zus\u00e4tzlichen Zweck verwendet werden. Da aber bestimmte Ausgaben, wie z.B. Fu\u00dfballschuhe, bereits anteilig im Regelbedarf enthalten sind, soll die Ber\u00fccksichtigung nur m\u00f6glich sein, wenn <strong><em>es den Leistungsberechtigten im begr\u00fcndeten Ausnahmefall nicht zugemutet werden kann, diese aus dem Regelbedarf zu bestreiten<\/em><\/strong>.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Die hier vollzogene \u00c4nderung des Gesetzes f\u00fcr Bildung und Teilhabe ist im Ansatz durchaus sinnvoll. Nur leider wird sie zu weiterem b\u00fcrokratischen Aufwand f\u00fchren, was nicht dem Sinn des Gesetzentwurf entspricht. Gut ist hingegen, das die Teilhabeleistung als\u00a0<em>Budget<\/em> gehandhabt und flexibel auch f\u00fcr gr\u00f6\u00dfere Betr\u00e4ge eingesetzt beziehungsweise <em>angespart<\/em> werden kann.<br \/>\nDie Leistung f\u00fcr einen gesamten Bewilligungszeitraums kann im Vorraus erbracht werden. Dies ist dann m\u00f6glich, wenn z.B. bereits mit Beginn des Bewilligungszeitraums feststeht, welches Angebot w\u00e4hrend dieses Zeitraums genutzt werden soll und wie hoch die Ausgaben sind. Innerhalb des Bewilligungszeitraums ist die Leistung nicht an einem festen Zeitpunkt gebunden. Somit k\u00f6nnen die f\u00fcr\u00a0den Bewilligungszeitraum vorgesehenen Leistungen in ihrer Gesamtheit eingesetzt werden. Und das unabh\u00e4ngig davon, zu welchem Zeitpunkt (w\u00e4hrend des Bewilligungszeitraums) sich die Leistungsberechtigten f\u00fcr die Teilnahme an einem Angebot von Bildung und Teilhabe entscheiden und einen Antrag stellen. Das wird dadurch erm\u00f6glicht, da der Antrag auf Leistungen gern. \u00a7 28 Abs. 7 SGB II\u00a0 auf den Beginn des Bewilligungszeitraums zur\u00fcckwirkt.<br \/>\nDie Leistungen von Bildung und Teilhabe als\u00a0Budget zu handhaben, wurde vielerorts bereits eingesetzt. Jedoch fehlte daf\u00fcr bisher die rechtlichen Grundlage, die nun gegeben ist. Eine Verschlechterung wird aber insoweit vorgenommen, da das Budget nur auf den Bewilligungsabschnitt bezogen wird, der in der Regel 6 Monate betr\u00e4gt. Weitergehender sind z.B. die aktuellen Arbeitshilfen des Arbeitsministeriums (MAIS) NRW (Stand: 01.09.2012). Die sehen u.a. vor, dass zu Beginn und im Rahmen eines Bewilligungsabschnitts ein Gesamtbetrag (z.B. Jahresbeitrag bei Vereinsmitgliedschaft) im Rahmen des Bedarfsdeckungsprinzips bewilligt werden kann. Zuz\u00fcglich k\u00f6nnen angesparte Betr\u00e4ge auch auf den folgenden Bewilligungsabschnitt \u00fcbertragen werden (max. 12 Monate = 120 EUR).<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: left;\">Schulausfl\u00fcge und mehrt\u00e4gige Klassenfahrten<br \/>\nIn \u00a7 29 Abs. 1 SGB II wird nach Satz 1 folgender Satz eingef\u00fcgt:<br \/>\n\u201eSie k\u00f6nnen auch bestimmen, dass die Leistungen nach \u00a7 28 Absatz 2 durch Geldleistungen gedeckt werden.\u201c<\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"text-align: left;\">Damit ist die Direktzahlung bzw. die Vergabe von Gutscheinen an den Anbietern pass\u00e9. Der kommunale Tr\u00e4ger hat nun die M\u00f6glichkeit, diese Bedarfe bei Bildung und Teilhabe durch Geldleistungen zu decken.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Ein neuer $ 30 SGB II <em>Berechtigte Selbsthilfe<\/em> erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen, auch nachtr\u00e4glich Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt f\u00fcr Aufwendungen, die get\u00e4tigt worden sind, um die Teilnahme an einer der in \u00a7 28 Abs. 2 und 5 bis 7 SGB II geregelten Veranstaltungen zu erm\u00f6glichen. Zu einem bezieht sich das auf F\u00e4lle, in denen der Anbieter auf Barzahlung durch den Kunden besteht. Zu anderem auch auf solche, in denen der kommunale Tr\u00e4ger die Sach- oder Dienstleistung nicht rechtzeitig veranlassen kann, ohne dass die leistungsberechtigte Person dies zu vertreten h\u00e4tte.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ab August 2013 greift ein Gesetzentwurf, der Erleichterungen bei Bildung und Teilhabe verspricht Die immer noch geringe Inanspruchnahme sowie der in Teilen enorme Verwaltungsaufwand des Pakets Bildung und Teilhabe (BuT) f\u00fchrte zu dem nun vorliegenden Gesetzentwurf. Dieser wurde am 21. 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