{"id":1728,"date":"2011-12-22T14:32:08","date_gmt":"2011-12-22T13:32:08","guid":{"rendered":"http:\/\/bg45.de\/?p=1728"},"modified":"2020-08-14T09:20:49","modified_gmt":"2020-08-14T07:20:49","slug":"bundessozialgericht-kippt-duisburger-mietobergrenze","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/www.bg45.de\/index.php\/1728\/bundessozialgericht-kippt-duisburger-mietobergrenze\/","title":{"rendered":"Bundessozialgericht kippt Duisburger Mietobergrenze"},"content":{"rendered":"<h3>Das Bundessozialgericht hat in der Verhandlung vom 20.12.11 eine interessante Entscheidung getroffen<\/h3>\n<p>Es ging hierbei um das &#8222;schl\u00fcssige Konzept&#8220; der Stadt Duisburg, welches von SG Duisburg und dem LSG f\u00fcr rechtens gehalten wurde. Diese Entscheidungen wurden nun aufgehoben.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Vorinstanzen hatten bestimmte Baualtersklassen aus dem Mietspiegel nicht einbezogen, obwohl nicht fest stand, dass aus diesen Altersklassen wenige Wohnungen zum unteren Marktsegment geh\u00f6ren. Andererseits hatten die Beh\u00f6rde und die Vorinstanzen mathematisch-statistische Grunds\u00e4tze verletzt, indem sie Tabellenfelder aus dem Mietspiegel mit berechnet hatten, bei denen unklar ist, wie hoch der Bestand in diesem Feld ist, ob solche Wohnungen wirklich f\u00fcr die Leistungsberechtigten zur Anmietung zur Verf\u00fcgung standen. Dar\u00fcber hinaus kritisiert das BSG, dass nicht sichergestellt sei, dass die &#8222;angemessenen&#8220; Wohnungen sich nur auf bestimmte Stadtteile beschr\u00e4nken. Dieses w\u00e4re ein Versto\u00df gegen die BSG-Rechtsprechung, die stets eine Segregation verhindern will.<\/p>\n<p>Unterstrichen wird mit der Entscheidung nochmals, dass der Grundsicherungstr\u00e4ger, also die Beh\u00f6rde zun\u00e4chst verpflichtet ist, ein schl\u00fcssiges Konzept aufzustellen, das die o.g. Kriterien erf\u00fcllt. Liegt ein solches Konzept nicht vor, kann das Gericht von Amts wegen Ermittlungen anstellen, die auch den o.g. Anforderungen gen\u00fcgen m\u00fcssen. Wenn das Gericht dieses nicht kann, weil die erforderlichen Ermittlungen zu umfangreich sind, ist \u00a7 12 WoGG anzuwenden, der in der Regel f\u00fcr die Betroffenen g\u00fcnstig ist.<\/p>\n<p>Eindeutig verh\u00e4lt sich das neue Urteil zur Notwendigkeit der Einbeziehung kalter Nebenkosten bei der Angemessenheit: \u00bbZur Ermittlung der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten sind neben der Nettokaltmiete die &#8222;kalten Betriebskosten&#8220;, allerdings unter R\u00fcckgriff auf lokale \u00dcbersichten, einzubeziehen.\u00ab<\/p>\n<p>Hintergrund des Urteils ist, dass die Mietspiegel, die existieren, einen anderen Zweck haben, als Ermittlung angemessener Mieten. Sie haben n\u00e4mlich eine Befriedungsfunktion im Verh\u00e4ltnis Mieter-Vermieter und beschr\u00e4nken die M\u00f6glichkeit zu Mieterh\u00f6hungen (vgl. Gautzsch in WuM 2001, S 603 ff.). Das BSG erteilt damit denjenigen einen R\u00fcffel, die unkritisch zu den Mietspiegeln gegriffen haben und ohne weiteres nur daraus einen angemessenen Mietwert berechnen wollten.<\/p>\n<p>Konsequenz: Die Gerichte werden zuk\u00fcnftig verst\u00e4rkt auf \u00a7 12 WoGG zur\u00fcckgreifen, wenn die Jobcenter keine eigenen Ermittlungen angestellt haben und diese schl\u00fcssig vorlegen k\u00f6nnen. Dieses w\u00fcrde f\u00fcr Essen bei 10% Sicherheitsaufschlag 393,80 Euro angemessene Brutto-Kaltmiete f\u00fcr einen Ein-Personen-Haushalt bedeuten. Denn die oben aufgestellten Kriterien f\u00fcr ein schl\u00fcssiges Konzept liegen in Essen nicht im Ansatz vor.<\/p>\n<p>Aktenzeichen: B 4 AS 19\/11 R<\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/www.jan-haeussler.de\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Rechtsanwalt Jan H\u00e4u\u00dfler<\/a><br \/>\nFachanwalt f\u00fcr Sozialrecht<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundessozialgericht hat in der Verhandlung vom 20.12.11 eine interessante Entscheidung getroffen Es ging hierbei um das &#8222;schl\u00fcssige Konzept&#8220; der Stadt Duisburg, welches von SG Duisburg und dem LSG f\u00fcr rechtens gehalten wurde. 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