{"id":1723,"date":"2011-12-04T08:26:08","date_gmt":"2011-12-04T07:26:08","guid":{"rendered":"http:\/\/bg45.de\/?p=1723"},"modified":"2013-06-02T13:56:49","modified_gmt":"2013-06-02T11:56:49","slug":"ubernahme-von-umzugskosten-nach-raumungsklage","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/www.bg45.de\/index.php\/1723\/ubernahme-von-umzugskosten-nach-raumungsklage\/","title":{"rendered":"\u00dcbernahme von Umzugskosten nach R\u00e4umungsklage"},"content":{"rendered":"<h3>Die Frage, ob das JobCenter die Umzugskosten als Bedarf anzuerkennen hat, kann in unterschiedlichen Varianten auftreten<\/h3>\n<p>Eine Variante ist die der K\u00fcndigung durch den Vermieter wegen Eigenbedarf. Nach \u00a7\u00a0573 Absatz 2 Nr. 2 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches darf der Vermieter die Wohnung ordentlich k\u00fcndigen, wenn er die R\u00e4ume f\u00fcr sich, seine Familienangeh\u00f6rigen oder Angeh\u00f6rige des Haushaltes ben\u00f6tigt; r\u00e4umen Sie die Wohnung nicht, kommt es zu einem Gerichtsverfahren und das Gericht verpflichtet Sie dann, wenn es die Voraussetzungen f\u00fcr erf\u00fcllt h\u00e4lt, die Wohnung zu r\u00e4umen. So weit, so gut; oder so schlecht. Gestritten wird jetzt in der Regel mit dem JobCenter, ob und wenn ja, in welcher H\u00f6he die Kosten des Umzuges und der Wohnungsbeschaffung als Bedarf anerkannt werden.<!--more--><\/p>\n<p>Ob Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten der neuen Wohnung vom \u00f6rtlich zust\u00e4ndigen JobCenter als Bedarf anerkannt werden richtet sich nach \u00a7 22 Absatz 6 Satz 1 des SGB II, wonach das JobCenter diese Kosten als Bedarf anerkennen kann. Das h\u00f6rt sich zun\u00e4chst einmal so an, als stehe das im Belieben des JobCenters. Satz 2 bestimmt dann allerdings, dass die Zusicherung erteilt werden soll.<\/p>\n<p>Kann, soll \u2013 warum steht denn da nicht \u201emuss\u201c? Der Gesetzgeber wollte, dass bei der Entscheidung das Ermessen (kann und soll) der Beh\u00f6rde eine Rolle spielt und diese nicht um jeden Preis an die Rechtsfolge der Kosten\u00fcbernahme gebunden ist (muss). Hei\u00dft es in einer gesetzlichen Norm \u201ekann\u201c, dann hat die Beh\u00f6rde ein Ermessen, welches sie \u201epflichtgem\u00e4\u00df\u201c auszu\u00fcben hat. Bei den \u201eSoll\u201c-Vorschriften handelt es sich zwar auch um eine Ermessensentscheidung, allerdings soll die Beh\u00f6rde nur ausnahmsweise anders entscheiden. Die Beh\u00f6rde darf nur dann von der im Gesetz stehenden Rechtsfolge abweichen, wenn ein atypischer Fall vorliegt, der von der Beh\u00f6rde entsprechend begr\u00fcndet werden m\u00fcsste. Liegt sogar ein R\u00e4umungstitel vor, hat die Beh\u00f6rde gar kein Ermessen mehr; ihr Ermessen reduziert sich auf Null. Soviel zur Theorie.<\/p>\n<p>Grundvoraussetzung ist, dass zun\u00e4chst einmal ein Antrag gestellt wird; und zwar bevor Sie den Lastwagen bestellt haben und umziehen. Also, so fr\u00fch wie m\u00f6glich die \u00dcbernahme der Umzugskosten, Wohnbeschaffungskosten und Mietkaution (die \u00fcbrigens nur als Darlehen zu gew\u00e4hren und beim neuen Jobcenter zu beantragen ist) beim JobCenter des bisherigen Wohnortes beantragen.<\/p>\n<p>Dieser Antrag ist in jedem Fall von der Beh\u00f6rde f\u00f6rmlich zu bescheiden. Bitte immer daran denken, dass Sie den Zugang des Antrages beweisen k\u00f6nnen. Am besten in Kopie zum Sachbearbeiter mitnehmen und sich darauf best\u00e4tigen lassen. Oft stellen sich schon die ersten Probleme ein, wenn dieser Antrag nicht in angemessener Zeit beschieden wird. Das Hinausz\u00f6gern einer Umzugszusicherung mit dem Argument, die Wohnungslosigkeit drohe ja erst bei einer R\u00e4umung, ist immer rechtswidrig und muss nicht hingenommen werden.<\/p>\n<p>Die Beh\u00f6rde muss die Umzugskosten \u00fcbernehmen, wenn<\/p>\n<ul>\n<li>der Umzug notwendig ist,<\/li>\n<li>die Miete der neuen Wohnung angemessen ist und<\/li>\n<li>die Beh\u00f6rde der Anmietung der neuen Wohnung zugestimmt hat (Alg 2) oder im Falles Bezuges von Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter (Sozialhilfe) die Beh\u00f6rde in Kenntnis gesetzt hat.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Wann ein Umzug notwendig, also erforderlich ist, kann sich ein normal denkender Mensch an einer Hand abz\u00e4hlen; Beh\u00f6rden problematisieren das allerdings oft: Liegt ein R\u00e4umungstitel vor, dann sind die daraus resultierenden Umzugskosten selbstverst\u00e4ndlich immer erforderliche Kosten (Lehr- und Praxiskommentar SGB II \u00a7 22 Rz 76; LSG Berlin-Brandenburg v. 18.12.2008 \u2013 L 25 B 2222\/08 AS ER; LSG NRW, Beschluss v. 3.9.2010 \u2013 1085\/10 B ER), denn die Ursache f\u00fcr den aufgrund des Urteils erforderlichen Auszug und den damit immer verbundenen Umzug kann nur durch den Umzug selbst behoben werden. Anders geht es eben nicht. Schwieriger kann es durchaus sein, wenn nur eine Eigenbedarfsk\u00fcndigung, aber noch kein R\u00e4umungstitel vorliegt. Sofern keine ernsthaften Zweifel an den Voraussetzungen einer zul\u00e4ssigen Eigenbedarfsk\u00fcndigung bestehen, darf das JobCenter den Leistungsberechtigten nicht in eine Vertragsverletzung mit entsprechendem Kostenrisiko durch Klage treiben.<\/p>\n<p>Liegt letztlich eine Entscheidung vor, ob die Umzugskosten gew\u00e4hrt werden, erwartet den Antragsteller oft Streit, in welcher H\u00f6he die Umzugskosten zu gew\u00e4hren sind, wobei der Umzug grunds\u00e4tzlich in Selbsthilfe durchgef\u00fchrt werden soll.<\/p>\n<p>Zu den notwendigen Kosten eines Umzuges geh\u00f6ren alle Kosten, die wegen des Umzuges anfallen (Eicher\/Spellbrink SGB II, \u00a7 22 Rz. 84) und die ohne diesen nicht angefallen w\u00e4ren, wie beispielsweise Sperrm\u00fcllgeb\u00fchren, Wiederbeschaffungskosten von Hausrat und M\u00f6beln, die durch den Umzug funktionsunt\u00fcchtig geworden sind, Verpackungskosten, Transportkosten, Haftpflichtversicherung von privaten Umzugshelfern. Die Zahlung von Umzugspauschalen wird oft als zul\u00e4ssig angesehen (200 \u20ac f\u00fcr Zweipersonenhaushalt, 381 \u20ac f\u00fcr Dreipersonenhaushalt). Ich halte diese f\u00fcr unzul\u00e4ssig. Nat\u00fcrlich m\u00fcssen entsprechende Kostenvoranschl\u00e4ge eingeholt werden, um die Kosten niedrig zu halten. Liegen besondere Voraussetzungen vor, sind durchaus auch die Kosten f\u00fcr ein gewerbliches Umzugsunternehmen zu \u00fcbernehmen. Voraussetzung daf\u00fcr ist, dass der Leistungsberechtigte den Umzug beispielsweise wegen Alters, Behinderung, k\u00f6rperlicher Konstitution oder wegen der Betreuung von Kleinstkindern nicht selbst vornehmen oder durchf\u00fchren kann. Dies hat das JobCenter gegebenenfalls zu ermitteln, BSG, Urteil v. 6.5.2010 \u2013 B 14 AS 7\/09 R. Beruft sich der Leistungsbezieher auf seine fehlende k\u00f6rperliche Leistungsf\u00e4higkeit, hat er dies durch ein privat\u00e4rztliches Attest glaubhaft zu machen. Nicht ausreichend sein d\u00fcrften leichtere Einschr\u00e4nkungen durch Beschwerden am Bewegungsapparat oder leichte Erkrankung innerer Organe, die sich nur geringf\u00fcgig auf die k\u00f6rperliche Leistungsf\u00e4higkeit auswirken. Ein in der Bedarfsgemeinschaft lebendes zweij\u00e4hriges Kind ist als \u201eKleinstkind\u201c im Sinne des Bundessozialgerichts aufzufassen. Ein selbst organisierter Umzug einer allein erziehenden Person d\u00fcrfte in diesem Fall nicht mehr m\u00f6glich sein.<\/p>\n<p>Rechtsanwalt Dr. med. Herbert Karpienski<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Frage, ob das JobCenter die Umzugskosten als Bedarf anzuerkennen hat, kann in unterschiedlichen Varianten auftreten Eine Variante ist die der K\u00fcndigung durch den Vermieter wegen Eigenbedarf. 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