{"id":1187,"date":"2010-07-06T13:54:03","date_gmt":"2010-07-06T11:54:03","guid":{"rendered":"http:\/\/bg45.de\/?p=1187"},"modified":"2013-06-03T16:43:28","modified_gmt":"2013-06-03T14:43:28","slug":"einfache-und-zweckmaessige-durchfuehrung","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/www.bg45.de\/index.php\/1187\/einfache-und-zweckmaessige-durchfuehrung\/","title":{"rendered":"Einfache und zweckm\u00e4\u00dfige Durchf\u00fchrung?"},"content":{"rendered":"<h3>\u00a7 9 SGB X: Das Verwaltungsverfahren ist einfach, zweckm\u00e4\u00dfig und z\u00fcgig durchzuf\u00fchren<\/h3>\n<p>Hinsichtlich der Forderung &#8222;Einfache und zweckm\u00e4\u00dfige Durchf\u00fchrung&#8220; sieht die Realit\u00e4t oft anders aus. Ein besonders anschauliches Beispiel, wie dieser Grundsatz der Beschleunigung durch das Essener JobCenter missachtet wird, bietet der folgende Fall:<\/p>\n<p>Anfang M\u00e4rz 2009 beantragt die Alleinerziehende Mutter die \u00dcbernahme von Heizkostennachzahlungen bei dem JobCenter in H\u00f6he von 113 Euro. Diese wird Ende M\u00e4rz zum Teil \u00fcbernommen, der Gro\u00dfteil wird abgelehnt. Gegen diese Entscheidung reicht Sie durch ihren Anwalt Widerspruch ein. Es ist der 07. April 2009. Wie lange w\u00fcrde nun eine Verwaltung brauchen, diesen Widerspruch mit einem \u00fcberschaubaren Sachverhalt z\u00fcgig und zweckm\u00e4\u00dfig zu bearbeiten? Zwei Tage, zwei Wochen?<!--more--><br \/>\nIn der Tat ist bis zum heutigen 29.06.2010 also \u00fcber ein Jahr keine Entscheidung getroffen worden. Und an dem n\u00f6tigen Nachdruck durch die Mutter und auch des Sozialgerichts fehlte es nicht: Zun\u00e4chst erinnerte die Mutter das JobCenter nach zwei Monaten an ihren Widerspruch und wies darauf hin, dass es eine Frist von drei Monaten f\u00fcr die sogenannte Unt\u00e4tigkeitsklage gibt, wenn bis dahin nicht entschieden sei (\u00a7 88 Abs. 2 SGG). Keine Reaktion. Dann wurde im Juli 2009 besagte Klage bei dem Sozialgericht eingereicht und auch am 17.07.09 dem JobCenter zugestellt. Sp\u00e4testens hier h\u00e4tte bei der Beh\u00f6rde eine Warnlampe angehen m\u00fcssen, denn die Unt\u00e4tigkeit war nun bereits Gegenstand eines Gerichtsverfahrens. Auf die Klage reagierte aber niemand aus der Rechtsstelle, sodass der Richter am 27.08.09, 30.09.09, 26.10.09, 04.12.09 und letztmalig 07.01.10 nochmals daran erinnerte, dass wenigstens die Verwaltungsakte an das Gericht zu \u00fcbersenden sei. Nach der Klagezustellung also f\u00fcnf weitere Erinnerungen des Gerichts, ohne dass eine Reaktion des JobCenters erfolgt w\u00e4re. Das Gericht entschied dann per Gerichtsbescheid am 25.05.10 \u00fcber die Klage. Aber auch dieses \u201eUrteil\u201c blieb bislang ohne Beachtung, sodass nun ein Zwangsgeld gegen das JobCenter beantragt werden musste.<\/p>\n<p>Auf der anderen Seite ist die \u00f6ffentliche Hand stets bem\u00fcht, die Kosten in den Griff zu bekommen, welche durch diese unn\u00f6tigen Verfahren entstehen. Denn in dem obigen Fall hat das JobCenter durch seine Unt\u00e4tigkeit Kosten in dem Gerichtsbetrieb verursacht, welche nicht unerheblich sein d\u00fcrften. Denn dort waren und sind Richter und weitere Justizangeh\u00f6rige damit besch\u00e4ftigt, Schreiben zu fertigen, Fristen zu notieren, Akten zu verwalten. Die Arge ist jedoch von einer Beteiligung an den Gerichtsgeb\u00fchren v\u00f6llig freigestellt (\u00a7 64 Abs. 3 S. 2 SGB X). Einzig die Kosten des Rechtsanwalts sind in solchen Verfahren eine Belastung f\u00fcr die Beh\u00f6rde.<\/p>\n<p>Nun gibt es eine Tendenz der Sozialgerichte an eben diesem Punkt Einschr\u00e4nkungen vorzunehmen, um die JobCenter noch weiter von den Folgen ihres Handelns zu entlasten. Die Gerichte erkennen in Eilverfahren seit kurzem keine Verfahrensgeb\u00fchr mehr an, da keine m\u00fcndliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Der Wortlaut des Gesetztes sagt eigentlich eindeutig, dass bei Anerkenntnissen diese Geb\u00fchr zus\u00e4tzlich anf\u00e4llt. Jetzt soll diese Vorschrift \u201eteleologisch reduziert\u201c ausgelegt werden. Im Ergebnis wird es f\u00fcr Anw\u00e4lte nun noch schwieriger, kostendeckend Eilverfahren im Sozialbereich zu \u00fcbernehmen. Die Betroffenen werden Verfahrensweisen wie der oben geschilderten noch h\u00e4ufiger schutzlos und ohne Unterst\u00fctzung ausgesetzt sein. Das JobCenter wird noch weniger als bislang an den Folgen seiner Fehler finanziell beteiligt. Die Bindung der Verwaltung an die Rechtsprechung, wie sie in Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes niedergelegt ist, ger\u00e4t in diesem Bereich zunehmend in Gefahr, wenn den Betroffenen keine professionelle juristische Hilfe als Gegengewicht zu der Verwaltungspraxis gegen\u00fcber steht. Die Beschneidung der Rechtsanw\u00e4lte, die als unabh\u00e4ngiges Organ der Rechtspflege mitwirken, solchen Missst\u00e4nden entgegenzuwirken, bedeutet letztlich auch f\u00fcr die Gerichte ein Verlust von Qualit\u00e4t.<\/p>\n<p>(Das Urteil ist hier nachzulesen: <a href=\"http:\/\/www.jan-haeussler.de\/Downloads\/SG_DUI_10_05_25.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">SG_DUI_10_05_25<\/a>)<\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/www.jan-haeussler.de\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Rechtsanwalt Jan H\u00e4u\u00dfler, Essen<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00a7 9 SGB X: Das Verwaltungsverfahren ist einfach, zweckm\u00e4\u00dfig und z\u00fcgig durchzuf\u00fchren Hinsichtlich der Forderung &#8222;Einfache und zweckm\u00e4\u00dfige Durchf\u00fchrung&#8220; sieht die Realit\u00e4t oft anders aus. 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