{"id":10719,"date":"2015-06-06T07:37:31","date_gmt":"2015-06-06T05:37:31","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bg45.de\/?p=10719"},"modified":"2015-06-06T07:37:31","modified_gmt":"2015-06-06T05:37:31","slug":"beratungshilfe-verfassungsbeschwerde-erfolgreich","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/www.bg45.de\/index.php\/10719\/beratungshilfe-verfassungsbeschwerde-erfolgreich\/","title":{"rendered":"Beratungshilfe &#8211; Verfassungsbeschwerde erfolgreich"},"content":{"rendered":"<h3><a href=\"http:\/\/www.bg45.de\/wp-content\/uploads\/2015\/06\/Beratungshilfe.png\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignright size-medium wp-image-10723\" src=\"http:\/\/www.bg45.de\/wp-content\/uploads\/2015\/06\/Beratungshilfe-300x300.png\" alt=\"Beratungshilfe\" width=\"300\" height=\"300\" srcset=\"http:\/\/www.bg45.de\/wp-content\/uploads\/2015\/06\/Beratungshilfe-300x300.png 300w, http:\/\/www.bg45.de\/wp-content\/uploads\/2015\/06\/Beratungshilfe-150x150.png 150w, http:\/\/www.bg45.de\/wp-content\/uploads\/2015\/06\/Beratungshilfe-1024x1024.png 1024w, http:\/\/www.bg45.de\/wp-content\/uploads\/2015\/06\/Beratungshilfe.png 1280w\" sizes=\"auto, (max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/><\/a>Beratungshilfe &#8211; Verfassungsbeschwerde erfolgreich<\/h3>\n<p>Das BVerfG hat einer Verfassungsbeschwerde zum Thema Beratungshilfe stattgegeben, die durchaus auch Signalwirkung f\u00fcr SGB&nbsp;II-Leistungsberechtigte hier in Essen hat. Wie manche unserer Leser sich vielleicht entsinnen k\u00f6nnen, hatten wir \u00fcber dieses leidige Thema bereits <a href=\"http:\/\/www.bg45.de\/index.php\/9758\/rechtspflegerinnen-kritik-an-ihnen-durch-offenen-brief\/\" target=\"_blank\">berichtet<\/a>.<\/p>\n<p>Aus der Entscheidung des BVerfG ergibt sich, dass Rechtspfleger in den Amtsgerichten nicht mehr einfach so Hilfesuchende unter Verweis auf andere Beratungshilfeangebote &#8222;wegschicken&#8220; k\u00f6nnen. Vielmehr muss der\/die RechtspflegerIn formal und schriftlich \u00fcber jeden Antrag entscheiden.<\/p>\n<p>Da vorallendingen sich bisher das Amtsgericht Essen-Steele mit der Verfahrensweise des &#8222;Wegschickens&#8220; hervorgetan hat, d\u00fcrfte dem nun ein Ende gesetzt sein.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<h4>Beratungshilfe &#8211; Die Entscheidung<\/h4>\n<p>Hier nun die <a href=\"http:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/2015\/04\/rk20150429_1bvr184911.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Entscheidung<\/a> des BVerfG in Vollversion:<\/p>\n<blockquote><p>BUNDESVERFASSUNGSGERICHT<br \/>\n&#8211; 1 BvR 1849\/11 &#8211;<\/p>\n<p>IM NAMEN DES VOLKES<\/p>\n<p>In dem Verfahren \u00fcber die Verfassungsbeschwerde der Frau K\u2026<\/p>\n<p>&#8211; Bevollm\u00e4chtigte:<br \/>\nRechtsanw\u00e4lte Klespe &amp; Kresing,<br \/>\nJakobistra\u00dfe 11, 59494 Soest &#8211;<\/p>\n<p>gegen den Beschluss des Amtsgerichts Soest vom 10. Juni 2011, &#8211; 8 II Bh 292\/11 -, die Verweigerung einer f\u00f6rmlichen Entscheidung des Beratungshilfeantrags vom 17. Mai 2011 durch den Rechtspfleger beim Amtsgericht Soest hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepr\u00e4sidenten Kirchhof, den Richter Eichberger und die Richterin Britz am 29. April 2015 einstimmig beschlossen:<\/p>\n<p>1.) Der Beschluss des Amtsgerichts Soest vom 10. Juni 2011 &#8211;\u00a08 II Bh 292\/11\u00a0&#8211; und die Nichtbescheidung des Beratungshilfeantrags vom 17. Mai 2011 verletzen die Beschwerdef\u00fchrerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.<\/p>\n<p>2.) Der Beschluss des Amtsgerichts Soest wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Soest zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n<p>3.) Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdef\u00fchrerin die notwendigen Auslagen f\u00fcr das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Gew\u00e4hrung von Beratungshilfe f\u00fcr ein sozialrechtliches Widerspruchsverfahren.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Einlegung eines Widerspruchs gegen die Ablehnung ihres Antrags auf eine Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beantragte die Beschwerdef\u00fchrerin beim Amtsgericht einen Berechtigungsschein f\u00fcr eine anwaltliche Beratung nach dem Gesetz \u00fcber Rechtsberatung und Vertretung f\u00fcr B\u00fcrger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz, im Folgenden BerHG). Der Rechtspfleger beim Amtsgericht wies die Beschwerdef\u00fchrerin m\u00fcndlich darauf hin, dass sie schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch bei der Rentenversicherung einlegen oder sich an die im Bescheid genannte Auskunfts- und Beratungsstelle der Rentenversicherung wenden k\u00f6nne. Er stellte weder einen Berechtigungsschein aus noch beschied er den Antrag f\u00f6rmlich.<\/p>\n<p>Noch am selben Tag legte die Beschwerdef\u00fchrerin \u201eErinnerung, hilfsweise Beschwerde\u201c beim Amtsgericht ein, mit der sie konkret darlegte, aus welchen Gr\u00fcnden sie Widerspruch erheben wolle und aufgrund welcher Erkrankungen sie nicht in der Lage sei, das Widerspruchsverfahren ohne anwaltlichen Beistand zu betreiben. Die Richterin beim Amtsgericht wies die Erinnerung mit Beschluss vom 10. Juni 2011 zur\u00fcck. Beratungshilfe sei nicht abgelehnt, sondern durch die Hinweise des Rechtspflegers gew\u00e4hrt worden. Die Sache sei damit gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Abs.\u00a02 BerHG erledigt. Eine Bescheidung einer Ablehnung komme daher nicht in Betracht.<\/p>\n<p>Die Beschwerdef\u00fchrerin richtete daraufhin einen als \u201eBeschwerde\u201c \u00fcberschriebenen Schriftsatz an das Amtsgericht, in dem sie ausdr\u00fccklich eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r durch die Verweigerung von Beratungshilfe r\u00fcgte. Das Amtsgericht half dem Rechtsbehelf nicht ab, weil es ihn f\u00fcr unzul\u00e4ssig hielt und legte ihn dem Landgericht vor, das im Hinblick auf die laufende Verfassungsbeschwerde bis heute nicht entschieden hat.<\/p>\n<p>Mit ihrer Verfassungsbeschwerde vom 19. Juli 2011 gegen den Beschluss vom 10. Juni 2011 r\u00fcgt die Beschwerdef\u00fchrerin eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 103 Abs. 1 GG und aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und\u00a03 GG sowie einen Versto\u00df gegen die Rechtsweggarantie. Im \u00dcbrigen erschwere die Praxis des Amtsgerichts, die Beratungshilfe m\u00fcndlich zu verweigern statt eine schriftliche Ablehnung zu erlassen, die weitere Rechtsverfolgung und versto\u00dfe deswegen gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes. Diese Vorgehensweise sei willk\u00fcrlich und verletze Art. 103 Abs. 1 GG.<\/p>\n<p>Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat zum Verfahren Stellung genommen.<\/p>\n<p>Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdef\u00fchrerin aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt ist (\u00a7 93a Abs.\u00a02 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des \u00a7 93c Abs.\u00a01 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Die f\u00fcr die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde ma\u00dfgebliche verfassungsrechtliche Frage, welche Anforderungen das Gebot der Rechtsschutzgleichheit an die Gew\u00e4hrung von Beratungshilfe f\u00fcr den au\u00dfergerichtlichen Rechtsschutz stellt, ist durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 122, 39 &lt;48 ff.&gt;).<\/p>\n<p>Die Verfassungsbeschwerde ist danach offensichtlich begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Der Beschluss vom 10. Juni 2011 verst\u00f6\u00dft gegen das Gebot der Rechtsschutzgleichheit.<\/p>\n<p>a) Die Auslegung und Anwendung des Beratungshilfegesetzes obliegt in erster Linie den zust\u00e4ndigen Fachgerichten. Das Bundesverfassungsgericht kann hier nur dann eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere wenn die angegriffenen Entscheidungen Fehler erkennen lassen, die auf einer grunds\u00e4tzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verb\u00fcrgten Rechtswahrnehmungsgleichheit, die auch im au\u00dfergerichtlichen Bereich Geltung beansprucht (vgl. BVerfGE 122, 39 &lt;50&gt;; BVerfGK 15, 585 &lt;586&gt;; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12.\u00a0Juni 2007 &#8211;\u00a01 BvR 1014\/07\u00a0-, NJW-RR 2007, S. 1369), beruhen. Die Fachgerichte \u00fcberschreiten den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung der Bestimmungen des Beratungshilfegesetzes zukommt, jenseits der Willk\u00fcrgrenze erst dann, wenn sie einen Auslegungsma\u00dfstab verwenden, durch den einer unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig erschwert wird (vgl. BVerfGE 81, 347 &lt;358&gt;).<\/p>\n<p>b) Das Grundgesetz verb\u00fcrgt in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs.\u00a01 und 3 GG &#8211;\u00a0f\u00fcr den Rechtsschutz gegen Akte der \u00f6ffentlichen Gewalt mit Art.\u00a019 Abs. 4 GG\u00a0&#8211; den Anspruch auf grunds\u00e4tzlich gleiche Chancen von Bemittelten und Unbemittelten bei der Durchsetzung ihrer Rechte auch im au\u00dfergerichtlichen Bereich, somit auch im Hinblick auf die Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (vgl. BVerfGE 122, 39 &lt;48 ff.&gt;). Dabei m\u00fcssen Unbemittelte nur solchen Bemittelten gleichgestellt werden, die bei ihrer Entscheidung f\u00fcr die Inanspruchnahme von Rechtsrat auch die hierdurch entstehenden Kosten ber\u00fccksichtigen und vern\u00fcnftig abw\u00e4gen (vgl. BVerfGE 81, 347 &lt;357&gt;; 122, 39 &lt;51&gt;) und insbesondere pr\u00fcfen, inwieweit sie fremde Hilfe zur effektiven Aus\u00fcbung ihrer Verfahrensrechte brauchen oder diese selbst geltend machen k\u00f6nnen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2014 &#8211;\u00a01 BvR 256\/14, 1\u00a0BvR 260\/14, 1 BvR 269\/14, 1 BvR 301\/14, 1 BvR 348\/14, 1 BvR 349\/14, 1\u00a0BvR\u00a0350\/14, 1 BvR 458\/14, 1 BvR 700\/14, 1 BvR 805\/14, 1 BvR 848\/14 -, juris, Rn. 6).<\/p>\n<p>Es verst\u00f6\u00dft nicht gegen das Gebot der Rechtswahrnehmungsgleichheit, wenn keine Beratungshilfe zugesprochen wird, weil ausreichende Selbsthilfem\u00f6glichkeiten bestehen, aufgrund derer auch Bemittelte die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe vern\u00fcnftigerweise nicht in Betracht ziehen w\u00fcrden (vgl. BVerfGK 15, 438 &lt;444&gt;). Ob Rechtsuchende zumutbar auf M\u00f6glichkeiten der Selbsthilfe verwiesen werden k\u00f6nnen, haben die Fachgerichte unter Ber\u00fccksichtigung der konkreten Umst\u00e4nde des Einzelfalls zu entscheiden. Insbesondere kommt es darauf an, ob der dem Beratungsanliegen zugrunde liegende Sachverhalt schwierige Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwirft, ob Rechtsuchende selbst \u00fcber ausreichende Rechtskenntnisse verf\u00fcgen (vgl. BVerfGK 15, 438 &lt;444&gt;; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. September 2010 &#8211;\u00a01 BvR 623\/10\u00a0-, juris, Rn. 13) oder ob Beratung durch Dritte f\u00fcr sie tats\u00e4chlich erreichbar ist. Keine zumutbare Selbsthilfem\u00f6glichkeit ist jedoch die pauschale Verweisung auf die Beratungspflicht der den Bescheid erlassenden Beh\u00f6rde (vgl. BVerfGK 15, 438 &lt;444&gt;; 15, 585 &lt;586&gt;; 18, 10 &lt;13&gt;).<\/p>\n<p>c) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Entscheidung \u00fcber die Gew\u00e4hrung von Beratungshilfe gen\u00fcgt der angegriffene Beschluss des Amtsgerichts nicht. Das Amtsgericht h\u00e4tte der von der Beschwerdef\u00fchrerin eingelegten Erinnerung abhelfen und den beantragten Berechtigungsschein f\u00fcr Beratungshilfe erteilen m\u00fcssen.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000;\"><strong>Das Amtsgericht durfte nicht davon ausgehen, dass sich das Beratungshilfebegehren der Beschwerdef\u00fchrerin nach \u00a7 3 Abs. 2 BerHG erledigt hat, weil die Beratungshilfe durch die Hinweise des Rechtspflegers auf Selbsthilfe oder auf die Inanspruchnahme der Beratungsstelle des Rentenversicherungstr\u00e4gers durch das Amtsgericht selbst gew\u00e4hrt worden sei. Dass sich das Beratungshilfebegehren durch diese Hinweise nicht erledigt hat, ergibt sich bereits daraus, dass die Beschwerdef\u00fchrerin ausdr\u00fccklich einen Beratungshilfeschein f\u00fcr die Konsultation eines Rechtsanwalts beantragt hatte.<\/strong><\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000;\"><strong>Zudem wird der Verweis auf Selbsthilfe dem Anspruch der Beschwerdef\u00fchrerin auf Rechtsschutzgleichheit nicht gerecht. Auch wenn der die Rentengew\u00e4hrung ablehnende Bescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung enth\u00e4lt, ging der Hinweis des Rechtspflegers, die Beschwerdef\u00fchrerin k\u00f6nne selbst Widerspruch erheben, ins Leere, weil ihr der Rechtsbehelf bei Beantragung der Beratungshilfe bereits bekannt und sie auch zu dessen Nutzung entschlossen war. Aufgrund des mit der Erinnerung von der Beschwerdef\u00fchrerin vorgetragenen Sachverhalts war hinreichend deutlich, dass das von ihr beabsichtigte Widerspruchsverfahren tats\u00e4chliche und rechtliche Fragen aufwirft, f\u00fcr deren Kl\u00e4rung auch ein kostenbewusster solventer Rechtsuchender einen Rechtsanwalt in Anspruch n\u00e4hme anstatt selbst Widerspruch zu erheben. Besondere Rechtskenntnisse der Beschwerdef\u00fchrerin, die sie zur eigenen Vertretung in der Angelegenheit bef\u00e4higen k\u00f6nnten, sind nicht erkennbar.<\/strong><\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000;\"><strong>Auch soweit das Amtsgericht die Inanspruchnahme der Beratungsstelle des Rentenversicherungstr\u00e4gers als andere zur Verf\u00fcgung stehende Hilfem\u00f6glichkeit nach \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG f\u00fcr zumutbar erachtet hat, wird die Rechtsschutzgleichheit der Beschwerdef\u00fchrerin verletzt. Der Begriff der Zumutbarkeit wird von den Fachgerichten \u00fcberdehnt, wenn ein Rechtsuchender &#8211;\u00a0wie vorliegend die Beschwerdef\u00fchrerin\u00a0&#8211; f\u00fcr das Widerspruchsverfahren zur Beratung an dieselbe Beh\u00f6rde verwiesen wird, gegen die er sich mit dem Widerspruch richtet (vgl. BVerfGK 15, 585 &lt;586&gt;).<\/strong><\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000;\"><strong>2. Die Nichtbescheidung des Beratungshilfeantrags durch den Rechtspfleger verletzt ebenfalls die Rechtsschutzgleichheit der Beschwerdef\u00fchrerin.<\/strong><\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000;\"><strong>Da sich der Beratungshilfeantrag der Beschwerdef\u00fchrerin nicht durch die Erteilung seiner Hinweise erledigt hat, h\u00e4tte der Rechtspfleger \u00fcber die Zur\u00fcckweisung &#8211;\u00a0nach \u00a7 5 BerHG in Verbindung mit \u00a7\u00a7 38, 39 FamFG durch einen zu begr\u00fcndenden und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehenden Beschluss (vgl. Gro\u00df, Beratungshilfe\/Prozesskostenhilfe\/Verfahrenskostenhilfe, 12.\u00a0Aufl. 2014, \u00a7 6 BerHG Rn. 4 und 18) &#8211; entscheiden m\u00fcssen. Die hiervon abweichende Vorgehensweise des Rechtspflegers verkennt den Anspruch der Beschwerdef\u00fchrerin auf weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten im Bereich des au\u00dfergerichtlichen Rechtsschutzes. Sie erschwert ohne erkennbaren Sachgrund den Zugang der Beschwerdef\u00fchrerin zu Rechtsberatung f\u00fcr das von ihr beabsichtigte Widerspruchsverfahren. Im \u00dcbrigen erschwert eine solche Verfahrensweise auch generell die Durchsetzung des Anspruchs auf Beratungshilfe, weil ein vor Bewilligung von Beratungshilfe in der Regel noch nicht anwaltlich vertretener Antragsteller mangels eines mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Beschlusses nicht ohne weiteres wei\u00df, dass und wie er gegen die Versagung der Beratungshilfe vorgehen kann.<\/strong><span><\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die Auslagenerstattung beruht auf \u00a7 34a Abs. 2 BVerfGG.<\/p>\n<p>Diese Entscheidung ist unanfechtbar.<\/p>\n<p>Kirchhof\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Eichberger\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Britz<\/p><\/blockquote>\n<h4>Beratungshilfe &#8211; Weitere Fragen<\/h4>\n<p>Weitere Fragen zu der Entscheidung des BVerfG k\u00f6nnen gerne in eine unserer offenen und kostenfreien Rechtsberatung beantwortet werden.<\/p>\n<blockquote><p><span style=\"color: #0000ff;\"><strong>Das Urteil k\u00f6nnen sie verwehren, aber die Wirkung nicht hindern.<\/strong><\/span><\/p>\n<p>Johann Wolfgang von Goethe (1749 &#8211; 1832)<\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beratungshilfe &#8211; Verfassungsbeschwerde erfolgreich Das BVerfG hat einer Verfassungsbeschwerde zum Thema Beratungshilfe stattgegeben, die durchaus auch Signalwirkung f\u00fcr SGB&nbsp;II-Leistungsberechtigte hier in Essen hat. Wie manche unserer Leser sich vielleicht entsinnen k\u00f6nnen, hatten wir \u00fcber dieses leidige Thema bereits berichtet. 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