{"id":10654,"date":"2015-05-25T07:12:37","date_gmt":"2015-05-25T05:12:37","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bg45.de\/?p=10654"},"modified":"2023-08-04T08:52:01","modified_gmt":"2023-08-04T06:52:01","slug":"handy-mit-vertrag-kurioses-urteil","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/www.bg45.de\/index.php\/10654\/handy-mit-vertrag-kurioses-urteil\/","title":{"rendered":"Handy mit Vertrag &#8211; Kurioses Urteil"},"content":{"rendered":"<h3><a href=\"http:\/\/www.bg45.de\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Handy.jpg\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignright size-medium wp-image-10660\" src=\"http:\/\/www.bg45.de\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Handy-300x200.jpg\" alt=\"Handy\" width=\"300\" height=\"200\" srcset=\"http:\/\/www.bg45.de\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Handy-300x200.jpg 300w, http:\/\/www.bg45.de\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Handy-1024x682.jpg 1024w, http:\/\/www.bg45.de\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Handy-225x150.jpg 225w, http:\/\/www.bg45.de\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Handy-150x100.jpg 150w, http:\/\/www.bg45.de\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Handy.jpg 1280w\" sizes=\"auto, (max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/><\/a>Handy mit Vertrag &#8211; LSG Hessen urteilt in einem kuriosen Fall<\/h3>\n<p>Das LSG Hessen hat ein Urteil zum Thema &#8222;Cash-statt-Handy-Gesch\u00e4ft&#8220; einer Leistungsberechtigten mit einem Mobilfunkunternehmen gef\u00e4llt, das so ziemlich einmalig in der Sozialrechtsprechung sein d\u00fcrfte.<\/p>\n<p>Eine Leistungsberechtigte hatte vier Handyvertr\u00e4ge abgeschlossen, mit denen sie anstelle von vier subventionierten Handys eine Barauszahlung von 1.200\u00a0\u20ac erhielt. Diese rechnete ihr das JobCenter als Einkommen an und verteilte es wie gesetzlich vorgesehen auf einen Zeitraum von 6\u00a0Monaten. Zu Unrecht, wie jetzt das LSG Hessen urteilte.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<h4>Handy mit Vertrag &#8211; Details zum Urteil<\/h4>\n<p>Wie von uns gewohnt, zuerst einmal die Pressemitteilung des Hessischen Landessozialgerichtes:<\/p>\n<blockquote><p>Grundsicherung f\u00fcr Arbeitsuchende<\/p>\n<p>Darmstadt, den 21.\u00a0Mai\u00a02015<br \/>\n10\/15<\/p>\n<p>Erh\u00e4lt ein Hartz-IV-Empf\u00e4nger aufgrund eines \u201eCash-statt-Handy-Gesch\u00e4fts\u201c anstelle der subventionierten Handy-Kaufoption eine Sofortauszahlung, so ist diese bei der Pr\u00fcfung der Hilfsbed\u00fcrftigkeit nicht als Einkommen zu ber\u00fccksichtigen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Sofortauszahlung geringer ist, als die Geb\u00fchren, die der Hartz-IV-Empf\u00e4nger ohne Telefonie an das Mobilfunkunternehmen zahlt. Denn insoweit komme es nicht zu einem Verm\u00f6genszuwachs, der zur Deckung des Lebensunterhaltes verwendet werden k\u00f6nnte. Dies entschied in einem heute ver\u00f6ffentlichten Urteil der 6.\u00a0Senat des Hessischen Landessozialgerichts.<\/p>\n<p><strong>Hartz-IV-Empf\u00e4nger erh\u00e4lt f\u00fcr Mobilfunkvertr\u00e4ge 1.200\u00a0\u20ac, welche das Jobcenter als Einkommen anrechnet<\/strong><\/p>\n<p>Eine Frau, die Grundsicherung f\u00fcr Arbeitsuchende bezieht, schloss mit einem Mobilfunkunternehmen vier Mobilfunkvertr\u00e4ge mit einer zweij\u00e4hrigen Laufzeit. Die monatlichen Grundgeb\u00fchren betrugen im ersten Jahr 14,95\u00a0\u20ac und im zweiten Jahr 10,25\u00a0\u20ac. Anstelle der subventionierten Handys erhielt die in Kassel lebende Frau von der Firma Handytraum24.de eine Barauszahlung in H\u00f6he von 1.200\u00a0\u20ac. Das Jobcenter ber\u00fccksichtigte diese Zahlung als Einkommen und reduzierte sechs Monaten lang den Grundsicherungsbetrag um jeweils 200\u00a0\u20ac.<\/p>\n<p>Die Frau f\u00fchrte hingegen an, dass sie die 1.200\u00a0\u20ac monatlich zur\u00fcckzahle und ihr das Geld deshalb nicht zum Lebensunterhalt zur Verf\u00fcgung gestanden habe. Es sei im \u00dcbrigen f\u00fcr Fahrstunden ihres Ehemannes verwendet worden, da dieser mit F\u00fchrerschein bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt habe. Zudem habe sie mit dem bereits zuvor vorhandenen Handy mit Prepaid-Karten telefoniert und die vier Mobilfunkvertr\u00e4ge nicht genutzt. Das Jobcenter hingegen bewertete die Sofortauszahlung als Provision, welche sie als Einkommen anrechnete.<\/p>\n<p><strong>Urteil: Kein Verm\u00f6genszuwachs aufgrund der hohen Zahlungsverpflichtung<\/strong><\/p>\n<p>Die Richter beider Instanzen gaben der Frau Recht.<\/p>\n<p>Das von ihr get\u00e4tigte Gesch\u00e4ft sei eine Kombination aus einem Abzahlungsgesch\u00e4ft betreffend die Option auf den verbilligten Kauf von Handys bei Abschluss von Mobilfunkvertr\u00e4gen (Vertrag mit dem Mobilfunkunternehmen) in Verbindung mit einer Ersetzung dieser Handy-Kaufoption gegen die Sofortauszahlung von Geld (Vertrag mit Handytraum24.de). Spalte man diese beiden verbundenen Rechtsgesch\u00e4fte gedanklich zeitlich auf, habe die Frau letztendlich zun\u00e4chst vier verbilligte Handys bei dem Mobilfunkunternehmen auf Raten erworben und diese Ger\u00e4te sodann bei dem Vermittler in Geld umgesetzt.<\/p>\n<p>Werde ein Verm\u00f6gensgegenstand \u201ezu Geld gemacht\u201c, k\u00f6nne dies jedoch nur dann als Einkommen angesehen werden, wenn ein Mehrerl\u00f6s erzielt werde. Ein wirtschaftlicher Verm\u00f6genszuwachs sei vorliegend jedoch nicht eingetreten. Die Frau habe &#8211; ohne je einen der vier Mobilfunkvertr\u00e4ge zum Telefonieren genutzt zu haben \u2013 zus\u00e4tzlich zu den Grundgeb\u00fchren (1.209,60\u00a0\u20ac in zwei Jahren) noch Verwaltungspauschalen sowie Geb\u00fchren f\u00fcr Tarifwechsel und f\u00fcr die Rechnungszahlung durch \u00dcberweisung gezahlt. Bei einem Gesamtbetrag von 1.630,96\u00a0\u20ac entspreche dies einem j\u00e4hrlichen Zinssatz von fast 18\u00a0%. Die ausgezahlten 1.200\u00a0\u20ac seien daher kein anrechenbares Einkommen.<\/p>\n<p>(AZ L\u00a06\u00a0AS\u00a0828\/12 \u2013 Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil wird unter www.lareda.hessenrecht.hessen.de ins Internet eingestellt.)<\/p>\n<p>Hinweise zur Rechtslage<\/p>\n<p>\u00a7 11 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB\u00a0II)<\/p>\n<p>(1) Als Einkommen zu ber\u00fccksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert (\u2026). Als Einkommen zu ber\u00fccksichtigen sind auch Zufl\u00fcsse aus darlehensweise gew\u00e4hrten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen.<br \/>\n(3) Einmalige Einnahmen sind in dem Monat, in dem sie zuflie\u00dfen, zu ber\u00fccksichtigen. 2Sofern f\u00fcr den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Ber\u00fccksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat ber\u00fccksichtigt. 3Entfiele der Leistungsanspruch durch die Ber\u00fccksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichm\u00e4\u00dfig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu ber\u00fccksichtigen.<\/p><\/blockquote>\n<h4>Handy mit Vertrag &#8211; Weitere Fragen<\/h4>\n<p>Wer zu diesem ungew\u00f6hnlichen Fall weitere Fragen hat, kann gerne eine unserer offenen und kostenfreien Rechtsberatungen aufsuchen.<\/p>\n<blockquote><p><span style=\"color: #0000ff;\"><strong>Alle l\u00fcgen sich etwas in die Tasche. Wenn alle das wirklich in der Tasche h\u00e4tten, w\u00fcrde sie platzen.<\/strong><\/span><\/p>\n<p>\u00a9 Wolfgang J. Reus (1959 &#8211; 2006), deutscher Journalist, Satiriker, Aphoristiker und Lyriker<\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Handy mit Vertrag &#8211; LSG Hessen urteilt in einem kuriosen Fall Das LSG Hessen hat ein Urteil zum Thema &#8222;Cash-statt-Handy-Gesch\u00e4ft&#8220; einer Leistungsberechtigten mit einem Mobilfunkunternehmen gef\u00e4llt, das so ziemlich einmalig in der Sozialrechtsprechung sein d\u00fcrfte. 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